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   EuGH, 24.05.2007 - C-157/05   

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https://dejure.org/2007,480
EuGH, 24.05.2007 - C-157/05 (https://dejure.org/2007,480)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2007 - C-157/05 (https://dejure.org/2007,480)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - C-157/05 (https://dejure.org/2007,480)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen 'Der Grüne Punkt' versehen sind - Entscheidung, mit der die missbräuchliche Ausnutzung einer ...

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Holböck

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat

  • EU-Kommission PDF

    Holböck

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat

  • EU-Kommission

    Holböck

    Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs in Bezug auf eine nationale Regelung der Höhe des Steuersatzes für Dividendenauschüttungen; Einkommenssteuer in Höhe der Hälfte des Durchschnittssteuersatzes für einen Dividenden ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Europarechtskonformität der vor 31.12.1993 in Österreich eingeführten Steuerbenachteiligung von Dividenden aus wesentlicher Beteiligung an Drittstaat-AG ("Holböck")

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 56; ; EG Art. 57; ; EG Art. 58

  • ebnerstolz.de

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56; EG Art. 57; EG Art. 58; EG Art. 234
    Freier Kapitalverkehr: Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat

  • datenbank.nwb.de

    Unterschiedliche Besteuerung von Dividenden einer im Inland ansässigen Aktiengesellschaft und Dividenden einer im Drittland ansässigen Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Holböck

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (Österreich) vom 28. Januar 2005 in Sachen Winfried L. Holböck gegen Finanzamt Salzburg-Land

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56
    Dividende; Drittland; Ertragsteuern; Kapitalverkehrsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (Österreich) - Auslegung der Artikel 56 EG und 57 EG - Nationale Vorschriften über die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden - Im Inland ansässige natürliche Person, die zwei Drittel der Anteile an einer Gesellschaft ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1902
  • EuZW 2007, 405
 
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Wird zitiert von ... (79)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Ein Mitgliedstaat kann jedoch nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu dritten Ländern Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen, auch dann anwenden, wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 187, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86).

    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass derartigen "bestehenden" Beschränkungen solche gleichgestellt werden können, die durch Vorschriften vorgesehen sind, die nach dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der Verkehrsrechte und -freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 189 und 192, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49).

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Er versteht die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 57 Abs. 1 EG dahin, dass es sich bei der betreffenden Beschränkung nicht um eine solche handeln muss, die ausschließlich und gezielt Direktinvestitionen betrifft, sondern dass es ausreicht, dass die zum 31. Dezember 1993 geltende Beschränkung neben Portfoliobeteiligungen auch Direktinvestitionen erfasst und dass im jeweiligen Anwendungsfall eine Direktinvestition vorliegt (vgl. z.B. den Fall des EuGH-Urteils Holböck vom 24. Mai 2007 C-157/05, EU:C:2007:297, Slg. 2007, I-4051).

    Eine Direktinvestition erfordert keinen tatsächlich bestehenden sicheren oder bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft; es reicht vielmehr aus, dass der Investor aufgrund der Investition die Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der Tochtergesellschaft oder deren Kontrolle zu beteiligen (z.B. EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz 35, Slg. 2007, I-4051; Sedlaczek/Züger in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 64 Rz 14, jeweils m.w.N.).

    Beruht dagegen eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestehen, nicht gleichgestellt werden (EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz 41, Slg. 2007, I-4051).

    bbb) Grundsätzlich hat das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen, die zu einem in einem Gemeinschaftsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen; doch kann der EuGH die Kriterien für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer gemeinschaftlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt (vgl. EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz 40, Slg. 2007, I-4051).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Hinsichtlich der Frage, ob - wie die griechische Regierung vorträgt - eine Spende von Gebrauchsgegenständen nicht eher unter die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Freiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen ist (vgl. u. a. Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG sind danach insbesondere Direktinvestitionen, nämlich, wie sich aus dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt, Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnrn. 179 bis 181, und vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 33 und 34).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere der nach dem Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 26, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90).

    Schließlich können die Steuerregelungen der Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entgegen der Auffassung der Kommission in den Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. insbesondere Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 174 bis 196, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 37 bis 45, sowie Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 27 bis 37).

    Folglich fällt eine nationale Regelung, die, obwohl sie auf Kapitalverkehr mit dritten Ländern anwendbar ist, die Erbringung von Finanzdienstleistungen beschränkt, in den Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV (vgl. entsprechend zum Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen oder der Niederlassung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 183, und Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 36).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Rn. 22, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Rn. 36).
  • BFH, 27.02.2019 - I R 51/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie

    Für eine solche reicht es aus, dass der Investor aufgrund der Investition die Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der Tochtergesellschaft oder deren Kontrolle zu beteiligen (z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, früher: Europäischer Gerichtshof, Holböck vom 24. Mai 2007 - C-157/05, EU:C:2007:297; Rz 35, Slg. 2007, I-4051; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14, BFHE  256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 44).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

    Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die Beteiligungen den Klägern die Möglichkeit gegeben haben, sich tatsächlich an der Verwaltung der Fondsgesellschaft oder an dessen Kontrolle zu beteiligen (s. dazu EuGH-Urteil vom 24. Mai 2007 C-157/05, "Holböck", Slg. 2007, I-4051, Rz 33; Senatsurteil in BFHE 224, 50).
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stützen die Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, Slg. 2007, I-4051), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, Slg. 2007, I-11531), und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, Slg. 2009, I-8591), das Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

    Da nämlich das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Vorschrift enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. Urteile Holböck, Randnr. 28, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 25, und Scheunemann, Randnr. 33, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, und Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 88), kann eine Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Quellen in Drittländern nicht von Art. 49 AEUV erfasst werden.

    Nach der Rechtsprechung erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit dritten Ländern die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 183, und Holböck, Randnr. 36).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Aus der Auflistung der "Direktinvestitionen" in der ersten Rubrik dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass er sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, bezieht (Urteil vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs in Form einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt somit unter Art. 64 Abs. 1 AEUV , wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 185, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 37).

    86 Insoweit ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu Drittländern die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs weiter anwenden kann, auch wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 187, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 39).

    Unter die Ausnahmeregelung fallen nämlich Vorschriften, die im Wesentlichen mit einer früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen, nicht hingegen Vorschriften, die auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruhen und neue Verfahren einführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04 , EU:C:2006:774 , Rn. 192, und vom 24. Mai 2007 , Holböck, C-157/05 , EU:C:2007:297 , Rn. 41).

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • BFH, 23.01.2008 - I R 21/06

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Gewerbesteuer; Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen

  • EuGH, 06.11.2007 - C-415/06

    Stahlwerk Ergste Westig - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Antwort,

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BFH, 11.03.2008 - I R 116/04

    Kein Abzug von Betriebsstättenverlusten aus einem Drittstaat - Beschränkung der

  • BFH, 25.08.2009 - I R 89/07

    Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht -

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07

    Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bei Nichtabziehbarkeit von nach DBA-USA

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

  • BFH, 07.11.2007 - I R 41/05

    Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-560/13

    Wagner-Raith - Nicht unterbreitete Vorfrage - Freier Kapitalverkehr - Art. 73c

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07

    Puffer - Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

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