Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2024 - C-561/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8481
EuGH, 25.04.2024 - C-561/21 (https://dejure.org/2024,8481)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-561/21 (https://dejure.org/2024,8481)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-561/21 (https://dejure.org/2024,8481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,8481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander (Départ du délai de prescription)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen hat - Rechtskräftige ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieses Erfordernis gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Prüfung der Merkmale einer Verjährungsfrist wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich des Ereignisses, gemäß dem diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfasst (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen kann (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), aber er präzisiert, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung, die die Klage eines Verbrauchers, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist davon auszugehen, dass es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist eine Verjährungsfrist, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt und diese daher für nichtig erklärt wird, Rechtskraft erlangt, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, da der Verbraucher die Möglichkeit hat, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).

    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 57, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64).

    Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).

    Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).

    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 57, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64).

    Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).

    Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).

    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).

    Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Sollte eine solche Auslegung gegen die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen: Verstößt dann eine Auslegung dahin, dass die Verjährungsfrist [für einen Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge] an dem Tag der Urteile des Gerichtshofs beginnt, mit denen dieser entschieden hat, dass der Erstattungsanspruch der Verjährung unterliegen kann (insbesondere die Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, [C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537], oder vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, [C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578], mit dem das erstgenannte Urteil bestätigt wird), gegen diese Artikel?.

    Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.

    In diesem Kontext ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung einer Verjährungsfrist, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnt, geeignet, die Ausübung der einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, da der Verbraucher die Rückerstattung der in Vollziehung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise kennen konnte, nur während einer bestimmten Frist nach Unterzeichnung dieses Vertrags verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 63).

    Jedenfalls hat sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537), sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage konkret abstellt, auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 93/13 der Einführung einer Verjährungsfrist für die Klage zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzprinzip) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Sollte eine solche Auslegung gegen die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen: Verstößt dann eine Auslegung dahin, dass die Verjährungsfrist [für einen Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge] an dem Tag der Urteile des Gerichtshofs beginnt, mit denen dieser entschieden hat, dass der Erstattungsanspruch der Verjährung unterliegen kann (insbesondere die Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, [C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537], oder vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, [C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578], mit dem das erstgenannte Urteil bestätigt wird), gegen diese Artikel?.

    Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.

    Schließlich ist, soweit das vorlegende Gericht wissen möchte, ob durch die Tatsache, dass als Beginn dieser Verjährungsfrist ein solcher Zeitpunkt festgelegt wird, nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen werden könnte, da der Gewerbetreibende der Unsicherheit in Bezug auf den Fristbeginn ausgesetzt wird, darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfristen tatsächlich der Gewährleistung der Rechtssicherheit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls hat sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537), sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage konkret abstellt, auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 93/13 der Einführung einer Verjährungsfrist für die Klage zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzprinzip) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-699/18

    BRD Groupe Societé Générale

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Sollte eine solche Auslegung gegen die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen: Verstößt dann eine Auslegung dahin, dass die Verjährungsfrist [für einen Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge] an dem Tag der Urteile des Gerichtshofs beginnt, mit denen dieser entschieden hat, dass der Erstattungsanspruch der Verjährung unterliegen kann (insbesondere die Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, [C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537], oder vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, [C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578], mit dem das erstgenannte Urteil bestätigt wird), gegen diese Artikel?.

    Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.

    Schließlich ist, soweit das vorlegende Gericht wissen möchte, ob durch die Tatsache, dass als Beginn dieser Verjährungsfrist ein solcher Zeitpunkt festgelegt wird, nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen werden könnte, da der Gewerbetreibende der Unsicherheit in Bezug auf den Fristbeginn ausgesetzt wird, darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfristen tatsächlich der Gewährleistung der Rechtssicherheit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls hat sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537), sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage konkret abstellt, auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 93/13 der Einführung einer Verjährungsfrist für die Klage zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzprinzip) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.

    Eine Frist dieser Länge ist nämlich grundsätzlich tatsächlich ausreichend, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, um die Rechte, die ihm aus dieser Richtlinie erwachsen, insbesondere in Form von auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützten Restitutionsansprüchen geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 93).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung einer Verjährungsfrist, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnt, geeignet, die Ausübung der einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, da der Verbraucher die Rückerstattung der in Vollziehung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise kennen konnte, nur während einer bestimmten Frist nach Unterzeichnung dieses Vertrags verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 63).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorabentscheidungen des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zwar so veröffentlicht werden, dass sie auch für Verbraucher leicht zugänglich sind, dass der Gerichtshof sich darin aber nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln äußert und die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht überlässt, da für diese Prüfung grundsätzlich nicht der Gerichtshof zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-265/22

    Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht