Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 4 - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 39 - 42) |
(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
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Rechtsprechung zu § 40 InsVfVO a.F.
6 Entscheidungen zu § 40 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15
Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei ...
- FG Düsseldorf, 23.02.2024 - 10 K 534/23
Unterbrechung des Einspruchsverfahrens bei Anerkennung der Eröffnung eines ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-195/15
Senior Home - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-294/02
AMI Semiconductor Belgium (früher Alcatel Microelectronics) u.a. / Kommission - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.03.2005 - C-294/02
AMI Semiconductor Belgium (früher Alcatel Microelectronics) u.a. / Kommission - ...
- EuGH, 17.03.2005 - C-294/02
- EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...
Querverweise
Auf § 40 InsVfVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen
- § 42 (Sprachen)