Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
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Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29
Antragsrecht

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:

a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.

Rechtsprechung zu § 29 InsVfVO a.F.

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