Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26) |
Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
Rechtsprechung zu § 26 InsVfVO a.F.
56 Entscheidungen zu § 26 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.09.2015 - IX ZR 304/13
Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12
Anerkennung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem ...
- OLG Köln, 23.08.2013 - 13 U 261/12
Verstoß des Insolvenzverwalters gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Ordre ...
- LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12
- BGH, 08.05.2014 - IX ZB 35/12
Grenzüberschreitende Insolvenz: Vollstreckbarerklärung einer englischen Third ...
- BGH, 08.11.2012 - IX ZB 120/11
Rechtsbeschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren für ein polnisches Urteil ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 16.05.2014 - 5 A 754/11
Insolvenz in England: Überprüfung englischer Insolvenzbeschlüsse verneint
Zum selben Verfahren:
- VG Leipzig, 13.09.2011 - 6 K 86/08
Anerkennung englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland; Auswirkungen auf ...
- VG Leipzig, 13.09.2011 - 6 K 86/08
- LG Aurich, 04.11.2016 - 1 O 1079/15
Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren: Beweislast für Ausnahme von der ...
- BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer ...