Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
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Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38) |
Alte Fassung
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Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.
§ 27Verfahrenseröffnung
§ 28Anwendbares Recht
§ 29Antragsrecht
§ 30Kostenvorschuss
§ 31Kooperations-
und Unterrichtungspflicht § 32Ausübung von Gläubigerrechten § 33Aussetzung der Verwertung § 34Verfahrensbeendende Maßnahmen § 35Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren § 36Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens § 37Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens § 38Sicherungsmaßnahmen
und Unterrichtungspflicht § 32Ausübung von Gläubigerrechten § 33Aussetzung der Verwertung § 34Verfahrensbeendende Maßnahmen § 35Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren § 36Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens § 37Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens § 38Sicherungsmaßnahmen
Rechtsprechung zu § 38 InsVfVO a.F.
5 Entscheidungen zu § 38 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.11.2003 - IX ZB 418/02
Gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-1/04
Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-1/04
- AG Hamburg, 11.02.2009 - 67c IE 1/09
- AG Hamburg, 19.07.2007 - 67a IE 2/07
- AG Deggendorf, 13.02.2007 - 1 IK 255/03
Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners ins Ausland während des ...
Querverweise
Auf § 38 InsVfVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 19a (Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht)