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   EuGH, 08.07.2021 - C-71/20   

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https://dejure.org/2021,20393
EuGH, 08.07.2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,20393)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,20393)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,20393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VAS Shipping

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 49 und 54 AEUV â€" Niederlassungsfreiheit â€" Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 776
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch, wenn eine solche Gesellschaft oder ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Beteiligung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft erwirbt, die es ihr oder ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 49 AEUV u. a. die Maßnahmen, die, selbst wenn sie hinsichtlich der Staatsangehörigkeit unterschiedslos angewandt werden, geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit gewährleistet als ihre notwendige Ergänzung insbesondere, dass die von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person gegründete Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur gegebenenfalls, wenn die Tätigkeit, die sie in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, es verlangt, Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigen kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Begriff der "Niederlassung" im Sinne der Art. 49 und 54 AEUV die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit umfasst und dass die Registrierung eines Schiffes nicht von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit losgelöst werden kann, wenn dieses Schiff ein Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die mit einer festen Einrichtung im Mitgliedstaat der Registrierung einhergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20 bis 22, sowie vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 70).

    Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 23) und insbesondere unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, darunter der Niederlassungsfreiheit, (Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausüben.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Begriff der "Niederlassung" im Sinne der Art. 49 und 54 AEUV die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit umfasst und dass die Registrierung eines Schiffes nicht von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit losgelöst werden kann, wenn dieses Schiff ein Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die mit einer festen Einrichtung im Mitgliedstaat der Registrierung einhergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20 bis 22, sowie vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 70).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art.

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Diese nachteiligen Folgen beruhen jedoch darauf, dass jeder Mitgliedstaat das ihm nach Art. 79 Abs. 5 AEUV ausdrücklich zustehende Recht, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in sein Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort Arbeit zu suchen, gegebenenfalls unterschiedlich umsetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Sparkasse Allgäu, C-522/14, EU:C:2016:253, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Für die Anwendung dieser Vorschrift ist der Flaggenstaat des Schiffes als der Staat zu betrachten, in dem der an Bord des Schiffes angestellte Drittstaatsangehörige angestellt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 44).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 23) und insbesondere unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, darunter der Niederlassungsfreiheit, (Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausüben.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 23) und insbesondere unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, darunter der Niederlassungsfreiheit, (Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausüben.
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