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   EuGH, 15.06.1999 - C-421/97   

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https://dejure.org/1999,2296
EuGH, 15.06.1999 - C-421/97 (https://dejure.org/1999,2296)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1999 - C-421/97 (https://dejure.org/1999,2296)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - C-421/97 (https://dejure.org/1999,2296)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) - Gestaffelte Kraftfahrzeugsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Tarantik

  • EU-Kommission PDF

    Tarantik

    EG-Vertrag, Artikel 95 [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Erhöhte Progression jenseits der Schwelle eines bestimmten Hubraums, der nur von eingeführten Fahrzeugen überschritten wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Keine Begünstigung des ...

  • EU-Kommission

    Tarantik

  • Wolters Kluwer

    Begriff der gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer; Diskriminierende Wirkung des Progressioenskoeffizienten; Berufen auf diskriminierende Wirkung, um Steuerschuld zu entgehen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer in Frankreich

  • datenbank.nwb.de

    Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) - Gestaffelte Kraftfahrzeugsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 95
    Kfz-Steuer Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Meaux (Erste Kammer) - Auslegung des Artikels 95 EG (jetzt Artikel 90 EG) im Hinblick auf ein nationales System der jährlichen Zulassungssteuer - Stärker als proportional zunehmende Besteuerung nach der "steuerlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-421/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zunächst allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für seine spätere Entscheidung trägt, die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen im Hinblick auf den jeweiligen Sachverhalt zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Bosman, Randnr. 61).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-113/94

    Casarin / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-421/97
    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-113/94 (Casarin, Slg. 1995, I-4203) im Wege der Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über die Kraftfahrzeugsteuer wie der französischen Regelung mit Artikel 95 EG-Vertrag entschieden, die für die Steuerstufen ab 19 CV, zu denen kein Fahrzeug aus nationaler Herstellung gehört, einen Anstieg der Steuer vorsieht, dessen Progression höher ist als diejenige, die den Steuerstufen von 15-16 CV und 17-18 CV entspricht, die Fahrzeuge inländischer Herstellung erfassen, die im Verhältnis zu den eingeführten Fahrzeugen mit mehr als 19 CV als gleichartige Waren angesehen werden können.

    Während im Urteil Casarin die Progression des Anstiegs der Steuer zwischen den Stufen 15-16 CV und 17-18 CV einerseits und den Steuerstufen mit mehr als 18 CV andererseits untersucht wurde, erstreckt sich der erste Teil der Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache insbesondere auf die Progression des Anstiegs der Steuer zwischen der alleinigen Stufe 15-16 CV einerseits und den Stufen mit mehr als 18 CV andererseits (nämlich den Stufen 19-20 CV, 21-22 CV sowie 23 CV und mehr).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 61, und Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97, Tarantik, Randnr. 33, Slg. 1999, I-3633).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Dieser kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts jedoch u. a. dann ablehnen, wenn die von diesem erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97, Tarantik, Slg. 1999, I-3633, Randnr. 33, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Dieser kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts jedoch u. a. dann ablehnen, wenn die von diesem erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht und deshalb für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv nicht erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1999, Tarantik, C-421/97, Slg. 1999, I-3633, Randnr. 33, und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 24).
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