Rechtsprechung
EuGH, 11.11.2010 - C-164/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten - Jagd (fremdsprachig)
- EU-Kommission
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 8. Mai 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) - Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten - Region Veneto
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola
Eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (…vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34, und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 25). - EuGH, 15.03.2012 - C-340/10
Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Da das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland, C-183/05, Slg. 2007, I-137, Randnr. 17, und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, Randnr. 19), ist die Klage der Kommission hinsichtlich dieser Rüge begründet. - EuGH, 21.06.2018 - C-557/15
Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung …
Bei diesen Gesichtspunkten ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand davon auszugehen, dass als "geringe Menge" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 eine Entnahme von weniger als 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate des betroffenen Bestands (Durchschnittswert) bei den Arten, die nicht bejagt werden dürfen, und von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen ist; unter "betroffenem Bestand" bei Zugvogelarten wird dabei der Bestand in den Regionen verstanden, aus denen die größten Kontingente kommen, die durch die Region, in der von der Abweichung Gebrauch gemacht wird, während des Zeitraums ihrer Anwendung ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 35). - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
19 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien (…247/85, EU:C:1987:339, Rn. 7), vom 7. März 1996, Associazione Italiana per il WWF u. a. (…C-118/94, EU:C:1996:86, Rn. 21), sowie vom 11. November 2010, Kommission/Italien (C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 28).