Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2024 - C-517/22 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,96
EuGH, 11.01.2024 - C-517/22 P (https://dejure.org/2024,96)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - C-517/22 P (https://dejure.org/2024,96)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - C-517/22 P (https://dejure.org/2024,96)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,96) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group

    Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung des auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China eingeführten Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren - Umsetzung des Urteils vom 3. Juli 2019, Eurobolt (C-644/17, EU:C:2019:555) - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Dumping; Ausweitung des auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China eingeführten Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren; Umsetzung des Urteils vom 3. Juli 2019, Eurobolt (C-644/17, EU:C:2019:555); Wiedereinführung ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.07.2019 - C-644/17

    Eurobolt

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Im Urteil vom 3. Juli 2019, Eurobolt (C-644/17, im Folgenden: Urteil Eurobolt, EU:C:2019:555), hat der Gerichtshof die Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 für ungültig erklärt, weil sie unter Verstoß gegen die wesentliche Formvorschrift in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 erlassen wurde.

    Art. 2 der streitigen Verordnung bestimmt, dass die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 entrichteten Antidumpingzölle nicht erstattet werden und etwaige nach dem Urteil Eurobolt erfolgte Erstattungen von den Behörden, die sie geleistet haben, eingezogen werden.

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe, mit denen gerügt wird, das Gericht habe eine Reihe von Rechtsnormen falsch ausgelegt und angewendet, und zwar erstens Art. 266 AEUV und das Rückwirkungsverbot, indem es die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und den Ausschluss ihrer Erstattung durch die streitige Verordnung für zulässig erklärt habe, zweitens Art. 266 AEUV, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung dem in einem Antidumpingverfahren begangenen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften "abhelfen" könne, drittens Art. 266 AEUV und das Rückwirkungsverbot, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung dem im Urteil Eurobolt festgestellten Verstoß "abhelfen" könne, viertens die Art. 264, 266 und 296 AEUV, indem es befunden habe, dass sich die Kommission die Zuständigkeit des Gerichtshofs habe aneignen dürfen, fünftens den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, indem es befunden habe, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht die vollständige Erstattung der Zölle gebiete, sechstens Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruhe, und siebtens Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung die Erstattung der im Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Zölle endgültig verbieten könne.

    Die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 betreffen in erster Linie Art. 266 AEUV und die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Art und Weise, in der die Kommission das Urteil Eurobolt umgesetzt hat.

    Viertens habe die streitige Verordnung zur Folge, dass dem Urteil Eurobolt in zeitlicher Hinsicht die Wirkung genommen werde, was gegen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 264 AEUV verstoße.

    Mit ihren Rechtsmittelgründen 1 bis 4 beanstanden die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Ausführungen des Gerichts dazu, in welcher Weise die Kommission die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen ergriffen hat, die letztlich im Erlass der streitigen Verordnung bestanden.

    Ferner ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar die Hypothese in Betracht ziehen konnte, dass sich die Erfüllung der dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, obliegenden Pflicht, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund der Umstände als unmöglich erweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, EU:C:1980:68, Rn. 9, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 64 und 80), doch haben die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass es für die Kommission nicht erforderlich oder materiell unmöglich war, die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen zu treffen.

    Daher hat das Gericht in den Rn. 49 und 77 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die Kommission nach Art. 266 AEUV verpflichtet war, die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    Im vorliegenden Fall bestand der vom Gerichtshof im Urteil Eurobolt festgestellte Fehler darin, dass die Stellungnahme, die Eurobolt in ihrer Eigenschaft als interessierte Partei zu den Feststellungen der Kommission im Rahmen der auf der Grundlage von Art. 13 der Verordnung Nr. 1225/2009 eingeleiteten Antiumgehungsuntersuchung abgegeben hatte, unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung dem durch sie geschaffenen Beratenden Ausschuss nicht spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung vorgelegt worden war.

    Allgemeiner ausgedrückt sollte diese Frist gewährleisten, dass die während einer Untersuchung von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen und Stellungnahmen im Beratenden Ausschuss gebührend berücksichtigt werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurobolt, Rn. 48 bis 51).

    Im Urteil Eurobolt hat der Gerichtshof die Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 aber nur wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 für ungültig erklärt.

    Aus den Erwägungen in den Rn. 55 bis 58 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass die Kommission das Verfahren in dem Stadium, in dem der im Urteil Eurobolt festgestellte Fehler begangen worden war, wieder aufnehmen und infolgedessen die in der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 enthaltenen Maßnahmen wieder einführen durfte, ohne die Erstattung der von den Rechtsmittelführerinnen entrichteten Antidumpingzölle anzuordnen.

    10 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 stand daher einer Wiedereinführung der Antidumpingzölle auf Einfuhren, die während des Geltungszeitraums der mit dem Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung stattgefunden hatten, durch die streitige Verordnung nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 57).

    Folglich hat das Gericht in den Rn. 55 und 61 des angefochtenen Urteils ebenfalls rechtsfehlerfrei befunden, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 verankerte Rückwirkungsverbot einer Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens für die in Rede stehenden Waren und der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während der Geltungsdauer der mit dem Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung stattgefunden hatten, nicht entgegenstand.

    Dabei sei das Gericht fälschlich davon ausgegangen, dass dieses Recht nicht die vollständige Erstattung der Antidumpingzölle gebiete, die mit der durch das Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung eingeführt worden seien.

    Insoweit hat das Gericht, wie aus Rn. 112 des angefochtenen Urteils hervorgeht, entschieden, die Kommission sei ihrer Pflicht aus Art. 266 AEUV, die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nachgekommen und habe das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachtet, indem sie den in diesem Urteil festgestellten Verfahrensfehler behoben habe, d. h., dafür Sorge getragen habe, dass die Erörterungen im zuständigen Beratenden Ausschuss unter vollständiger Beachtung der in der anwendbaren Regelung vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften stattgefunden hätten, und die im Urteil Eurobolt nicht in Frage gestellten Untersuchungsergebnisse bestätigt habe.

    Wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil Eurobolt die Ungültigkeit dieser Durchführungsverordnung nämlich nur auf der Grundlage eines Verfahrensfehlers festgestellt, der, wie die Prüfung der Rechtsmittelgründe 1 bis 4 ergeben hat, behoben werden konnte.

    Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vor, das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV rechtsfehlerhaft befunden, dass die streitige Verordnung die Erstattung der durch das Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Zölle endgültig verbieten könne.

    Durch die Wiedereinführung der Antidumpingzölle mit der streitigen Verordnung hat die Kommission den Schutz des Wirtschaftszweigs der Union aufrechterhalten, ohne den Rechtsmittelführerinnen eine weiter gehende Pflicht aufzuerlegen als diejenigen, die sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 ergaben, deren im Urteil Eurobolt festgestellte Rechtswidrigkeit somit behoben wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, Puma u. a./Kommission, C-507/21 P, EU:C:2022:649, Rn. 68).

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Diese Organe verfügen gleichwohl über ein weites Ermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76, sowie vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).

    Angesichts dieses weiten Ermessens kann die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind (Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 88).

    Folglich kann das betreffende Organ, sofern der festgestellte Fehler nicht zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für nichtig oder ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren nur an genau dem Punkt wieder aufnehmen, an dem dieser Fehler begangen wurde (Urteile vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C-415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31, vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82, und vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 74).

    Wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die genaue Tragweite eines die Ungültigkeit aussprechenden Urteils des Gerichtshofs und damit der sich aus ihm ergebenden Pflichten aber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Tenors dieses Urteils, sondern auch der ihn tragenden Gründe zu bestimmen (Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 62 und 63).

    Dagegen ist eine solche Wiederaufnahme auch nach dem Auslaufen der betreffenden Antidumpingzölle zulässig, wenn die Zölle nur für ihren ursprünglichen Geltungszeitraum wieder eingeführt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 77 und 78), also nur für den vor dem Auslaufen liegenden Zeitraum, so dass die ausgeweiteten Maßnahmen ausschließlich rückwirkenden Charakter haben (Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 47).

    Die Kommission ist unter diesen Umständen befugt, den Zollbehörden Anordnungen zu erteilen, um der Pflicht zur Umsetzung des Urteils nachzukommen, mit dem die Ungültigkeit der Verordnung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 59, 60, 70 und 71, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 48).

    Da im vorliegenden Fall die mit der streitigen Verordnung festgesetzten Antidumpingzölle mit denen identisch waren, die in der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 festgesetzt worden waren, fiel das Verbot der Erstattung der zuvor erhobenen Zölle in die Zuständigkeit der Kommission nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-371/14

    APEX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Dumping - Nicht

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Drittens ist in Bezug auf das Rückwirkungsverbot festzustellen, dass - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009, dessen Wortlaut mit dem von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 übereinstimmt, zwar das Verbot der Rückwirkung von Antidumpingmaßnahmen - die grundsätzlich nur auf nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, mit der sie eingeführt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren angewendet werden dürfen - verankert ist, doch weichen mehrere Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1225/2009 und 2016/1036 von diesem Grundsatz ab (Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 48).

    So ist nach den Regeln über die Umgehung die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen, die durch eine auf der Grundlage von Art. 13 der genannten Verordnungen erlassene Ausweitungsverordnung ausgedehnt wurden, erst ab dem Zeitpunkt gestattet, zu dem die Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnungen zollamtlich erfasst wurden (Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 49).

    Dagegen ist eine solche Wiederaufnahme auch nach dem Auslaufen der betreffenden Antidumpingzölle zulässig, wenn die Zölle nur für ihren ursprünglichen Geltungszeitraum wieder eingeführt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 77 und 78), also nur für den vor dem Auslaufen liegenden Zeitraum, so dass die ausgeweiteten Maßnahmen ausschließlich rückwirkenden Charakter haben (Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 47).

    Erstens habe sich das Gericht zu Unrecht auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828), gestützt, da es dort nicht um die Rechtsgrundlage der angefochtenen Handlung gegangen sei.

    Denn wie sich aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils im Wesentlichen ergibt, kann eine Verordnung zur Ausweitung von Antidumpingzöllen nur einen Zeitraum betreffen, in dem der ursprüngliche Rechtsakt, mit dem dieser Zoll eingeführt wurde, selbst anwendbar ist oder war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 53 und 54).

    Drittens kann dem Gericht seine Bezugnahme auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828), in den Rn. 129 und 134 des angefochtenen Urteils nicht mit der Begründung vorgeworfen werden, dass sich der Gerichtshof darin nicht zu dem Vorbringen geäußert habe, dass eine rechtswidrige Verordnung keine Rechtsgrundlage für die streitige Verordnung sein könne.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils vom 17. Dezember 2015, APEX (C-371/14, EU:C:2015:828), aber gerade anerkannt hat, ergibt sich aus dem akzessorischen Charakter einer Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls zwar, dass die ausgeweiteten Maßnahmen das Auslaufen der Maßnahmen, die ausgeweitet werden, nicht überdauern können, doch muss der Beschluss zur Einführung Ersterer nicht notwendigerweise vor dem Auslaufen Letzterer ergehen.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Diese Organe verfügen gleichwohl über ein weites Ermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76, sowie vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).

    Überdies steht fest, dass Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht zwangsläufig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, dass die Kommission zur Umsetzung des Urteils Eurobolt das Verfahren in dem Stadium wieder aufnehmen durfte, in dem die Verletzung der wesentlichen Formvorschrift begangen worden war, damit die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Anhörung des Beratenden Ausschusses gewährleistet werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 54).

    Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis, das Verfahren wieder aufzunehmen, in der anwendbaren Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sein muss, damit das Organ, das Urheber eines für nichtig oder ungültig erklärten Rechtsakts ist, von ihr Gebrauch machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 52).

  • EuGH - C-284/14 (anhängig)

    GLS

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Diese Organe verfügen gleichwohl über ein weites Ermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76, sowie vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).

    Überdies steht fest, dass Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht zwangsläufig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, dass die Kommission zur Umsetzung des Urteils Eurobolt das Verfahren in dem Stadium wieder aufnehmen durfte, in dem die Verletzung der wesentlichen Formvorschrift begangen worden war, damit die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Anhörung des Beratenden Ausschusses gewährleistet werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 54).

    Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis, das Verfahren wieder aufzunehmen, in der anwendbaren Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sein muss, damit das Organ, das Urheber eines für nichtig oder ungültig erklärten Rechtsakts ist, von ihr Gebrauch machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 52).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-612/16

    C & J Clark International

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Denn auch wenn Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 und 5 der Verordnung 2016/1036 nicht auf die Befugnis Bezug nimmt, Antidumpingzölle im Anschluss an ein die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechendes Urteil "wieder einzuführen", ermächtigen diese Bestimmungen die Kommission gleichwohl auch zu ihrer Wiedereinführung, nachdem sie das Verfahren, das zu der vom Unionsrichter für nichtig oder ungültig erklärten Verordnung geführt hat, wieder aufgenommen und in diesem Rahmen die festgestellten Rechtsverstöße im Einklang mit den in zeitlicher Hinsicht anwendbaren verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften behoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 42 und 43, sowie vom 8. September 2022, Puma u. a./Kommission, C-507/21 P, EU:C:2022:649, Rn. 58).

    10 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 stand daher einer Wiedereinführung der Antidumpingzölle auf Einfuhren, die während des Geltungszeitraums der mit dem Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung stattgefunden hatten, durch die streitige Verordnung nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 57).

    Die Kommission ist unter diesen Umständen befugt, den Zollbehörden Anordnungen zu erteilen, um der Pflicht zur Umsetzung des Urteils nachzukommen, mit dem die Ungültigkeit der Verordnung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 59, 60, 70 und 71, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 48).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-507/21

    Puma u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Denn auch wenn Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 und 5 der Verordnung 2016/1036 nicht auf die Befugnis Bezug nimmt, Antidumpingzölle im Anschluss an ein die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechendes Urteil "wieder einzuführen", ermächtigen diese Bestimmungen die Kommission gleichwohl auch zu ihrer Wiedereinführung, nachdem sie das Verfahren, das zu der vom Unionsrichter für nichtig oder ungültig erklärten Verordnung geführt hat, wieder aufgenommen und in diesem Rahmen die festgestellten Rechtsverstöße im Einklang mit den in zeitlicher Hinsicht anwendbaren verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften behoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 42 und 43, sowie vom 8. September 2022, Puma u. a./Kommission, C-507/21 P, EU:C:2022:649, Rn. 58).

    Folglich war die sofortige und vollständige Erstattung der mit dieser Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingzölle nicht geboten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, Puma u. a./Kommission, C-507/21 P, EU:C:2022:649, Rn. 68).

    Durch die Wiedereinführung der Antidumpingzölle mit der streitigen Verordnung hat die Kommission den Schutz des Wirtschaftszweigs der Union aufrechterhalten, ohne den Rechtsmittelführerinnen eine weiter gehende Pflicht aufzuerlegen als diejenigen, die sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 ergaben, deren im Urteil Eurobolt festgestellte Rechtswidrigkeit somit behoben wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, Puma u. a./Kommission, C-507/21 P, EU:C:2022:649, Rn. 68).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen vermag auch die Bedeutung, die den Verteidigungsrechten im Bereich des Antidumpingzolls für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zukommt, die auf die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, EU:C:1990:391), zurückgehende Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen.

    Die Rechtsmittelführerinnen konnten daher nicht mit einer Änderung der Haltung der Kommission in der Sache selbst rechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 47).

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Mit den genannten Rechtsmittelgründen, die sich gegen die Rn. 40 bis 61, 69 bis 71, 74, 77, 84, 91 und 99 des angefochtenen Urteils richten, machen die Rechtsmittelführerinnen unter Stützung insbesondere auf das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), erstens im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es für die Kommission nicht erforderlich oder materiell unmöglich gewesen sei, Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils Eurobolt zu ergreifen.

    Ferner ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar die Hypothese in Betracht ziehen konnte, dass sich die Erfüllung der dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, obliegenden Pflicht, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund der Umstände als unmöglich erweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, EU:C:1980:68, Rn. 9, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 64 und 80), doch haben die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass es für die Kommission nicht erforderlich oder materiell unmöglich war, die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen zu treffen.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-517/22
    Hieraus folgt, dass die vom Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV getroffene Feststellung der Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zur Folge hat, dass die betreffenden Organe verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der festgestellten Regelwidrigkeit abzuhelfen; die nach Art. 266 AEUV im Fall eines Nichtigkeitsurteils bestehende Pflicht gilt entsprechend für Urteile, mit denen ein Rechtsakt der Union für ungültig erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1988, Van Landschoot, 300/86, EU:C:1988:342, Rn. 22, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 123).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 29.06.1988 - 300/86

    Van Landschoot / Mera

  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände

  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

  • EuGH, 09.07.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding

  • EuG, 18.05.2022 - T-479/20

    Eurobolt u.a./ Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht