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   EuGH, 13.02.2019 - C-179/18   

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EuGH, 13.02.2019 - C-179/18 (https://dejure.org/2019,2167)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2019 - C-179/18 (https://dejure.org/2019,2167)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - C-179/18 (https://dejure.org/2019,2167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rohart

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer - Weigerung, den Zeitraum des von einem Beamten der Europäischen Union nach seinem Dienstantritt geleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Februar 2019. Ronny Rohart gegen Federale Pensioendienst. Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer - Weigerung, den Zeitraum des von einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer - Weigerung, den Zeitraum des von einem Beamten der Europäischen Union nach seinem Dienstantritt geleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-179/18
    In der Folge des Urteils vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591) wurde die Höhe der Rentenansprüche von Herrn Rohart auf seinen Antrag hin vom Föderalen Pensionsdienst neu berechnet, der diese Ansprüche mit Bescheiden vom 24. Mai 2017 festlegte, ohne dabei jedoch den Zeitraum des Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen.

    Das vorlegende Gericht ist insoweit der Ansicht, dass das Ausgangsverfahren eine Frage aufwerfe, die mit den in den Urteilen vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591), geprüften Fragen vergleichbar sei.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, das auch die Grundsätze umfasst, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut entwickelt hat (Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Statut durch eine Verordnung des Rates - die Verordnung Nr. 259/68 - festgelegt wurde, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, und dass das Statut folglich, abgesehen von seinen Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung jeweils zu seiner Durchführung notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 36 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen im Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591), entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Altersrente, die einem Erwerbstätigen nach den als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat erbrachten Leistungen zustehen würde, wegen der anschließend bei einem Unionsorgan zurückgelegten Laufbahn gekürzt oder verweigert wird, und in Rn. 43 dieses Urteils insbesondere ausgeführt, dass eine solche Regelung außerdem nicht nur die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch diese Organe, sondern auch den Verbleib erfahrener Beamter im Dienst dieser Organe erschweren kann.

    Die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit kann daher keinen Verlust von Ansprüchen aus dem nationalen Rentensystem zur Folge haben, da die Leistung dieser Beiträge sonst nicht mehr freiwillig wäre und keine Möglichkeit mehr darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 52).

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-179/18
    Das vorlegende Gericht ist insoweit der Ansicht, dass das Ausgangsverfahren eine Frage aufwerfe, die mit den in den Urteilen vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591), geprüften Fragen vergleichbar sei.

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), entschieden, dass der in Art. 10 EG genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - der nunmehr seinen Ausdruck in Art. 4 Abs. 3 EUV findet - in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat.

    Der Gerichtshof hat insoweit in den Rn. 45 bis 48 des Urteils vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), und in den Rn. 29 bis 33 des Beschlusses vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), festgestellt, dass die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen dieses Urteil und dieser Beschluss ergangen sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Organe und Einrichtungen der Union erschweren könnten.

  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-179/18
    In Rn. 34 des Beschlusses vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies auch für die Begründung eines Anspruchs auf eine gewöhnliche Altersrente gilt.

    Der Gerichtshof hat insoweit in den Rn. 45 bis 48 des Urteils vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), und in den Rn. 29 bis 33 des Beschlusses vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), festgestellt, dass die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen dieses Urteil und dieser Beschluss ergangen sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Organe und Einrichtungen der Union erschweren könnten.

  • EuGH, 04.02.2021 - C-903/19

    Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und

    Daraus folgt, dass das Statut abgesehen von den Wirkungen, die es innerhalb der Unionsverwaltung entfaltet, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung zu seiner Durchführung erforderlich ist (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 8, und vom 13. Februar 2019, Rohart, C-179/18, EU:C:2019:111, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass sich die nationalen Verwaltungen aller Maßnahmen enthalten müssen, die den Anwendungsbereich der durch das Statut gebotenen Möglichkeiten beschränken könnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der EZB -

    32 Vgl. Urteile vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 16), und vom 13. Februar 2019, Rohart (C-179/18, EU:C:2019:111, Rn. 14).
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