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   EuGH, 17.10.2019 - C-514/18 P   

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https://dejure.org/2019,34082
EuGH, 17.10.2019 - C-514/18 P (https://dejure.org/2019,34082)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - C-514/18 P (https://dejure.org/2019,34082)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - C-514/18 P (https://dejure.org/2019,34082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/ Schmid

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 - Begriff "ernsthafte Benutzung" - Erfordernis der Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/ Schmid

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/ Schmid

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 - Begriff "ernsthafte Benutzung" - Erfordernis der Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 100
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-514/18
    Dieser Umstand unterscheide die vorliegende Rechtssache von denen, in denen u. a. das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen sei.

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kommt mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden kann; sie unterliegt jedoch den in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Sanktionen, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-514/18
    Eine Marke wird "ernsthaft benutzt" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145" Rn. 43, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557" Rn. 38).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-514/18
    Eine Marke wird "ernsthaft benutzt" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145" Rn. 43, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557" Rn. 38).
  • EuG, 07.06.2018 - T-72/17

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-514/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl) (T-72/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:335), soweit mit diesem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Gabriele Schmid und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben wurde.
  • EuGH, 09.11.2023 - C-663/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Kostenfestsetzung

    Außerdem hat der Unionsrichter bei der Kostenfestsetzung keine nationale Gebührenordnung für Anwälte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs fallend angesehen werden (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt war (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss folglich mit einer strengen Bewertung der Gesamtzahl der für das betreffende Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Fünftes die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er keine Schwierigkeit aufweist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist, was die Mehrwertsteuer auf die Anwaltshonorare betrifft, deren Erstattung die Hypo Vorarlberg Bank beantragt, darauf hinzuweisen, dass diese bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen ist, wenn derjenige, der die Kostenfestsetzung beantragt, mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die bei der Zahlung der Honorare seiner Anwälte entrichtete Mehrwertsteuer zurückfordern kann (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    15 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid (C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 27), sowie Urteil vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid (C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Um annehmen zu können, dass eine Marke im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 "ernsthaft benutzt" wird, ist es insoweit erforderlich, dass sie entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch diese Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid, C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878" Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2020 - T-321/19

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (Jokers WILD Casino) - Unionsmarke -

    Obwohl eine Marke auch im Zusammenhang mit anderen Funktionen wie Kommunikation, Investition oder Werbung verwendet werden kann, unterliegt sie dennoch den in der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Sanktionen, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht im Einklang mit ihrer Hauptfunktion verwendet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 39 bis 42, und vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid, C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-818/18

    Pirelli Tyre/ EUIPO

    Partant, la prise en compte d'une rémunération d'un tel niveau doit avoir pour contrepartie une évaluation stricte du nombre total d'heures de travail indispensables aux fins de la procédure concernée (voir, en ce sens, ordonnance du 4 mars 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, point 42 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-514/18

    Schmid/ Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

    Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) Frau Gabriele Schmid in der Rechtssache C-514/18 P zu erstatten hat, wird auf 5 775 Euro festgesetzt.
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