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   EuGH, 08.06.2023 - C-407/21   

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https://dejure.org/2023,12754
EuGH, 08.06.2023 - C-407/21 (https://dejure.org/2023,12754)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2023 - C-407/21 (https://dejure.org/2023,12754)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2023 - C-407/21 (https://dejure.org/2023,12754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    UFC - Que choisir und CLCV

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 bis 4 - Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag - Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände - Covid-19-Pandemie - Erstattung der vom Reisenden für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 bis 4 - Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag - Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände - Covid-19-Pandemie - Erstattung der vom Reisenden für ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Recht auf Rücktritt ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Befreiung von der Rückerstattungspflicht EU-rechtswidrig

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Befreiung von der Rückerstattungspflicht EU-rechtswidrig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur "Gutschein-Lösung" beim COVID-bedingten Rücktritt von Pauschalreise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 964
  • EuZW 2023, 709

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben, wobei diese Pflicht, im Rahmen der jeweiligen Befugnisse, jeder Stelle des betreffenden Mitgliedstaats obliegt, auch den nationalen Gerichten, die über Klagen gegen einen unionsrechtswidrigen nationalen Rechtsakt zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 170 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht im Hinblick auf zwingende Erwägungen, die mit dem Umweltschutz oder der Erforderlichkeit zusammenhängen, die tatsächliche und schwerwiegende Gefahr einer Unterbrechung der Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats zu bannen, im Einzelfall ausnahmsweise zur Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift berechtigt sein kann, die es ihm gestattet, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten nationalen Rechtsakts aufrechtzuerhalten, sofern die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 178 und 179).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Wie die französische Regierung selbst einräumt, gleicht der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 aber dem Begriff der höheren Gewalt, wie er nach einer gefestigten Rechtsprechung definiert wird, nämlich als vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängige, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff der höheren Gewalt zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, wohl aber, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei sich ein Mitgliedstaat auf höhere Gewalt allenfalls für den Zeitraum berufen kann, der zur Ausräumung solcher Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-509/11

    Bahnreisende haben bei erheblichen Verspätungen auch dann Anspruch auf teilweise

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Denn weder diese Bestimmung noch irgendeine andere Bestimmung der Richtlinie machen wegen höherer Gewalt eine Ausnahme von dem zwingenden Charakter dieser Verpflichtung (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2013, ÖBB-Personenverkehr, C-509/11, EU:C:2013:613, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sind verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, die Beachtung des Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 38).
  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Es ergibt sich aus der oben in Rn. 62 getroffenen Feststellung, dass eine nationale Regelung, die die Pauschalreiseveranstalter von der Verpflichtung zur Erstattung gemäß Art. 12 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2015/2302 befreit, einen Verstoß gegen die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaats, an die die Richtlinie 2015/2302 gerichtet ist, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um deren volle Wirksamkeit gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 69).
  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    So schwer die finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Branche der Pauschalreisen, auf die das vorlegende Gericht in der dritten Frage Bezug nimmt, auch gewesen sein mögen, ist im vorliegenden Fall aber - wie auch die Generalanwältin in Nr. 101 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - festzustellen, dass eine solche Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der in dieser Branche tätigen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit den mit dem Umweltschutz oder der Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats zusammenhängenden zwingenden Erwägungen vergleichbar ist, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 57), ergangen ist.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff der höheren Gewalt zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, wohl aber, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei sich ein Mitgliedstaat auf höhere Gewalt allenfalls für den Zeitraum berufen kann, der zur Ausräumung solcher Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-552/07

    DAS RECHT DER ÖFFENTLICHKEIT AUF ZUGANG ZU INFORMATIONEN GILT AUCH BEI

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Befürchtung, dass es zu internen Schwierigkeiten kommen könne, keine Rechtfertigung dafür sein kann, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung des Unionsrechts unterlässt (Urteil vom 17. Februar 2009, Azelvandre, C-552/07, EU:C:2009:96, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Mitgliedstaat aber nicht auf interne Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 51).
  • EuGH, 06.11.2014 - C-395/13

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kommunales

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Mitgliedstaat aber nicht auf interne Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 51).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-396/21

    Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

  • EuGH, 18.03.2021 - C-578/19

    Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5

  • EuGH, 29.02.2024 - C-584/22

    Kiwi Tours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene

    Mit dieser Frist soll gewährleistet werden, dass der Reisende kurze Zeit nach der Beendigung des Vertrags erneut frei über das Geld verfügen kann, das er für die Pauschalreise gezahlt hat (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 fallen kann (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22

    Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen

    4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 55).

    6 Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 54 und 56, Hervorhebung nur hier).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 59).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 46), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 49).

    10 Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 51).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 44 und 46).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 47).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 48).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-299/22

    Tez Tour

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter diesen Begriff fallen kann (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45).

    Deren Auswirkungen betreffen nämlich auch den Bestimmungsort (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 48).

    Wie sich dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 im Licht von deren 31. Erwägungsgrund entnehmen lässt, müssen nach dieser Bestimmung die geltend gemachten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände insbesondere am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und deshalb die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

    16 Diese Schlussfolgerung wird durch meine Ausführungen in Nr. 61 meiner Schlussanträge in der Rechtssache UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2022:690), auf die die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen verweist, nicht in Frage gestellt.

    32 Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 60).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 73).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein

    Mit dem Rücktrittsrecht sowie dem Anspruch auf Erstattung der getätigten Zahlungen nach diesem Rücktritt, die dem Reisenden nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zustehen, wird diesem Ziel des Verbraucherschutzes Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 33).

    Bei dieser autonomen Beurteilung des vorlegenden Gerichts kann es die Rn. 41 bis 51 des Urteils vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449), berücksichtigen, in denen der Gerichtshof allgemein festgestellt hat, dass der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 den Ausbruch einer weltweiten gesundheitlichen Notlage umfassen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-228/23

    AFAÏA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -Ökologische/biologische

    Urteile vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32), vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat (C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 26), vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 41) und vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLVC (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 24).
  • EuGH, 05.07.2023 - C-690/21

    RSD Reise Service Deutschland - Streichung

    Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
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