Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26) |
(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Rechtsprechung zu § 22 InsVfVO a.F.
6 Entscheidungen zu § 22 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Mannheim, 07.10.2016 - 4 IE 610/14
Grenzüberschreitende Insolvenz: Örtlich zuständiges, deutsches Insolvenzgericht ...
- AG Mannheim, 20.01.2016 - 804 AR 163/15
Kein Zugang ausländischer juristischer Personen zur ...
Zum selben Verfahren:
- AG Mannheim, 14.12.2015 - 804 AR 163/15
Zugang ausländischer juristischer Personen zur Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste ...
- AG Mannheim, 14.12.2015 - 804 AR 163/15
- AG Duisburg, 13.01.2010 - 62 IE 1/10
Anerkennung der Befugnisse eines ausländischen Insolvenzverwalters im ...
- OLG Dresden, 26.05.2010 - 17 W 491/10
Voraussetzungen der Eintragung und Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch ...
- OLG Hamm, 15.09.2011 - 18 U 226/10
Internationale Zuständigkeit, internationales Insolvenzrecht, COMI (Center of ...
Querverweise
Auf § 22 InsVfVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 23 (Kosten)