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   EuGH, 19.07.2012 - C-31/11   

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https://dejure.org/2012,18462
EuGH, 19.07.2012 - C-31/11 (https://dejure.org/2012,18462)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-31/11 (https://dejure.org/2012,18462)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-31/11 (https://dejure.org/2012,18462)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Erbschaftsteuer - Verfahren zur Berechnung der Steuer - Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft - Nationale ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Scheunemann

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Erbschaftsteuer - Verfahren zur Berechnung der Steuer - Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft - Nationale ...

  • EU-Kommission

    Scheunemann

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Erbschaftsteuer - Verfahren zur Berechnung der Steuer - Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft - Nationale ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ererbte zum Privatvermögen gehörende Kapitalgesellschaftsbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftssteuer bei Erwerb einer Alleinbeteiligung an Kapitalgesellschaft in Drittstaat; Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr bei Erwerb ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von Todes wegen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuer: Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Drittstaat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen KapGes. von Todes wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Vererbung eines kanadischen Kapitalgesellschaftsanteils fällt vorrangig unter Niederlassungsfreiheit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Drittstaat

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ererbte zum Privatvermögen gehörende Kapitalgesellschaftsbeteiligung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erbschaftsteuerliche Begünstigung bei Beteiligung an kanadischer Gesellschaft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2011 - Marianne Scheunemann gegen Finanzamt Bremerhaven

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Art. 56 und 58 EG - Erwerb durch Erbgang einer zum Privatvermögen des Erblassers gehörenden Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat - Erbschaftsteuer - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 751
  • DB 2012, 1963
  • NZG 2012, 1117
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.05.2007 - C-102/05

    A und B - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit enthält keine Vorschrift, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, sowie Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 28).
  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit enthält keine Vorschrift, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, sowie Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 28).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Insoweit ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 33, und vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, Slg. 2011, I-8353, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Insoweit ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 33, und vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, Slg. 2011, I-8353, Randnr. 17).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Sollte eine solche nationale Maßnahme zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine Prüfung dieser Maßnahme anhand der Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass die deutsche Finanzverwaltung im Anschluss an das Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger (C-256/06, Slg. 2008, I-123), entschied, die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auch auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
    Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2010, I-10161, Randnr. 47, Accor, Randnr. 32, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, Randnr. 23).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 35, Accor, Randnr. 32, und Scheunemann, Randnr. 23).

    Da nämlich das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Vorschrift enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. Urteile Holböck, Randnr. 28, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 25, und Scheunemann, Randnr. 33, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, und Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 88), kann eine Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Quellen in Drittländern nicht von Art. 49 AEUV erfasst werden.

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    40 bis 42, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, Randnr. 22).

    Diese Schlussfolgerung, die der engen Auslegung entspricht, die bei dieser Bestimmung als Ausnahme vom freien Kapitalverkehr geboten ist, kann entgegen der Auffassung der Kommission keineswegs durch das Urteil Scheunemann in Frage gestellt werden.

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

    Das hat der Senat --ebenfalls im Anschluss an einschlägige Entscheidungen des EuGH-- in seinen Urteilen in BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279, und in BFHE 224, 50 (jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung, s. dazu nachfolgend und fortführend auch z.B. Urteile vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, IStR 2009, 691 Rn. 36 ff., sowie vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, DStR 2012, 1508 Rn. 17 ff.) für die Regelungen in § 8b Abs. 5 KStG 1999/2002 a.F. angenommen (und blieb nach entsprechender Verfassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts gegen das Senatsurteil in BFHE 224, 50 gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom Bundesverfassungsgericht in dessen allerdings nicht begründeten Beschluss vom 11. April 2012  2 BvR 862/09, IStR 2012, 464, unbeanstandet), wird seitens der Finanzverwaltung aber bislang anders gesehen; ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit trete jedenfalls dann hinter einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zurück, wenn infolge der konkret in Rede stehenden Beteiligungsquote die "beschränkenden Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit" darstellten (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 302).

    aa) Auslösend für diesen Streit ist das unterschiedliche Rechtsverständnis darüber, ob es für den systematischen Anwendungsvorrang der Niederlassungs- gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit auf das Telos der betreffenden nationalen Vorschrift oder aber auf die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse ankommt: Nach der ständigen Spruchpraxis des EuGH berührt eine nationale Regelung vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber im Rahmen einer sog. Direktinvestition ermöglicht, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen"; hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die --als sog. Portfolioinvestitionen-- "in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll", ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung z.B. EuGH-Urteile in Slg. 2009, I-8591, Rn. 36 ff., sowie in DStR 2012, 1508 Rn. 17 ff.; vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Rn. 66 ff.; vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753 Rn. 37 f.).

    Die tatsächlichen Verhältnisse spielen insoweit keine unmittelbare Rolle; sie werden vom EuGH lediglich ergänzend herangezogen, um den zur Abgrenzung eingeforderten "sicheren Einfluss" für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu verifizieren (z.B. EuGH-Urteile in DStR 2012, 1508 Rn. 31; vom 26. März 2009, Kommission ./. Italienische Republik, C-326/07, Slg. 2009, I-2291 Rn. 36 ff.; s.a. FG Köln, Urteil vom 24. Februar 2011  13 K 80/06, EFG 2011, 1651, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).

  • FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12

    Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

    Dagegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann , Slg. 2009, I-8591, Rn. 23).
  • FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

    Denn es handelt sich bei den Wandelanleihen um Geldanlagen, die erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen wird (vgl. zum Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119 Rn. 78; vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann , Slg. 2009, I-8591, Rn. 23).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Der vorlegende Senat ist jedoch der Ansicht, dass der Rechtsprechung des EuGH mit hinreichender Sicherheit die Auffassung entnommen werden kann, dass es für die Beurteilung der Wesentlichkeit auf die mitgliedstaatliche Rechtsordnung ankommt (zum niederländischen Recht EuGH-Urteil vom 13.4.2000 C-251/98, Baars, ECLI:EU:C:2000:205, Slg. 2000, I-2728, Rz. 20; zum deutschen Recht EuGH-Urteil vom 19.7.2012 C-31/11, Scheunemann, ECLI:EU:C:2012:481, DStR 2012, 1508, Rz. 24 ff.).
  • FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

    Dagegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann , Slg. 2009, I-8591, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Jedoch ist, wie es die Kommission in ihren Erklärungen getan hat, danach zu fragen, welche Auswirkungen auf die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Scheunemann(14) haben könnten, in dem er im Wesentlichen entschieden hat, dass die steuerliche Behandlung von Erbschaften nicht automatisch als in den Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 56 Abs. 1 EG) fallend zu qualifizieren ist, da diese Einstufung von den übertragenen Gegenständen abhängt.

    Wenn jedoch, wie im Urteil Scheunemann, der Gegenstand der Erbschaft ein entscheidendes Merkmal für die Bestimmung der anzuwendenden Verkehrsfreiheit ist, ist erst recht anzunehmen, dass dieses Merkmal auch für die Anwendung, innerhalb einer konkreten Verkehrsfreiheit, der Ausnahmen von dieser Freiheit relevant wird.

    14 - Urteil vom 19. Juli 2012, Scheunemann (C-31/11, Randnrn.

  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

    Auf solche Sachverhalte seien die Art. 49 ff. AEUV nicht anwendbar (EuGH-Urteil vom 19.07.2012, C-31/11 - Scheunemann, ABl EU 2012, Nr. C 295, 6, DStR 2012, 1508-1510).
  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 2814/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13

    Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2012 - 6 K 2522/09

    Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei

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