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   EuGH, 06.11.2007 - C-415/06   

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https://dejure.org/2007,3704
EuGH, 06.11.2007 - C-415/06 (https://dejure.org/2007,3704)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2007 - C-415/06 (https://dejure.org/2007,3704)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2007 - C-415/06 (https://dejure.org/2007,3704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stahlwerk Ergste Westig

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Gesellschaft mit Betriebsstätten in einem Drittstaat - Berücksichtigung der Verluste aus diesen Betriebsstätten

  • EU-Kommission PDF

    Stahlwerk Ergste Westig

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Gesellschaft mit Betriebsstätten in einem Drittstaat - Berücksichtigung der Verluste aus diesen Betriebsstätten

  • EU-Kommission

    Stahlwerk Ergste Westig

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Unzulässigkeit der Abziehung eines Unternehmensverlustes einer Betriebsstätte in einem Drittstaat auf Grund einer nationalen Steuerregelung mir der Niederlassungsfreiheit; Möglichkeit einer Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit ...

  • Judicialis

    VerfO Art. 104 § 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsverbot für Verluste aus USA-Betriebsstätte, weil nach DBA diese Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Die Niederlassungsfreiheit greift nicht bei einer Betriebsstätte in einem Drittstaat

  • stueckmann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Perspektiven für den Abzug ausländischer Betriebsstättenverluste in Deutschland (Gunnar Tetzlaff, Alexander Schallock; IWB 2008, 385)

  • thebrath-anwalt.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundfreiheiten im Verhältnis Deutschland/EU und der Schweiz (RA Dr. Hermann Thebrath)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Oktober 2006 - Stahlwerk Ergste Westig GmbH gegen Finanzamt Düsseldorf-Mettmann

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA-USA Art 23 Abs 2 Buchst a S 1, EG Art 56, EG Art 58, EG Art 57 Abs 1 S 1
    Ausland; Betriebsstätte; Doppelbesteuerung; EG; USA; Verlust

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Artikel 56 EG, 57 Absatz 1 EG und 58 EG - Abzug von Verlusten aus der Tätigkeit einer in einem Drittstaat niedergelassenen Betriebsstätte vom zu versteuernden Gewinn einer inländischen Gesellschaft - Ablehnung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 2747
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 06.11.2007 - C-415/06
    31 bis 33, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnrn.

    Selbst wenn die im Ausgangsverfahren streitige nationale Steuerregelung beschränkende Auswirkungen auf den freien Kapitalverkehr haben sollte, sind diese Auswirkungen als eine zwangsläufige Folge der eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen, so dass sie keine Prüfung anhand der Art. 56 EG bis 58 EG rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 33, Fidium Finanz, Randnrn.

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2007 - C-415/06
    Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Regelung enthalten, die den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die eine Niederlassung betreffen, die eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat in einem Drittstaat unterhält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-102/05

    A und B - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2007 - C-415/06
    Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Regelung enthalten, die den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die eine Niederlassung betreffen, die eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat in einem Drittstaat unterhält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 06.11.2007 - C-415/06
    37 und 38, sowie vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007 I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 06.11.2007 - C-415/06
    Zur Beantwortung dieser Frage ist es nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich, auf den Gegenstand der streitigen Steuerregelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus EuGH, 06.11.2007 - C-415/06
    34 und 44 bis 49, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnrn.
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 06.11.2007 - C-415/06
    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Vorschriften über den Besitz einer Beteiligung, die es ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, sowie Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 27).
  • BFH, 11.03.2008 - I R 116/04

    Kein Abzug von Betriebsstättenverlusten aus einem Drittstaat - Beschränkung der

    Es handelt sich um jenes Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 22. August 2006 I R 116/04 (BFHE 214, 536, BStBl II 2006, 864) sowie dem anschließenden Beschluss des EuGH vom 6. November 2007 Rs. C-415/06 "Stahlwerk Ergste Westig GmbH" (Der Betrieb --DB-- 2007, 2747) zugrunde lag.

    Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der EuGH durch Beschluss in DB 2007, 2747 über die ihm vom Senat durch jenen Senatsbeschluss in BFHE 214, 536, BStBl II 2006, 864 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

    b) Für den Streitfall hat der EuGH in seinem Beschluss in DB 2007, 2747 nunmehr entschieden, dass eine nationale Steuerregelung, wonach eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, bei der Ermittlung ihres Gewinns nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann, vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 ff. EG berührt.

    Insoweit stand fest, dass die betreffenden Betriebsstätten im vorliegenden Fall "vollständig Ergste-Westig gehörten" (Tz. 15 des EuGH-Beschlusses in DB 2007, 2747).

    Zudem hat sich der EuGH erkennbar davon leiten lassen, dass die Errichtung und das Unterhalten einer Betriebsstätte, die aus Abkommenssicht dem Gesellschafter über eine (transparente) Personengesellschaft vermittelt wird, unabhängig von dem Beteiligungsverhältnis an dieser Gesellschaft und nicht anders als die Errichtung und das Unterhalten der Betriebsstätte durch einen Einzelunternehmer oder eine Kapitalgesellschaft in aller Regel gewährleistet, dass der Gesellschafter auf die Betriebsstätte einen sicheren Einfluss im obigen Sinne nehmen kann (ebenfalls Tz. 15 des EuGH-Beschlusses in DB 2007, 2747).

  • FG Münster, 27.08.2009 - 8 K 4552/04

    Zulässigkeit der Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten

    Nach vorheriger Anhörung der Parteien hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 3.2.2009 das Verfahren im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH vom 6.11.2007 (C-415/06, Rs. Stahlwerk Ergste Westig, IStR 2008, 107) und des BFH vom 11.3.2008 (I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161) wieder aufgenommen.

    Dies verstößt nach Ansicht des EuGH und - hiernach folgend - des BFH nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH-Beschluss vom 6.11.2007 C-415/06 Rs. Stahlwerk Ergste Westig, IStR 2008, 107; BFH in BFH/NV 2008, 1161).

    Für insoweit maßgeblich sah der EuGH an, dass die Errichtung und das Unterhalten einer Betriebsstätte, die nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 DBA-USA dem (inländischen) Gesellschafter über eine transparente Personengesellschaft vermittelt wird, in aller Regel gewährleistet, dass der Gesellschafter auf die Betriebsstätte einen sicheren Einfluss nehmen kann (vgl. EuGH-Beschluss vom 6.11.2007 C-415/06 Rs. Stahlwerk Ergste Westig, IStR 2008, 107; BFH in BFH/NV 2008, 1161).

    Allerdings entspricht es inzwischen ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit im innergemeinschaftlichen Bereich ganz offenkundig nicht anders gehandhabt wird als in Fällen mit Drittstaatenbezug (vgl. hierzu EuGH-Entscheidungen vom 12.9.2006 C-196/04 Rs. Cadbury Schweppes, IStR 2006, 670; vom 3.10.2006 C-452/04 Rs. Fidium Finanz, IStR 2006, 754; vom 12.12.2006 C-446/04 Rs. Test Claiments in the FII Group Litigation, IStR 2007, 69; vom 13.3.2007 C-524/04 Rs. Test Claiments in the Thin Cap Group Litigation, IStR 2007, 249; vom 10.5.2007 C-492/04 Rs. Lasertec, IStR 2007, 439; vom 24.5.2007 C-157/05 Rs. Holböck, IStR 2007, 441; vom 18.7.2007 C-231/05 Rs. Oy AA, IStR 2007, 631; vom 6.11.2007 C-415/06 Rs. Stahlwerk Ergste Westig, IStR 2008, 107; vom 26.6.2008 C-284/06 Rs. Burda, IStR 2008, 515; zuletzt vom 4.6.2009 C-439/07 u.a. Rs. Belgische Staat/KBC, IStR 2009, 494).

    Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO liegen insbesondere nach der Entscheidung des BFH vom 11.3.2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161 und nach dem dieser Entscheidung vorangegangenen Beschluss des EuGH in der Rs. Stahlwerk Ergste Westig C-415/06, IStR 2008, 107 nicht vor.

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 6 U 47/12

    Anwendbarkeit des § 85 SGB IX und des AGG auf den GmbH-Geschäftsführer unter

    Eine etwaige diskriminierende Motivation sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der unterlassenen Mitteilung der Kündigungsgründe herzuleiten, diese Auffassung finde auch in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. April 2012 (C-415/06) keine Stütze.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    38 - Vgl. Beschlüsse Lasertec (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 27) und vom 6. November 2007, Stahlwerk Ergste Westig (C-415/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13); Urteil Holböck (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 28).
  • BFH, 16.12.2008 - I R 96/05

    Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

    Das durch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über den Vorlagebeschluss des Senats vom 22. August 2006 in der Sache I R 116/04 (BFHE 214, 536, BStBl II 2006, 864) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzte Verfahren ist durch Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 fortgeführt worden, nachdem der EuGH darüber durch Beschluss vom 6. November 2007 in der Rechtssache C-415/06 "Stahlwerk Ergste Westig" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 107) entschieden hatte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    (Randnrn. 26 bis 35, 103 bis 105), Beschlüsse Lasertec (Randnr. 27), A und B (Randnr. 29), und vom 6. November 2007, Stahlwerk Ergste Westig (C-415/06, Randnrn. 18 und 19), sowie Urteil vom 19. Juli 2012, Scheunemann (C-31/11, Randnrn.
  • FG München, 07.12.2009 - 7 K 1390/07

    Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG bei Auslagerung von Dienstleistungen

    Der Vorrang der Niederlassungsfreiheit gilt nach der EuGH-Rechtsprechung selbst im Verhältnis zu Drittstaaten, wenn also die Niederlassungsfreiheit gar nicht zur Anwendung kommt (EuGH-Beschluss vom 6. November 2007 - Rs. C-415/06, Stahlwerk Ergste Westig, DB 2007, 2747; Mitschke, FR 2009, 898/899).

    Die Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit enthalten keine Regelung, die den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die - wie im Streitfall im Verhältnis zur Schweiz- die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft (EuGH-Beschluss vom 6. November 2007 - Rs. C-415/06 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12

    Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als

    Denn der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bezieht sich im Gegensatz zu dem Schutzbereich der anderen Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, nicht nur auf die Mitgliedstaaten, sondern auch auf so genannte Drittstaaten (vgl. EuGH-Beschluss vom 6. November 2007 C-415/06, DB 2007, 2747; BFH-Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Das gleiche gilt für die Berücksichtigung von Verlusten einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte bei der Gewinnermittlung, weil die Niederlassung in einem Drittstaat nicht von der Niederlassungsfreiheit umfasst ist (EuGH, Urteil vom 6. November 2007 C-415/06, Slg. 2007, I - 151 Rdnr. 18).
  • FG Bremen, 14.06.2012 - 1 K 122/10

    Kein Betriebsausgabenabzug einer Ärzte-Personengesellschaft für die Kosten der

    Denn der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bezieht sich im Gegensatz zu dem Schutzbereich der anderen Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, nicht nur auf die Mitgliedstaaten, sondern auch auf so genannte Drittstaaten (vgl. EuGH-Beschluss vom 6. November 2007 C-415/06, DB 2007, 2747; BFH-Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161).
  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2144/13

    Vorliegen einer Abzugsbeschränkung im Sinne des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG bei

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2145/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2146/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

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