Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2022 - C-40/20, C-173/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36333
EuGH, 15.12.2022 - C-40/20, C-173/20 (https://dejure.org/2022,36333)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-40/20, C-173/20 (https://dejure.org/2022,36333)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-40/20, C-173/20 (https://dejure.org/2022,36333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,36333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung - Diskriminierungsverbot - Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge - Befristetes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung - Diskriminierungsverbot - Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge - Befristetes ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    So gibt die Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten nicht vor, eine Maßnahme zu erlassen, nach der jeder erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Bedeutung fester Beschäftigungsverhältnisse für einen Arbeitnehmer betrifft, so stellen diese, wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung ergibt, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens bedeutet der Umstand, dass die Universitäten ständig Bedarf an der Beschäftigung von Hochschulforschern haben, wie sich aus der in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung zu ergeben scheint, nicht, dass dieser Bedarf nicht durch den Einsatz befristeter Arbeitsverträge gedeckt werden könnte (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Stelle eines Forschers ist nämlich offenbar als erste Etappe in der Laufbahn eines Wissenschaftlers angelegt, da sich dieser Forscher jedenfalls zu einer anderen Stelle hin entwickeln soll, nämlich zu einer Stelle als Vortragender, zunächst als assoziierter Professor und später als verbeamteter Professor (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher würde eine Bestimmung, die eine Universität zum Abschluss eines unbefristeten Vertrags mit einem Forscher verpflichten würde, ohne dass es auf die Beurteilung der Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten ankäme, nicht diesen Anforderungen genügen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, zu verhindern, dass durch den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, die Lage der Beschäftigten prekarisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine Angaben dazu enthielten, ob ein realer vorübergehender Bedarf bestehe, der durch den Einsatz befristeter Verträge zu decken sei, aus den bereits oben in Rn. 59 angeführten Gründen unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 63).

    Zweitens bedeutet, wie oben in den Rn. 63 bis 65 festgestellt worden ist, der Umstand, dass die Universitäten ständig Bedarf an der Beschäftigung von Hochschulforschern haben, wie sich aus der in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung zu ergeben scheint, nicht, dass dieser Bedarf nicht durch den Einsatz befristeter Arbeitsverträge gedeckt werden könnte (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Stelle eines Forschers ist nämlich offenbar als erste Etappe in der Laufbahn eines Wissenschaftlers angelegt, da sich dieser Forscher jedenfalls zu einer anderen Stelle hin entwickeln soll, nämlich zu einer Stelle als Vortragender, zunächst als assoziierter Professor und später als verbeamteter Professor (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens kann, wie bereits oben in Rn. 65 ausgeführt worden ist, eine maximal zulässige Gesamtdauer von zwölf Jahren wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Entwicklung der Laufbahn der verschiedenen Forscher entsprechend ihren jeweiligen Verdiensten sicherzustellen, und ist daher mit dem Gedanken des Fortschritts in der akademischen Laufbahn nicht unvereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die befristet beschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht in jedem Einzelfall alle tatsächlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssachen zu beurteilen und dabei namentlich die Zahl der Verträge, die dieselbe Universität mit demselben Forscher oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen hat, zu berücksichtigen und auch die Art der Auswahlverfahren und den Zeitraum zwischen den einzelnen Verfahren zu prüfen, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zurückgreift (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 107).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden ist, so dass eventuelle Ungleichbehandlungen zwischen bestimmten Kategorien befristet beschäftigten Personals nicht unter den in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung fallen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    Zu einem etwaigen die Ungleichbehandlung der beiden Forscherkategorien rechtfertigenden sachlichen Grund ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    Das vorlegende Gericht weist zwar unter Berufung u. a. auf das Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), darauf hin, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine objektiven und transparenten Kriterien enthielten, anhand deren zum einen festgestellt werden könne, ob der Abschluss und die Verlängerung von Verträgen des Typs A durch einen realen vorübergehenden Bedarf gerechtfertigt seien, und zum anderen, ob sie geeignet seien, diesen Bedarf zu decken, und in verhältnismäßiger Weise durchgeführt würden.

    Zweitens waren die betroffenen Arbeitnehmer in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), ergangen ist, hinsichtlich der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses völlig im Ungewissen.

  • EuGH, 30.06.2016 - C-200/14

    Câmpean

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    Diese Grundsätze finden nämlich nur im Zusammenhang mit dem Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte Anwendung und betreffen somit nicht diese Rechte an sich, sondern nur die Modalitäten des Verfahrens für ihre Ausübung, da diese Modalitäten durch das nationale Recht geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-315/17

    Centeno Meléndez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    Auch wenn es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, Art und Ziele der in Rede stehenden Maßnahmen zu bestimmen, ergibt sich insoweit aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte und der ständigen Rechtsprechung hierzu, dass die Bedingungen für die Entwicklung der beruflichen Laufbahn als "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    Aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), ergebe sich jedoch, dass Haushaltserwägungen, aus denen eine Beschäftigung nicht fortgeführt werden solle, zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde lägen und Art oder Ausmaß der Maßnahmen, die er zu treffen gedenke, beeinflussen könnten, aber für sich genommen kein sozialpolitisches Ziel darstellten.
  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
    Aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), ergebe sich jedoch, dass Haushaltserwägungen, aus denen eine Beschäftigung nicht fortgeführt werden solle, zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde lägen und Art oder Ausmaß der Maßnahmen, die er zu treffen gedenke, beeinflussen könnten, aber für sich genommen kein sozialpolitisches Ziel darstellten.
  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Was die Vergleichbarkeit der Situation der bei CLH vollzeitbeschäftigten und der bei ihr, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, teilzeitbeschäftigten Flugzeugführer betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Hochschulforscher], C-40/20 und C-173/20, EU:C:2022:985, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nehmen die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahr wie die beim selben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder bekleiden sie die gleiche Arbeitsstelle wie diese, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Hochschulforscher], C-40/20 und C-173/20, EU:C:2022:985, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht