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Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle

Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 4 - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 39 - 42)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
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§ 41
Inhalt einer Forderungsanmeldung

Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.

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Rechtsprechung zu § 41 InsVfVO a.F.

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