Rechtsprechung
EuGH, 22.12.2008 - C-161/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Nationale Regelung, die Bedingungen für die Eintragung von Gesellschaften auf Antrag von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten festlegt - Verfahren zur Feststellung der Selbständigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Nationale Regelung, die Bedingungen für die Eintragung von Gesellschaften auf Antrag von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten festlegt - Verfahren zur Feststellung der Selbständigkeit
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
Art. 43 EG und 46 EG
Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Nationale Regelung, die Bedingungen für die Eintragung von Gesellschaften auf Antrag von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten festlegt - Verfahren zur Feststellung der Selbständigkeit.
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit eines nationalen Verfahrens zur Feststellung der Selbständigkeit mit Art. 43 Vertrag der Europäische Gemeinschaften (EG); Begriff der Niederlassung i.S.d. Art. 43 EG; Zulässigkeit der Erhebung von unterschiedlichen Regelungen bzgl. der Niederlassungsfreiheit ...
- Judicialis
EG Art. 43
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Nationale Regelung, die Bedingungen für die Eintragung von Gesellschaften auf Antrag von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten festlegt - Verfahren zur Feststellung der Selbständigkeit
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 23. März 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Voraussetzungen für die Eintragung von Unternehmen von Drittstaatsangehörigen festlegen und auch auf tschechische, estnische, lettische, litauische, ungarische, ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Verfahrensgang
- EuGH, 19.09.2007 - C-161/07
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-161/07
- EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Papierfundstellen
- DÖV 2009, 209
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 19.06.2008 - C-319/06
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entsendung von …
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung nämlich zum einen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen ist, wenn eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Vertrags gerechtfertigt werden soll, eine enge Auslegung geboten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 49, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).Aus der Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Weiter ist daran zu erinnern, dass die Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, nach ständiger Rechtsprechung das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 19, und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal et Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 20). - EuGH, 14.09.2006 - C-386/04
Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Begriff der Niederlassung im Sinne des EG-Vertrags ein sehr weiter Begriff ist, der die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.01.1986 - 270/83
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften für die Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, andere Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit vorzusehen, als sie für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 24). - EuGH, 14.12.2006 - C-170/05
NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Weiter ist daran zu erinnern, dass die Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, nach ständiger Rechtsprechung das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 19, und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal et Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 20). - EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
Canal Satélite Digital
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Insbesondere käme eine nachträgliche Kontrolle, wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital (C-390/99, Slg. I-607), entschieden habe, zu spät und könne Störungen des Arbeitsmarkts nicht verhindern. - EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung nämlich zum einen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen ist, wenn eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Vertrags gerechtfertigt werden soll, eine enge Auslegung geboten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 49, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50). - EuGH, 13.12.2007 - C-465/05
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-161/07
Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung nämlich zum einen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen ist, wenn eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Vertrags gerechtfertigt werden soll, eine enge Auslegung geboten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 49, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).
- EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - …
Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).
Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).
21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
- EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen …
Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).
Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).
21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
Diese Aufgaben können folglich als solche nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 21, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
- EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …
21 und 23, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 59, und vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.05.2011 - C-53/08
Commission v Austria
Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Jänner 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).
Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).
21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
Diese Aufgaben können folglich als solche nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 21, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
- EuGH, 24.03.2011 - C-400/08
Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von …
Unter diesen Umständen muss ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.05.2011 - C-51/08
Kommission / Luxemburg
Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).
Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).
21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
Diese Aufgaben können folglich als solche nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 21, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
- EuGH, 24.05.2011 - C-61/08
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG …
Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).
Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).
21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
Diese Aufgaben können folglich als solche nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 21, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
- BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: …
Art. 49 AEUV garantiert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der selbstständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-161/07, Kommission/Republik Österreich).Auch nach diesen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben, die im Übrigen auch im Wesentlichen mit denen des deutschen Rechts übereinstimmen, steht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen außer Frage, dass es sich bei den fraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Ra. GmbH und den BGB-Gesellschaftern um Arbeitsverhältnisse handelte, für die allein die im Tatzeitraum nach Maßgabe des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt (vgl. insoweit auch den Schlussantrag des Generalanwalts Maduro vom 18. September 2008 in der Rechtssache C-161/07, Kommission/Republik Österreich Rn. 35).
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 - 3 S 351/11
Ansiedlung eines Einkaufzentrums - Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung und …
Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. - EuGH, 24.05.2011 - C-50/08
Kommission / Frankreich
Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).
Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).
21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.
- VG Koblenz, 26.04.2021 - 3 K 545/20
Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßig
- EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-400/08
Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen für die Schaffung …