Rechtsprechung
EuGH, 15.09.2005 - C-58/04 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von Gegenständen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes - Beförderung innerhalb der Gemeinschaft - Ausschluss der Besteuerung bei Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft - Umfang des Ausschlusses
- Europäischer Gerichtshof
Köhler
- EU-Kommission
Köhler
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von Gegenständen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes - Beförderung innerhalb der Gemeinschaft - Ausschluss der Besteuerung bei Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft - Umfang des Ausschlusses
- EU-Kommission
Köhler
Abgaben , Mehrwertsteuer
- IWW
- Simons & Moll-Simons
6. EG-Richtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. c; UStG § 3e, § 3 Abs. 5 und 6, § 1 Abs. 1 Nr. 1
- Judicialis
RiLi 77/388 EWG Art. 8 Abs. 1c; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 6; ; UStG § 3e Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Mehrwertsteuer: Ort des steuerbaren Umsatzes bei Lieferung von Gegenständen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes und Definition des Zwischenaufenthalts außerhalb der Gemeinschaft
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zum Begriff des ?Aufenthalts? bei der Festlegung des umsatzsteuerlichen Lieferorts für die Abgabe von Gegenständen an Bord von Personenbeförderungsmitteln ? Ort der Lieferung an Bord eines Schiffes dort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Abgabe der Gegenstände befindet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Köhler
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von Gegenständen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes - Beförderung innerhalb der Gemeinschaft - Ausschluss der Besteuerung bei Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft - Umfang des Ausschlusses
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zwischenaufenthalte außerhalb der Gemeinschaft bei Schiffsreisen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Ort der Lieferung
- Ortsbestimmung nach § 3e UStG
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 23. Oktober 2003 des Bundesfinanzhofs in dem Rechtsstreit Antje Köhler gegen das Finanzamt Düsseldorf-Nord
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 8 Abs 1 Buchst c, Richtlinie 77/388 Art 8 Abs 1 Buchst c, UStG § 3e Abs 1, UStG § 3e Abs 2, UStG § 3e Abs 6
Drittland; Kreuzfahrt; Ort; Schiff; Umsatzsteuer; Zwischenaufenthalt - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- DB 2005, 2224
- BStBl II 2007, 150
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.03.1990 - C-30/89
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste …
Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-58/04
25 Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Besteuerung von Dienstleistungen an Bord eines Schiffes bereits festgestellt hat, dass die Sechste Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, den Anwendungsbereich ihrer Steuergesetzgebung über ihre Hoheitsgrenzen hinaus auszudehnen, sofern sie nicht in die Kompetenzen anderer Staaten eingreifen (Urteile vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84, Trans Tirreno Express, Slg. 1986, 231, und vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 18). - EuGH, 23.01.1986 - 283/84
Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA
Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-58/04
25 Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Besteuerung von Dienstleistungen an Bord eines Schiffes bereits festgestellt hat, dass die Sechste Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, den Anwendungsbereich ihrer Steuergesetzgebung über ihre Hoheitsgrenzen hinaus auszudehnen, sofern sie nicht in die Kompetenzen anderer Staaten eingreifen (Urteile vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84, Trans Tirreno Express, Slg. 1986, 231, und vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 18).
- EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - …
Durch diese Bestimmungen sollen auch Kompetenzkonflikte verhindert werden, die sowohl zu einer Doppelbesteuerung als auch zur Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23, und vom 15. September 2005, Köhler, C-58/04, Slg. 2005, I-8219, Randnr. 22). - BFH, 20.12.2005 - V R 30/02
Ort der Lieferung bei Umsätzen aus einer auf einem Kreuzfahrtschiff betriebenen …
Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 15. September 2005 C-58/04 (…BFH/NV Beilage 2006, 17, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 543) wie folgt beantwortet:. - BFH, 02.02.2010 - XI B 36/09
Ort der Lieferung bei Umsätzen an Bord eines Schiffes
Die wortlautgemäße Auslegung des § 3e UStG und des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG entspricht auch dem Zweck, eine vereinfachte Besteuerungsregelung zu schaffen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2005 Rs. C-58/04 --Köhler--, Slg. 2005, I-8219, BFH/NV 2006, Beilage 1, 17, Randnr. 22).