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   EuGH, 15.09.2016 - C-574/14   

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https://dejure.org/2016,28621
EuGH, 15.09.2016 - C-574/14 (https://dejure.org/2016,28621)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-574/14 (https://dejure.org/2016,28621)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-574/14 (https://dejure.org/2016,28621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    PGE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige Strombezugsverträge - Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Überprüfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    PGE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige Strombezugsverträge - Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Überprüfung ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    PGE

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige Strombezugsverträge - Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Überprüfung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28), vom 15. September 2016, PGE (C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 31), sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 42).
  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff "staatliche Beihilfe" auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 bis 32, vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 95 bis 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 33, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-640/16

    Greenpeace Energy / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig seien, darüber zu befinden, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32), und es unterlassen müssten, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe zuwiderliefen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105), sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Wettbewerber eines Unternehmens, das durch eine Entscheidung der Kommission begünstigt werde, mit der die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Gunsten genehmigt werde, diese Entscheidung den nationalen Gerichten zur Prüfung und dadurch der inzidenten Kontrolle durch den Unionsrichter vorlegten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich für die Beurteilung, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, zwar ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle durch den Unionsrichter unterliegt (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch geht aus dieser Rechtsprechung auch hervor - worauf das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat -, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere Gründe für die Ungültigkeit einer Unionshandlung - einschließlich eines Beschlusses der Kommission, mit dem die Gewährung einer staatlichen Beihilfe genehmigt wird - durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss.

  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

    Cette règle s'impose dans l'ordre juridique interne en conséquence du principe de la primauté du droit de l'Union (voir arrêts du 18 juillet 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, points 50 à 52 et 62 et jurisprudence citée, et du 15 septembre 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, points 30 à 32 et jurisprudence citée).

    Dans le cadre de cette coopération, les juridictions nationales doivent prendre toutes mesures générales ou particulières propres à assurer l'exécution des obligations découlant du droit de l'Union et s'abstenir de prendre celles qui sont susceptibles de mettre en péril la réalisation des buts du traité, ainsi qu'il découle de l'article 4, paragraphe 3, TUE (voir arrêt du 15 septembre 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, point 33 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen den nationalen Gerichten und der Kommission gemäß dem vom Vertrag geschaffenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen einander ergänzende aber unterschiedliche Rollen zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996 SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 41, sowie vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist nämlich ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 50 bis 52, und vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 bis 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    23 - Vgl. hierzu Urteil vom 15. September 2016, PGE (C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 31, 33 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-587/18

    CSTP Azienda della Mobilità/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche

    Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist nämlich ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 50 bis 52, und vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 bis 32).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-220/23

    Prezes Urzedu Regulacji Energetyki

    Im Rahmen dieses Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen fallen zum einen den nationalen Gerichten und zum anderen der Kommission ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zu, wobei die nationalen Gerichte insbesondere bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot wachen (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 und 31).
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