Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26) |
(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
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Rechtsprechung zu § 24 InsVfVO a.F.
4 Entscheidungen zu § 24 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
Wiemer & Trachte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
Wiemer & Trachte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2013 - C-251/12
Van Buggenhout und Van de Mierop - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
Van Buggenhout und Van de Mierop - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- EuGH, 19.09.2013 - C-251/12