Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.
§ 16Grundsatz
§ 17Wirkungen der Anerkennung
§ 18Befugnisse des Verwalters
§ 19Nachweis der Verwalterstellung
§ 20Herausgabepflicht und Anrechnung
§ 21Öffentliche Bekanntmachung
§ 22Eintragung in öffentliche Register
§ 23Kosten
§ 24Leistung an den Schuldner
§ 25Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
§ 26Ordre Public
Neu Gesamtansicht