Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 4 - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 39 - 42) |
Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
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Rechtsprechung zu § 41 InsVfVO a.F.
3 Entscheidungen zu § 41 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-195/15
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