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   EuGH, 24.11.2020 - C-445/19   

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https://dejure.org/2020,37010
EuGH, 24.11.2020 - C-445/19 (https://dejure.org/2020,37010)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2020 - C-445/19 (https://dejure.org/2020,37010)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2020 - C-445/19 (https://dejure.org/2020,37010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viasat Broadcasting UK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Anmeldung - Fehlen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 169
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79), auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die rechtswidrige staatliche Beihilfe eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellte, die gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachträglich für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wurde, und die Genehmigung auf der Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des öffentlich-rechtlichen Unternehmens, einschließlich seiner Kapitalisierung, erteilt wurde?.

    Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79), auch für Beträge, die in einem Fall wie dem vorliegenden vom Beihilfeempfänger an mit ihm verbundene Unternehmen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung übertragen wurden, die aber durch einen endgültigen Beschluss der Kommission als Vorteil des Beihilfeempfängers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurden?.

    Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79), auch für staatliche Beihilfen, die der Beihilfeempfänger in einem Fall wie dem vorliegenden von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen erhalten hat, wobei dessen Mittel zum Teil aus der Veräußerung der Dienstleistungen des Beihilfeempfängers stammen?.

    Das Verbot in Art. 108 Abs. 3 AEUV soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 36).

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Bestimmung durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihr ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 40).

    In einer solchen Situation gebietet das Unionsrecht, dass die nationalen Gerichte diejenigen Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit wirksam zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang ist, wie sich aus dem Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79), ergibt, hinsichtlich der Wirkungen der Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zwischen der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe und der Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe zu unterscheiden.

    Was zum einen die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe anbelangt, wird der Art. 108 Abs. 3 AEUV zugrunde liegende Zweck, zu gewährleisten, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe niemals durchgeführt wird, durch die vorzeitige Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe nicht in Frage gestellt, wenn die Kommission einen endgültigen Beschluss erlässt, mit dem die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 46 bis 49).

    Folglich ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 55).

    Zum anderen ist das nationale Gericht nach dem Unionsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit der Beihilfe Zinsen zu zahlen (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 und 55, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 134).

    Diese Verpflichtung des nationalen Gerichts ergibt sich daraus, dass die Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV ihrem Empfänger einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, der zum einen in der Nichtzahlung von Zinsen, die er auf den fraglichen Betrag der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe gezahlt hätte, wenn er sich diesen Betrag bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission auf dem Markt hätte leihen müssen, und zum anderen in der Verbesserung seiner Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Marktteilnehmern während der Dauer der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe besteht (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 132).

    Die Rechtswidrigkeit der Beihilfe wird nämlich die Wirkung gehabt haben, die Marktteilnehmer zum einen der - letztlich nicht eingetretenen - Gefahr auszusetzen, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingeführt wird, und sie zum anderen früher deren Auswirkungen auszusetzen, als sie es unter Wettbewerbsbedingungen hätten hinnehmen müssen (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 50).

    Wie die Generalanwältin im Wesentlichen in den Nrn. 23 bis 25, 35 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gilt diese vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79), aufgestellte Verpflichtung in einer Situation, in der die Kommission einen endgültigen Beschluss erlassen hatte, mit dem die Vereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 AEUV festgestellt wird, für jede Beihilfe, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt wird, auch dann, wenn die Kommission in ihrem abschließenden Beschluss auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist das nationale Gericht nach dem Unionsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit der Beihilfe Zinsen zu zahlen (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 und 55, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 134).

    Diese Verpflichtung des nationalen Gerichts ergibt sich daraus, dass die Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV ihrem Empfänger einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, der zum einen in der Nichtzahlung von Zinsen, die er auf den fraglichen Betrag der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe gezahlt hätte, wenn er sich diesen Betrag bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission auf dem Markt hätte leihen müssen, und zum anderen in der Verbesserung seiner Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Marktteilnehmern während der Dauer der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe besteht (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 132).

    Darüber hinaus muss jede Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegenden und einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellenden Anmeldepflicht ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und 60).

    In diesem Zusammenhang kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) war daher die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1), erlassen worden, auf deren Grundlage später die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3), dann die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1) erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie jeweils im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008 und der Verordnung Nr. 651/2014 ausgeführt, unterliegen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, die nicht von diesen Verordnungen erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Beihilfe (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung) und folglich auch nicht in die des Vorteils haben, den er aus der Nichtzahlung für die Dauer ihrer Rechtswidrigkeit geschuldeter Zinsen zieht.

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Mit seinem Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), erklärte das Gericht den Beschluss 2011/839 für nichtig, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hatte, und wies die Klage im Übrigen ab.

    Mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und vom 9. November 2017, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839 in dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erläuterten Umfang für nichtig erklärt hatte, und endgültig über den Rechtsstreit entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum einen mit seinem Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), das Rechtsmittel von TV2 gegen das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), zurückgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der durch das Gericht ausgeübten Kontrolle bestätigt, soweit es in den Rn. 165 bis 174 seines Urteils entschieden hat, dass die betreffenden Mittel TV2 gewährte staatliche Beihilfen darstellten.

    Zum anderen hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), da mit diesem der Beschluss 2011/839 für nichtig erklärt worden war, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die über den Fonds TV2 an TV2 gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, aufgehoben und über den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Diese Bestimmung, die das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen soll (Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28, und vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 31), ist unter Berücksichtigung der Klarstellungen durch das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. 2016, C 202, S. 307) und in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bereich durch das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 2016, C 202, S. 311) auszulegen (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 36).

    Die Frage, ob eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist, ist der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung vorgelagert, ob eine unvereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nach dieser Bestimmung nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behouden van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 97), was im Bereich der staatlichen Beihilfen gegebenenfalls vor deren Durchführung von der Kommission zu prüfen ist.

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Jedoch muss die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf jeden Fall unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 71, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637" Rn. 95).

    Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nach dieser Bestimmung nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behouden van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 97), was im Bereich der staatlichen Beihilfen gegebenenfalls vor deren Durchführung von der Kommission zu prüfen ist.

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten zum einen nach Art. 1 des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse bei der Frage, wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind, über einen "weiten Ermessensspielraum" (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 48).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und vom 9. November 2017, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839 in dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erläuterten Umfang für nichtig erklärt hatte, und endgültig über den Rechtsstreit entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    Zum anderen hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), da mit diesem der Beschluss 2011/839 für nichtig erklärt worden war, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die über den Fonds TV2 an TV2 gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, aufgehoben und über den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und vom 9. November 2017, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839 in dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erläuterten Umfang für nichtig erklärt hatte, und endgültig über den Rechtsstreit entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    Zum anderen hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), da mit diesem der Beschluss 2011/839 für nichtig erklärt worden war, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die über den Fonds TV2 an TV2 gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, aufgehoben und über den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-445/19
    Mit Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel von TV2 zurückgewiesen.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum einen mit seinem Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), das Rechtsmittel von TV2 gegen das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), zurückgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der durch das Gericht ausgeübten Kontrolle bestätigt, soweit es in den Rn. 165 bis 174 seines Urteils entschieden hat, dass die betreffenden Mittel TV2 gewährte staatliche Beihilfen darstellten.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • EuGH, 20.04.2010 - C-265/08

    Federutility u.a. - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuGH, 15.09.2016 - C-574/14

    PGE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige

  • EuGH - C-2/03

    Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der

  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich bei einem bestimmten Beihilfeplan, unabhängig davon, ob er mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder nicht, die Nichteinhaltung von Art. 108 Abs. 3 AEUV keine größeren Unannehmlichkeiten oder Strafen nach sich zöge, als wenn diese Bestimmung eingehalten worden wäre, wäre für Mitgliedstaaten der Anreiz, die Beihilfe zu notifizieren und eine Vereinbarkeitsentscheidung abzuwarten - und damit der Wirkungsgrad der Kontrolle durch die Kommission -, erheblich gemindert (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist aber hinsichtlich der Wirkungen der Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zwischen der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe und der Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe zu unterscheiden (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtswidrigkeit der Beihilfe wird nämlich die Wirkung gehabt haben, die Marktteilnehmer zum einen der - letztlich nicht eingetretenen - Gefahr auszusetzen, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingeführt wird, und sie zum anderen früher deren Auswirkungen auszusetzen, als sie es unter Wettbewerbsbedingungen hätten hinnehmen müssen (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-220/23

    Prezes Urzedu Regulacji Energetyki

    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verbot in Art. 108 Abs. 3 AEUV soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Bestimmung durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihr ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 21).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Um die praktische Wirksamkeit der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Anmeldung von Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung staatlicher Beihilfen sowie eine angemessene und umfassende Prüfung staatlicher Beihilfen durch die Kommission sicherzustellen, haben die nationalen Gerichte außerdem sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung dieser Pflicht zu ziehen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu erlassen, auch wenn der Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    38 Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK (C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK (C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    15 Vgl. Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK (C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-40/23

    Kommission/ Niederlande (Appréciation de compatibilité d'une mesure non qualifiée

    35 Rechtssache C-445/19, EU:C:2020:952.
  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

    Was zunächst die Systematik der Kontrolle staatlicher Beihilfen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems ist, das eine durch Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführte vorbeugende Prüfung der beabsichtigten Einführung neuer Beihilfen vorsieht und bewirken soll, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden, und zwar erst dann, wenn die Zweifel an ihrer Zulässigkeit durch einen abschließenden Beschluss der Kommission beseitigt wurden (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 18 und 19).
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