Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 4 - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 39 - 42) |
Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.
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Rechtsprechung zu § 39 InsVfVO a.F.
10 Entscheidungen zu § 39 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der ...
- FG München, 20.06.2017 - 2 K 1716/15
Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-195/15
Senior Home - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle ...
- BGH, 21.07.2011 - IX ZR 185/10
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...
- AG Hamburg, 16.08.2006 - 67a IE 1/06
- AG Hamburg, 11.02.2009 - 67c IE 1/09
Ergänzungsbeschluss zur Anordnung vorläufiger Verwaltung hinsichtlich Eigenschaft ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-212/15
ENEFI - Insolvenzverfahren - Wirkungen des Rechts des Staates der ...
- OVG Sachsen, 16.05.2014 - 5 A 754/11
Insolvenz in England: Überprüfung englischer Insolvenzbeschlüsse verneint
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-1/04
Parlament - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - ...