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Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.2006 - C-282/04, C-283/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1356
EuGH, 28.09.2006 - C-282/04, C-283/04 (https://dejure.org/2006,1356)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-282/04, C-283/04 (https://dejure.org/2006,1356)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-282/04, C-283/04 (https://dejure.org/2006,1356)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien ('golden shares') des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe 'Kontrollbeteiligung', 'Direktinvestition' und 'Portfolioinvestition' ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien ("golden shares") des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe "Kontrollbeteiligung", "Direktinvestition" und "Portfolioinvestition" im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien ("golden shares") des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe "Kontrollbeteiligung", "Direktinvestition" und "Portfolioinvestition" im ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien ("golden shares") des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe "Kontrollbeteiligung", "Direktinvestition" und "Portfolioinvestition" im ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 56 Abs. 1, 226
    Sonderaktien ("golden shares") des niederländischen Staates an nationalen Post- und Telefongesellschaften KPN und TPG unzulässig, soweit nicht zur Gewährleistung des postalischen Universaldienstes erforderlich

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit beim Halten von Sonderaktien durch das Königreich Niederlande; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates; Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien als Kapitalbewegungen; Zulässigkeit ...

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56; EG Art. 43
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien ('golden shares') des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe 'Kontrollbeteiligung', 'Direktinvestition' und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien ("golden shares") des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe "Kontrollbeteiligung", "Direktinvestition" und "Portfolioinvestition" im ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EGV Art. 56 Abs. 1, Art. 43
    Goldene Aktien - Eingriff in den freien Kapitalverkehr durch Zustimmungsrechte des niederländischen Staates

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 und 56 EG - Mit der spezifischen Tätigkeit des niederländischen Staates in der Gesellschaft Koninklijke KPN NV verbundene Rechte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 221
  • EuZW 2006, 722
  • DVBl 2007, 372
  • BB 2006, 2260
  • NZG 2006, 942
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    18 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 56 Absatz 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnrn.

    "Kapitalbewegungen" im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 EG sind danach insbesondere Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (so genannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (so genannte Portfolioinvestitionen) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn.

    20 Zu diesen beiden Investitionsformen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Regelungen als "Beschränkungen" im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Urteile vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-174/04, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-4933, Randnrn.

    32 Der freie Dienstleistungsverkehr kann allerdings durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Artikel 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29), soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. in diesem Sinne im Kontext des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-283/04

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit beim Halten von Sonderaktien durch das

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    In den verbundenen Rechtssachen C-282/04 und C-283/04.

    13 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 23. November 2005 sind die Rechtssachen C-282/04 und C-283/04 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    41 Nach alledem ist die erste in der Rechtssache C-283/04 erhobene Rüge, die auf einen Verstoß gegen Artikel 56 Absatz 1 EG gestützt wird, begründet.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    35 und 40, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-98/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641, Randnrn.

    36 und 37, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    Da ein Verstoß gegen Artikel 56 Absatz 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die fraglichen Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-463/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 86).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    42 Die Kommission beantragt außerdem, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Königreichs der Niederlande aus Artikel 43 EG über die Niederlassungsfreiheit festzustellen, der darin liege, dass die fraglichen Sonderaktien nicht nur Direkt- und Portfolioinvestitionen in KPN oder in TPG beeinträchtigten, sondern auch dazu geeignet seien, den Erwerb von Kontrollbeteiligungen an diesen beiden Gesellschaften zu behindern, d. h. von Investitionen, die einen sicheren Einfluss auf die Verwaltung und Kontrolle dieser Gesellschaften verliehen (vgl. dazu Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    20 Zu diesen beiden Investitionsformen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Regelungen als "Beschränkungen" im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Urteile vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-174/04, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-4933, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    30 und 31, sowie vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    32 Der freie Dienstleistungsverkehr kann allerdings durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Artikel 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29), soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. in diesem Sinne im Kontext des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-388/00

    Radiosistemi

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    38 Dazu ist festzustellen, dass die Gewährleistung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse wie des postalischen Universaldienstes einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2002 in den Rechtssachen C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Randnr. 44).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-282/04
    32 Der freie Dienstleistungsverkehr kann allerdings durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Artikel 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29), soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. in diesem Sinne im Kontext des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen u. a. in Form des Erwerbs von Unternehmenswertpapieren in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen), erfolgen können und dass solche Investitionen Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:208, Rn. 19, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 48, und vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 47).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Kapitalverkehr im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere direkte Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch den Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und an deren Kontrolle zu beteiligen (sogenannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:608, Rn. 18 und 19, sowie Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 80 und 227).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    30 und 31, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 20).

    Wie die Kommission vorträgt, betreffen nämlich die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, eher die Direktinvestitionen in das Kapital von Volkswagen als die Portfolio-Investitionen, die allein in der Absicht einer Geldanlage getätigt werden (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19) und von der vorliegenden Klage nicht erfasst werden.

    Der freie Kapitalverkehr kann durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 und 31, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 20).

    Entsprechend kann die Bestimmung über die fraglichen Sonderaktien auch für Portfolioinvestitionen in PT eine abschreckende Wirkung haben, da eine Verweigerung der Zustimmung des portugiesischen Staates zu einer wichtigen Entscheidung, die von den Organen dieser Gesellschaft als in deren Interesse liegend vorgeschlagen wird, den Wert der Aktien von PT belasten und damit die Attraktivität einer Investition in solche Aktien mindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 27).

    Da ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die fraglichen Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05

    GENERLANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DAS VOLKSWAGEN-GESETZ DEN FREIEN

    Später sind die Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien (C-174/04; Slg. 2005, I-4933), und vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande (C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-0000), erlassen worden.

    36 - Urteile Kommission/Portugal und Kommission/Frankreich, Randnr. 56. Vgl. auch Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 43.

    42 bis 55, und Kommission/Niederlande, Randnrn.

    52 - Urteil vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29), und Kommission/Niederlande, Randnr. 32.

    54 - Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 45, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33.

    58 - Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 86, und Kommission/Niederlande, Randnr. 43.

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und Kommission/Portugal, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 18, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    30 und 31, Kommission/Niederlande, Randnr. 20, Kommission/Deutschland, Randnr. 19, sowie vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 50).

    Das fragliche Vetorecht kann auch für Portfolioinvestitionen in EDP eine abschreckende Wirkung haben, da eine Weigerung des portugiesischen Staates, einer wichtigen Entscheidung zuzustimmen, die von den Organen dieser Gesellschaft als in deren Interesse liegend vorgeschlagen wird, den Wert der Aktien von EDP belasten und damit die Attraktivität einer Investition in diese Aktien mindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 27, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 61).

    Da ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die fraglichen Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 86, Kommission/Niederlande, Randnr. 43, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 80).

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Die liechtensteinische Familienstiftung - und die Schenkungsteuer

    Allerdings wird der Richtlinie 88/361 in Verbindung mit der Nomenklatur in ihrem Anhang Hinweischarakter für die Definition dieses Begriffs zuerkannt (vgl. Urteil vom 28.09.2006, C-282/04 und C-283/04- Kommission/Niederlande, Slg 2006, I-9141).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    39 und 40, sowie vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 48, sowie vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 45).

    So hat er entschieden, dass Kapitalbewegungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen über Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 18, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 49, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 46).

    Das fragliche Vetorecht kann auch von Portfolioinvestitionen in das Gesellschaftskapital von GALP abhalten, da eine etwaige Verweigerung der Zustimmung des portugiesischen Staates zu einer wichtigen Entscheidung, die von den Organen dieser Gesellschaft als in deren Interesse liegend vorgeschlagen wird, den Wert der Aktien von GALP und damit die Attraktivität einer Anlage in diese Aktien mindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 27, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 61, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 57).

    Da ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die genannten Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 86, Kommission/Niederlande, Randnr. 43, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 80, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 99).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    30 und 31, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 21.10.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 06.12.2007 - C-463/04

    Federconsumatori u.a. - Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG über

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-105/12

    Essent u.a. - Energieverteilernetzbetreiber - Absolutes Privatisierungsverbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • LG Hannover, 27.11.2008 - 21 O 61/08

    Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Gesetz über die

  • EuGH, 06.12.2007 - C-464/04
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Rechtsprechung
   EuGH, 23.11.2005 - C-282/04   

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EuGH, Entscheidung vom 23.11.2005 - C-282/04 (https://dejure.org/2005,35817)
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   Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-282/04, C-283/04   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.04.2006 - C-282/04, C-283/04 (https://dejure.org/2006,18778)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. April 2006 - C-282/04, C-283/04 (https://dejure.org/2006,18778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat gehaltene Golden Shares an der KPN N.V. und der TPG N.V.

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat gehaltene Golden Shares an der KPN N.V. und der TPG N.V

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Durch Gemeinschaftsrecht gesetzte Grenzen für als Marktteilnehmer handelnde Mitgliedstaaten; Besonderer Anteil von im Eigentum des niederländischen Staates stehenden Aktien; Besondere Rechte in Bezug auf die Zustimmung zu bestimmten von den entsprechenden Organen der ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04

    Federconsumatori u.a.

    Vgl. auch meine Schlussanträge vom 6. April 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 23).

    8 - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 6. April 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 24) und meine Schlussanträge vom 30. März 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-158/04 und C-159/04 (Trofo Super-Market, Slg. 2006, I-0000, Nrn. 40 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

    Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 6. April 2006 Kommission/Niederlande (C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-0000, Nr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung

    Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 6. April 2006, Kommission/Niederlande (C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-0000, Nr. 41).
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