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   EuGH, 08.07.2010 - C-171/08   

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https://dejure.org/2010,678
EuGH, 08.07.2010 - C-171/08 (https://dejure.org/2010,678)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2010 - C-171/08 (https://dejure.org/2010,678)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - C-171/08 (https://dejure.org/2010,678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - Freier Kapitalverkehr - Vom portugiesischen Staat gehaltene Vorzugsaktien ('golden shares') der Gesellschaft Portugal Telecom SGPS SA - Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an einer privatisierten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - Freier Kapitalverkehr - Vom portugiesischen Staat gehaltene Sonderaktien ("golden shares") der Gesellschaft Portugal Telecom SGPS SA - Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an einer privatisierten ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - Freier Kapitalverkehr - Vom portugiesischen Staat gehaltene Sonderaktien ("golden shares") der Gesellschaft Portugal Telecom SGPS SA - Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an einer privatisierten ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - Freier Kapitalverkehr - Vom portugiesischen Staat gehaltene Vorzugsaktien (‚golden shares‘) der Gesellschaft Portugal Telecom SGPS SA - Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an einer ...

  • Betriebs-Berater

    Golden shares Portugals an Portugal Telecom verstoßen gegen Kapitalverkehrsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen Staat stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - Freier Kapitalverkehr - Vom portugiesischen Staat gehaltene Sonderaktien ("golden shares") der Gesellschaft Portugal Telecom SGPS SA - Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an einer privatisierten ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    "Golden Shares" an der Portugal Telecom verstoßen gegen Kapitalverkehrsfreiheit

  • heise.de (Pressebericht, 01.07.2010)

    Portugals Veto gegen Telefónica-Angebot laut EU-Kommission rechtswidrig

  • heise.de (Pressebericht, 09.07.2010)

    Vivo-Übernahme durch Telefónica erleichtert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine "goldenen Aktien" für den Staat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Golden shares Portugals an Portugal Telecom verstoßen gegen Kapitalverkehrsfreiheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sonderrechte durch Vorzugsaktien an Portugal Telecom beschränken freien Kapitalverkehr - Einflussnahme Portugals durch „golden shares“ kann Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abhalten

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. April 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Portugiesische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 43 EG und 56 EG -Vorzugsaktien ("golden shares") des portugiesischen Staats an der Portugal Telecom S. A.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2199
  • EuZW 2010, 701
  • WM 2010, 1362
  • BB 2010, 2393
  • NZG 2010, 983
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    Was erstens die von den portugiesischen Stellen angeführte Notwendigkeit angehe, die Verfügbarkeit der Telekommunikationsnetze im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, hätten die portugiesischen Stellen entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien (C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnrn.

    45 und 46, vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 40, Kommission/Spanien, Randnrn.

    Was als Erstes Art. 295 EG betrifft, wonach "[der] Vertrag ... die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt [lässt]", genügt es, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel nach ständiger Rechtsprechung nicht bewirkt, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrags entzogen ist, so dass eine Berufung auf ihn nicht möglich ist, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten zu rechtfertigen, die sich aus Vorrechten ergeben, mit denen die Aktionärsstellung des betreffenden Mitgliedstaats in einem privatisierten Unternehmen ausgestattet ist (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall sind die fraglichen Beschränkungen zwar unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar, doch berühren sie die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche und sind daher geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von solchen Investitionen abzuhalten und damit den Marktzugang zu beeinflussen (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann die in Art. 58 EG zugelassenen Ausnahmen betrifft, lässt sich nicht leugnen, dass das von den portugiesischen Stellen angeführte Ziel, die Sicherheit der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen (vgl. entsprechend zur Energieversorgung Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 38) und gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann.

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 und 31, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 20).

    Entsprechend kann die Bestimmung über die fraglichen Sonderaktien auch für Portfolioinvestitionen in PT eine abschreckende Wirkung haben, da eine Verweigerung der Zustimmung des portugiesischen Staates zu einer wichtigen Entscheidung, die von den Organen dieser Gesellschaft als in deren Interesse liegend vorgeschlagen wird, den Wert der Aktien von PT belasten und damit die Attraktivität einer Investition in solche Aktien mindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 27).

    Da ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die fraglichen Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 43).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    Die Portugiesische Republik regt daher an, die dem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097), zugrunde liegende Ratio auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Diese Feststellung wird auch nicht durch das Vorbringen der portugiesischen Stellen in Frage gestellt, das diese auf die Anwendbarkeit des Art. 295 EG auf den vorliegenden Fall sowie die dem Urteil Keck und Mithouard angeblich zugrunde liegende Ratio stützen.

    Als Zweites ist zum Urteil Keck und Mithouard zu sagen, dass die fraglichen Maßnahmen nicht den Regelungen über Verkaufsmodalitäten entsprechen, die in diesem Urteil als dem Anwendungsbereich von Art. 28 EG entzogen angesehen worden sind.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    47 und 49, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnrn.

    Was zunächst die von den portugiesischen Stellen angeführten, auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses abstellenden Rechtfertigungsgründe angeht, hat der Gerichtshof bereits befunden, dass das Interesse an einem Schutz der Wettbewerbsbedingungen auf einem bestimmten Markt keine überzeugende Rechtfertigung für Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darstellen kann (Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, und vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, Slg. 2006, I-7471, Randnr. 25).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    Die portugiesischen Stellen führen für dieses Vorbringen die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, wonach der Grundrechtsschutz ein berechtigtes Interesse sei, das grundsätzlich geeignet sei, eine Beschränkung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht bestünden (Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    So ist der Besitz dieser Sonderaktien durch den portugiesischen Staat, soweit er diesem eine Einflussnahme auf die Verwaltung von PT verleiht, die nicht durch den Umfang seiner Beteiligung an PT gerechtfertigt ist, geeignet, Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, Direktinvestitionen in PT zu tätigen, da sie an der Verwaltung und der Kontrolle dieser Gesellschaft nicht entsprechend dem Wert ihrer Beteiligungen mitwirken könnten (vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    Der Grund hierfür liegt darin, dass die Anwendung derartiger Regelungen nicht geeignet ist, den Marktzugang für diese Erzeugnisse im Einfuhrmitgliedstaat zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    So ist eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2000, Église de scientologie, C-54/99, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
    45 und 46, vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 40, Kommission/Spanien, Randnrn.
  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.02.2008 - C-274/06

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 27.11.2003 - C-185/00

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 36, vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, Slg. 2006, I-10819, Randnr. 10, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25).

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darstellung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 11, Kommission/Portugal, Randnr. 26, und vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 44).

    84 bis 87, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 29, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 23).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere dieser Verkehrsfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der fraglichen Regelung abzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, Kommission/Italien, Randnr. 33, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 40).

    In den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 43 EG über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 41).

    Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Italien, Randnr. 35, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 42).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Aktionärs an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG fallen (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 36, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 43).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 48, sowie vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 45).

    So hat er entschieden, dass Kapitalbewegungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen über Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 18, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 49, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 46).

    In Bezug auf diese beiden Investitionsformen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Regelungen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betroffenen Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 bis 52, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 60, sowie vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 56).

    Das fragliche Vetorecht kann auch von Portfolioinvestitionen in das Gesellschaftskapital von GALP abhalten, da eine etwaige Verweigerung der Zustimmung des portugiesischen Staates zu einer wichtigen Entscheidung, die von den Organen dieser Gesellschaft als in deren Interesse liegend vorgeschlagen wird, den Wert der Aktien von GALP und damit die Attraktivität einer Anlage in diese Aktien mindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 27, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 61, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 57).

    Was das Recht zur Bestimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden angeht, so stellt es eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, da ein solches in einer nationalen gesetzlichen Maßnahme allein zugunsten öffentlicher Akteure vorgesehenes Sonderrecht eine Abweichung vom allgemeinen Gesellschaftsrecht darstellt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 61, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 62).

    Im vorliegenden Fall sind die fraglichen nationalen Bestimmungen zwar unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar, doch berühren sie die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche und sind daher geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von solchen Investitionen abzuhalten und damit den Marktzugang zu beeinflussen (vgl. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 67, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 68).

    58 und 61 erwähnt worden ist, verringern die streitigen nationalen Bestimmungen das Interesse am Erwerb einer Beteiligung am Gesellschaftskapital von GALP, da sie Instrumente schaffen, die geeignet sind, die Möglichkeit für Anleger zu beschränken, sich an diesem Kapital zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit GALP herzustellen oder aufrechtzuerhalten, die eine effektive Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle dieser Gesellschaft ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 54, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 70).

    Im Rahmen dieser Klage kann dieser Umstand nämlich nichts daran ändern, dass tatsächliche oder potenzielle Direktinvestoren aus anderen Mitgliedstaaten, obwohl sie den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und den damit zu ihren Gunsten eingerichteten Schutz für sich beanspruchen konnten, aufgrund der streitigen nationalen Bestimmungen möglicherweise davon abgehalten wurden, eine Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft zu erwerben, um sich mit dem Ziel an ihr zu beteiligen, dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen zu ihr herzustellen oder aufrechtzuerhalten, die eine effektive Beteiligung an ihrer Verwaltung oder Kontrolle ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 55, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 71).

    72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 69, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 83).

    Was die in Art. 58 EG zugelassenen Ausnahmen betrifft, lässt sich nicht leugnen, dass das von der Portugiesischen Republik angeführte Ziel, die Sicherheit der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 38, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 72, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 84) und gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann.

    So ist eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteile vom 14. März 2000, Église de scientologie, C-54/99, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 73, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 85).

    Selbst wenn, wie die Portugiesische Republik behauptet, nach den Vorschriften des Sekundärrechts der Union eine Verpflichtung eines Mitgliedstaats bestehen sollte, die Energieversorgung in seinem Staatsgebiet zu garantieren, kann die Einhaltung einer solchen Verpflichtung nicht angeführt werden, um irgendeine Maßnahme zu rechtfertigen, die grundsätzlich einer Grundfreiheit zuwiderläuft (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 89).

    Zwar bestimmt Art. 15 Abs. 3 LQP, dass die Schaffung von Sonderaktien am Gesellschaftskapital von GALP, die dem portugiesischen Staat Sonderrechte verleihen, der - im Übrigen ziemlich allgemein und ungenau formulierten - Bedingung unterliegt, dass Gründe des nationalen Interesses dies erfordern, doch legt weder dieses Gesetz noch die Satzung von GALP Kriterien dafür fest, unter welchen spezifischen Unständen diese Sonderrechte ausgeübt werden können (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 91).

    Eine solche Unsicherheit stellt daher eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar, da hierdurch den nationalen Behörden bei der Wahrnehmung derartiger Rechte ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 52, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 92).

    Da ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die genannten Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 86, Kommission/Niederlande, Randnr. 43, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 80, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 99).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    84 bis 87, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und Kommission/Portugal, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 18, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    30 und 31, Kommission/Niederlande, Randnr. 20, Kommission/Deutschland, Randnr. 19, sowie vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 50).

    50 bis 52, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 60).

    Das fragliche Vetorecht kann auch für Portfolioinvestitionen in EDP eine abschreckende Wirkung haben, da eine Weigerung des portugiesischen Staates, einer wichtigen Entscheidung zuzustimmen, die von den Organen dieser Gesellschaft als in deren Interesse liegend vorgeschlagen wird, den Wert der Aktien von EDP belasten und damit die Attraktivität einer Investition in diese Aktien mindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 27, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 61).

    Im vorliegenden Fall sind die fraglichen Beschränkungen zwar unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar, doch berühren sie die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche und sind daher geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von solchen Investitionen abzuhalten und damit den Marktzugang zu beeinflussen (vgl. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 67).

    72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 69).

    Was die in Art. 58 EG zugelassenen Ausnahmen betrifft, lässt sich nicht leugnen, dass das von der Portugiesischen Republik angeführte Ziel, die Sicherheit der Energieversorgung dieses Staates im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 38, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 72) und gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann.

    So ist eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteile vom 14. März 2000, Église de scientologie, C-54/99, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 73).

    Da ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die fraglichen Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 86, Kommission/Niederlande, Randnr. 43, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 80).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie die Stellungnahme (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 25, und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 37).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    345 AEUV führt jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1984, Fearon, 182/83, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 24, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 64, vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen, C-271/09, Slg. 2011, I-13613, Randnr. 44, und Kommission/Griechenland, Randnr. 16).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    So ist, was das unter Art. 345 AEUV fallende Privatisierungsverbot betrifft, zwar entschieden worden, dass dieser Artikel eine Beschränkung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Kommission/Polen, Randnr. 44).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, Slg. 2006, I-7471, Randnr. 25, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    84 bis 87, und Kommission/Portugal, Randnr. 29).

    Zu dem von der Portugiesischen Republik erhobenen Einwand, dass die Kommission nicht angegeben habe, wie die fragliche Regelung ihrer Ansicht nach zu ändern sei, genügt der Hinweis, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben (vgl. Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22, und vom 26. März 2009 in der Rechtssache C-559/07, Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

    So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine nationale Genehmigungsregelung über das Erforderliche hinausgeht, wenn die Anforderungen, die für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen sind, eine Wiederholung der im Niederlassungsmitgliedstaat verlangten Belege und gleichwertigen Garantien darstellen, und daraus insbesondere die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats abgeleitet, die im Niederlassungsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 20, vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 47, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 38, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 25, und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 37).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 25, und vom 13. Februar 2014, Kommission/Bulgarien, C-152/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:82, Rn. 30).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage wird im Übrigen durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt (vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    22 Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C-367/98, EU:C:2002:326), Kommission/Frankreich (C-483/99, EU:C:2002:327) und Kommission/Belgien (C-503/99, EU:C:2002:328), vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien (C-463/00, EU:C:2003:272) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-98/01, EU:C:2003:273), vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a. (C-463/04 und C-464/04, EU:C:2007:752), vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande (C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:608), vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland (C-112/05, EU:C:2007:623), vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C-326/07, EU:C:2009:193), vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal (C-171/08, EU:C:2010:412), vom 11. November 2010, Kommission/Portugal (C-543/08, EU:C:2010:669), und vom 10. November 2011, Kommission/Portugal (C-212/09, EU:C:2011:717).

    23 Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal (C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-18/14

    CO Sociedad de Gestión y Participación u.a. - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des

    36 - Beschränkungen im Sinne von Art. 63 AEUV stellen Maßnahmen dar, die "geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken" oder "Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren" (vgl. Urteil Kommission/Portugal, C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 50).

    41 - Urteil Kommission/Portugal (C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 80).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18

    Generalanwalt Sánchez-Bordona: Die von Ungarn für die Finanzierung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • EuGH, 07.06.2012 - C-39/11

    VBV - Vorsorgekasse - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -

  • EuGH, 16.09.2020 - C-339/19

    Romenergo und Aris Capital

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

  • EuGH, 21.12.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-557/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 91/440/EWG -

  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 13.02.2014 - C-152/12

    Kommission / Bulgarien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-198/12

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

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