Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
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Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38)   
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Textdarstellung

  

§ 35
Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren

Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.

Rechtsprechung zu § 35 InsVfVO a.F.

Entscheidung zu § 35 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 35 InsVfVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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