Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
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Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 4 - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 39 - 42) |
Alte Fassung
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Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Rechtsprechung zu § 41 InsVfVO a.F.
3 Entscheidungen zu § 41 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-195/15
Mulhaupt - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle ...