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   EuGH, 22.11.2018 - C-625/17   

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EuGH, 22.11.2018 - C-625/17 (https://dejure.org/2018,38377)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2018 - C-625/17 (https://dejure.org/2018,38377)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2018 - C-625/17 (https://dejure.org/2018,38377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Kreditinstitute - Auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmte Stabilitätsabgabe und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Kreditinstitute - Auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmte Stabilitätsabgabe und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Kreditinstitute - Auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmte Stabilitätsabgabe und ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 96
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Diese Situation stelle eine Diskriminierung dar, was aus dem Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), hervorgehe.

    Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht sicher, dass sich aus dem zur Niederlassungsfreiheit ergangenen Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), und aus den Urteilen vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien (C-174/04, EU:C:2005:350), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297), zur Kapitalverkehrsfreiheit ergebe, dass das StabAbgG unionsrechtswidrig sei.

    Was die Zweifel angeht, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Relevanz des Urteils vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), das die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor ihm geltend gemacht hat, geäußert hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 37 bis 41 jenes Urteils sowie in Rn. 23 des Urteils vom 26. April 2018, ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281), entschieden hat, dass eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen die Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften befinden, die ihren Sitz in dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat haben, eine nach den Art. 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften ist.

    Diese Situation stelle eine Diskriminierung dar, die mit derjenigen im Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), vergleichbar sei.

    Da demnach nicht nachgewiesen ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eine Situation schaffen kann, die mit derjenigen der Rechtssache vergleichbar ist, in der das Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), ergangen ist, ist die analoge Anwendbarkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht zu prüfen.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Art. 56 AEUV verlangt nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 28 und 29, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 30).

    Dagegen sehen die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen, insbesondere Art. 57 Abs. 3 AEUV, für den Fall, dass sich der Erbringer einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat als den seiner Niederlassung begibt, vor, dass er seine Tätigkeit dort vorübergehend ausübt (Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 26, und vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 27).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass Bankgeschäfte wie die gewerbsmäßige Kreditvergabe grundsätzlich in einer Beziehung sowohl zum freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Art. 56 ff. AEUV als auch zum freien Kapitalverkehr im Sinne der Art. 63 ff. AEUV stehen (Urteil vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 43).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Betrifft eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch die Kapitalverkehrsfreiheit, prüft der Gerichtshof diese Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 28 und 29, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 30).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, werden Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, von Art. 56 AEUV nicht erfasst (Urteile vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 31, und vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 36).
  • EuGH, 26.04.2018 - C-234/16

    ANGED

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Was die Zweifel angeht, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Relevanz des Urteils vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), das die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor ihm geltend gemacht hat, geäußert hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 37 bis 41 jenes Urteils sowie in Rn. 23 des Urteils vom 26. April 2018, ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281), entschieden hat, dass eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen die Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften befinden, die ihren Sitz in dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat haben, eine nach den Art. 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften ist.
  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV ist es im Übrigen allein Sache des vorlegenden Gerichts, den rechtlichen Rahmen festzulegen, in den sich seine dem Gerichtshof vorgelegten Fragen einfügen (Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 28).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-625/17
    Daher setzt er eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat voraus (Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 54).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuGH, 09.03.2017 - C-342/15

    Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    66 Vgl. z. B. Urteile vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518" Rn. 31), vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386" Rn. 36), und vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 32).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die gewerbsmäßige Kreditvergabe grundsätzlich in einer Beziehung sowohl zum freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Art. 56 ff. AEUV als auch zum freien Kapitalverkehr im Sinne der Art. 63 ff. AEUV steht (Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

    8 Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz (C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 43), vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 23), und vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 53).

    9 Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz (C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 39 und 43), vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 23), und vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 53).

    11 Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz (C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34), vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 70), vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 24), und vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 54).

    13 Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz (C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 48), vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 71), vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 25), und vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 55).

  • EuGH, 27.04.2022 - C-674/20

    Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von

    Wie der Gerichtshof betont hat, werden indessen Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, von Art. 56 AEUV nicht erfasst (vgl. Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 10.19

    "Vander Elst-Visum"; Arbeitnehmer; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Hierfür bedarf es der tatsächlichen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991 - C-221/89 [ECLI:EU:C:1991:320], Factortame - Rn. 20; s.a. Urteile vom 12. September 2006 - C-196/04 [ECLI:EU:C:2006:544], Cadbury Schweppes - Rn. 54 und vom 22. November 2018 - C-625/17 [ECLI:EU:C:2018:939], Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG - Rn. 35).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Art. 56 AEUV verlangt nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-502/20

    Institut des Experts en Automobiles - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs fällt (Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher setzt er eine tatsächliche Ansiedlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat voraus (Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen sehen die Vorschriften des Kapitels des AEU-Vertrags über Dienstleistungen, insbesondere Art. 57 Abs. 3 AEUV, für den Fall, dass sich der Erbringer einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat als den seiner Niederlassung begibt, vor, dass er seine Tätigkeit dort vorübergehend ausübt (Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

    Art. 56 AEUV verlangt nämlich die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19

    "Vander Elst-Visum"; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Hierfür bedarf es der tatsächlichen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991 - C-221/89 [ECLI:EU:C:1991:320], Factortame - Rn. 20; s.a. Urteile vom 12. September 2006 - C-196/04 [ECLI:EU:C:2006:544], Cadbury Schweppes - Rn. 54 und vom 22. November 2018 - C-625/17 [ECLI:EU:C:2018:939], Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG - Rn. 35).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar in Ermangelung gemeinsamer oder harmonisierter Vorschriften über die Bedingungen und Modalitäten, nach denen die Mitgliedstaaten Barzahlungen in ihrem Hoheitsgebiet begrenzen können, solche Beschränkungen einführen können, dass sie aber verpflichtet sind, diese Befugnis unter Wahrung des Unionsrechts auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

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