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   EuGH, 11.02.2010 - C-541/08   

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https://dejure.org/2010,6776
EuGH, 11.02.2010 - C-541/08 (https://dejure.org/2010,6776)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.2010 - C-541/08 (https://dejure.org/2010,6776)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - C-541/08 (https://dejure.org/2010,6776)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Art. 25 des Anhangs I des Abkommens - Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV - Freier Kapitalverkehr - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fokus Invest

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Art. 25 des Anhangs I des Abkommens - Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV - Freier Kapitalverkehr - ...

  • EU-Kommission PDF

    Fokus Invest

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Art. 25 des Anhangs I des Abkommens - Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV - Freier Kapitalverkehr - ...

  • EU-Kommission

    Fokus Invest

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Art. 25 des Anhangs I des Abkommens - Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV - Freier Kapitalverkehr - ...

  • Wolters Kluwer

    Inländergleichbehandlungsgebot bei Erwerb einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Immobilie durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft; Umfassung der Rechtsvorschriften der Union für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit: Für den Grundstückserwerb durch eine (österreichische) Gesellschaft, die von juristischen Personen gehalten wird, die dem Recht eines Drittlandes (Schweiz) unterliegen, darf eine Genehmigung verlangt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inländergleichbehandlungsgebot bei Erwerb einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft, dessen Anteile von einer Gesellschaft schweizerischen Rechts gehalten werden; Fokus Invest AG gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fokus Invest

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Art. 25 des Anhangs I des Abkommens - Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV - Freier Kapitalverkehr - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 04. Dezember 2008 - Fokus Invest AG gegen Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 57 Abs. 1 EG und Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 354
  • NZM 2010, 322
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-541/08
    Die Frage, ob die Bestimmungen des Abkommens dahin ausgelegt werden können, dass sie auch auf juristische Personen Anwendung finden, war unter dem besonderen Aspekt des Niederlassungsrechts in der Rechtssache aufgeworfen worden, in der das Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen ist.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das Abkommen unterzeichnet wurde, nachdem die Schweizerische Eidgenossenschaft am 6. Dezember 1992 das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zurückgewiesen hatte, und dass diese damit das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt und es vorgezogen hat, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnr. 27).

    Nach diesen Feststellungen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist und dass die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden kann, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnrn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die in Art. 1 definierten Ziele des Abkommens nach dieser Bestimmung zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit zugunsten natürlicher Personen verfolgt werden und dass alle von dem Abkommen betroffenen Kategorien von Personen - Gemeinschaftsangehörige und Schweizer -, mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer und -empfänger, ihrem Wesen nach voraussetzen, dass es sich um natürliche Personen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnrn. 33 und 34).

    Der Gerichtshof ist zu der Feststellung gelangt, dass dieses Abkommen und sein Anhang mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 des Abkommens und Art. 18 des Anhangs I des Abkommens, mit denen Gesellschaften ein bestimmtes Recht auf die Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt wird, keine Bestimmung enthalten, die juristischen Personen ein Recht gewährte (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnr. 35).

    Nach der Feststellung, dass das Recht auf Niederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach dem Abkommen Selbständigen vorbehalten ist, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen, und dass Art. 1 Buchst. a des Abkommens als Ziel das Recht auf Niederlassung als Selbständige ausdrücklich nur natürlichen Personen zuerkennt, ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht gesagt werden kann, dass juristische Personen nach diesem Abkommen das gleiche Niederlassungsrecht genössen wie natürliche Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnrn. 36, 37 und 39).

    Diese Auslegung des Abkommens, die der Gerichtshof im Urteil Grimme vorgenommen hat, insbesondere die zur Tragweite des Niederlassungsrechts im Rahmen des Abkommens eingenommene grundsätzliche Position ist auch bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache zugrunde zu legen.

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-541/08
    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die nach diesem Zeitpunkt erlassenen Bestimmungen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruhen und neue Verfahren einführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Das Abkommen begünstigt vor allem natürliche und juristische Personen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; es gewährt aber kein Recht auf freie Niederlassung (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2009, Christian Grimme gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 43; Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest AG gegen Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH , C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 26 ff.).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    aaa) Zwar ist in Art. 1 Buchst. a des seit dem 1. Juni 2002 gültigen FZA das Ziel vereinbart worden, zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Niederlassung als Selbständiger einzuräumen, so dass der Anwendungsbereich des FZA die Niederlassungsfreiheit einer natürlichen Person umfasst (Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH--, Urteil vom 11. Februar 2010 Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Juristische Personen sind allerdings vom Anwendungsbereich der durch das Freizügigkeitsabkommen gewährleisteten Niederlassungsfreiheit ausgeschlossen: vgl. Urteile vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 37 und 39), und vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 31).

    13 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 42).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-547/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Schweiz in der Rechtssache, die die

    26 und 27, sowie vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, Slg. 2010, I-1025, Randnr. 27).

    Deshalb kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Grimme, Randnr. 29, Fokus Invest, Randnr. 28, sowie Hengartner und Gasser, Randnr. 42).

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen demgegenüber, wenn die nach diesem Zeitpunkt erlassenen Bestimmungen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruhen und neue Verfahren einführen (EuGH-Urteile vom 24.5.2007 C-157/05, Holböck, ECLI:EU:C:2007:297, Slg. 2007, I-4051, Rz. 41; vom 11.2.2010 C-541/08, Fokus Invest, ECLI:EU:C:2010:74, Slg. 2010, I-1025, Rz. 42).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Die Schweiz sei damit nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten, so dass die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden könne, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010 Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Meines Erachtens ist nämlich weder das Urteil Fokus Invest noch das Urteil Prunus und Polonium, auch wenn beide den Erwerb von Immobilien durch Drittstaatsangehörige betrafen, maßgebend für die Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 57 Abs. 1 EG; zumindest wurde in diesen Urteilen nicht die Frage behandelt, ob Vermögensanlagen in Immobilien, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind.

    10 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, Slg. 2010, I-1025, Randnrn. 35 und 36).

    38 - Urteil Fokus Invest (Randnr. 18).

  • EuGH, 15.03.2018 - C-355/16

    Picart

    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41), und vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Vgl. auch Urteile vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser (C-13/08, Slg. 2008, I-11087), sowie vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Grimme, Randnr. 27, und Fokus Invest, Randnr. 27.

    16 - Im Urteil Fokus Invest hat der Gerichtshof bestätigt, dass die in Art. 1 definierten Ziele des Abkommens nach dieser Bestimmung zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und derjenigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit zugunsten natürlicher Personen verfolgt werden und dass alle von dem Abkommen betroffenen Kategorien von Personen - Gemeinschaftsangehörige und Schweizer -, mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer und -empfänger, ihrem Wesen nach voraussetzen, dass es sich um natürliche Personen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Grimme, Randnrn. 33 und 34, und Fokus Invest, Randnr. 29).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 2686/21

    Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 3752/10

    EuGH-Vorlage: Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen EG und Schweiz;

  • BVerwG, 20.10.2020 - 3 B 35.19

    Einfuhrlizenz: Erfordernis der Niederlassung in einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 3686/21

    Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

  • EuGH, 24.06.2011 - C-476/10

    projektart u.a.

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