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   EuGH, 07.11.2019 - C-396/18   

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https://dejure.org/2019,37127
EuGH, 07.11.2019 - C-396/18 (https://dejure.org/2019,37127)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-396/18 (https://dejure.org/2019,37127)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-396/18 (https://dejure.org/2019,37127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cafaro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang I, FCL.065 - Zeitlicher Geltungsbereich - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Art. 2 Abs. 5 - Art. 4 Abs. 1 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang I, FCL.065 - Zeitlicher Geltungsbereich - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Art. 2 Abs. 5 - Art. 4 Abs. 1 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung von Piloten bei automatischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3765
  • EuZW 2020, 76
  • NZA 2019, 1555
  • NZG 2020, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-396/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass der Begriff der "im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen" im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf Maßnahmen beschränkt ist, die sich aus einem im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakt ergeben, sondern auch Maßnahmen erfasst, die auf Grundlage einer hinreichend genauen Ermächtigungsvorschrift ergangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 59 und 61).

    Maßnahmen, die auf die Vermeidung von Flugzeugunglücken durch Kontrolle der Eignung und der physischen Fähigkeiten der Piloten abzielen, damit menschliche Schwächen nicht zur Ursache derartiger Unfälle werden, stellen nämlich unbestreitbar Maßnahmen dar, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift zu gewährleisten (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 58).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, keine Maßnahme ist, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 notwendig ist.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66).

    Daraus folgt, dass für die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden kann und dass diese Fähigkeiten altersabhängig sind (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 69).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt, dass eine unterschiedliche Behandlung nur unter "sehr begrenzten Bedingungen" gerechtfertigt sein kann, wenn ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 71).

    Darüber hinaus ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 72).

    In Rn. 75 des Urteils vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Sozialpartner, indem sie die Altersgrenze, ab der Verkehrspiloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festgelegt hatten, wohingegen die nationale und die internationale Regelung die Ausübung dieser Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen bis zum Alter von 65 Jahren gestatten, diesen Piloten eine unangemessene, gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 verstoßende Anforderung auferlegt hatten.

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-396/18
    Er hat beschlossen, dass in bestimmten, in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 aufgeführten Fällen die in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Maßnahmen, die Ungleichbehandlungen wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe enthalten, nicht gelten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele notwendig sind (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch der Wortlaut dieser Bestimmung führt zu einem solchen Ansatz (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    (1) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. EuGH 7. November 2019 - C-396/18  - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 -  C-188/15  - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37 ; 15. November 2016 -  C-258/15  - [Salaberria Sorondo] Rn. 33 ; 13. November 2014 -  C-416/13  - [Vital Pérez] Rn. 36 ; 13. September 2011 -  C-447/09  - [Prigge ua.] Rn. 66 ; 12. Januar 2010 -  C-229/08  - [Wolf] Rn. 35 ; vgl. auch BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 38) .
  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    aa) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. übertragbar zur Richtlinie 2000/78/EG etwa: EuGH 7. November 2019 - C-396/18 - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37; 15. November 2016 - C-258/15 - [Salaberria Sorondo] Rn. 33; 13. November 2014 - C-416/13 - [Vital Pérez] Rn. 36; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 66; 12. Januar 2010 - C-229/08 - [Wolf] Rn. 35) .
  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Die Eignungsanforderung, nicht aus einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgetreten zu sein, könnte ein solches mit der Religion "zusammenhängendes Merkmal" sein (zur Abgrenzung vom Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, vgl. EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19, EU:C:2021:862 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 44; 7. November 2019 - C-396/18, EU:C:2019:929 - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 - C-188/15, EU:C:2017:204 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37) .
  • BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Die Eignungsanforderung, nicht aus einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgetreten zu sein, könnte ein solches mit der Religion "zusammenhängendes Merkmal" sein (zur Abgrenzung vom Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, vgl. EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 44; 7. November 2019 - C-396/18 - [Cafaro] Rn. 59) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-795/19

    Tartu vangla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung

    Besteht die Tätigkeit eines Piloten nicht in der Durchführung gewerblicher Flüge, sondern darin, die Sicherheit des Staates zu gewährleisten, gilt hingegen die Verpflichtung, jegliche Pilotentätigkeit im Alter von 60 Jahren einzustellen, gemäß dem Urteil Cafaro(39) in Anbetracht des angestrebten Ziels und unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Bedingungen für ihre Ausübung als angemessen(40).

    11 Vgl. entsprechend zum Erfordernis, für die Ausübung der Tätigkeiten eines Polizeibeamten eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit aufzuweisen, Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 41), sowie für die Tätigkeiten eines Verkehrsflugzeugführers Urteile vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67), sowie vom 7. November 2019, Cafaro (C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 62).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67), vom 5. Juli 2017, Fries (C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 46), sowie vom 7. November 2019, Cafaro (C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 60).

    39 Urteil vom 7. November 2019 (C-396/18, EU:C:2019:929).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Cafaro (C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 53 bis 57).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-356/21

    Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines

    Er hat somit beschlossen, dass in bestimmten, in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie aufgeführten Fällen die in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Maßnahmen, die Ungleichbehandlungen wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe enthalten, nicht gelten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele notwendig sind (Urteil vom 7. November 2019, Cafaro, C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen begründet, ist er eng auszulegen (Urteil vom 7. November 2019, Cafaro, C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    53 Urteil vom 7. November 2019, Cafaro (C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-518/22

    AP Assistenzprofis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    23 Vgl. Urteil vom 7. November 2019, Cafaro (C-396/18, EU:C:2019:929).
  • ArbG Hamburg, 25.01.2024 - 12 Ca 183/23

    Entschädigung - Diskriminierung - Bewerbungsverfahren

    (1) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. EuGH 7. November 2019 - C-396/18 - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37; 15. November 2016 - C-258/15 - [Salaberria Sorondo] Rn. 33; 13. November 2014 - C-416/13 - [Vital Pérez] Rn. 36; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 66; 12. Januar 2010 - C-229/08 - [Wolf] Rn. 35; vgl. auch BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 38).
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