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Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle

Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 4 - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 39 - 42)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
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§ 42
Sprachen

(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!" überschrieben ist.

(2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.

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Rechtsprechung zu § 42 InsVfVO a.F.

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