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   EuGH, 25.05.2023 - C-575/21   

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EuGH, 25.05.2023 - C-575/21 (https://dejure.org/2023,11437)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.2023 - C-575/21 (https://dejure.org/2023,11437)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - C-575/21 (https://dejure.org/2023,11437)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    WertInvest Hotelbetrieb

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - Unter Anhang II fallende Projekte - Städtebauprojekte - Prüfung anhand von ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Umwelt; Richtlinie 2011/92/EU; Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2; Unter Anhang II fallende Projekte; Städtebauprojekte; Prüfung anhand von Schwellenwerten oder ...

  • doev.de PDF

    Wertlnvest Hotelbetriebs GmbH - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; Städtebauprojekte; Prüfung anhand von Schwellenwerten oder Kriterien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - Unter Anhang II fallende Projekte - Städtebauprojekte - Prüfung anhand von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem Städtebauprojekt nicht ausschließlich von dessen Größe abhängen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1313
  • EuZW 2023, 872
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-526/16

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung - Richtlinie 2011/92/EU -

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Ferner wird nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, bei Projekten des Anhangs II der Richtlinie 2011/92 Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, um zu bestimmen, ob diese Projekte einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie zu unterziehen sind, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung zu unterziehen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen würde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Wertungsspielraum im Sinne von Rn. 39 des vorliegenden Urteils überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C-278/16, EU:C:2017:757, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C-278/16, EU:C:2017:757, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-435/09

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Projekt selbst von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Arten von Projekten vorsehen, auch die Anforderungen von Art. 3 der Richtlinie 2011/92 erfüllen und die Auswirkungen des Projekts auf Bevölkerung und menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft berücksichtigen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Belgien, C-435/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:176, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich würde ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 Schwellenwerte bzw. Kriterien festlegte, bei denen nur der Größe der Projekte Rechnung getragen wird, ohne die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu berücksichtigen, den Wertungsspielraum überschreiten, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Belgien, C-435/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:176, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Schließlich beschränkt Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, um deren "materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit ... anzufechten", keineswegs die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er Schwellenwerte für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anwendet, Gesichtspunkten wie dem Standort der Projekte z. B. durch Festsetzung mehrerer Schwellenwerte für verschiedene Projektgrößen, die je nach Art und Standort des Projekts anwendbar wären, Rechnung tragen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C-392/96, EU:C:1999:431, Rn. 70).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Bei der Frage, ob eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vom Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Vorschriften, auf die das vorlegende Gericht abstellt, erfasst wird, handelt es sich aber um eine mit der Auslegung dieser Vorschriften zusammenhängende inhaltliche Frage, so dass etwaige Zweifel, die insoweit bestehen können, die Zulässigkeit der Vorlagefragen nicht in Frage stellen können (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 67).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tatsache, dass eine solche Entscheidung von einem Gericht im Rahmen seiner verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit erteilt wurde, die betroffene Öffentlichkeit nicht daran hindert, diese Entscheidung anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 37).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Im Übrigen muss nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 ein zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" im Sinne von Art. 11 der Richtlinie erfüllt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, im Rahmen eines gegebenenfalls gegen einen Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 44).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-244/12

    Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben allerdings die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 sowie von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2011/92, wenn ein Mitgliedstaat gemäß deren Art. 4 Abs. 2 Buchst. b für Projekte im Sinne ihres Anhangs II einen mit den Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie unvereinbaren Schwellenwert festlegt, unmittelbare Wirkung, so dass die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Salzburger Flughafen, C-244/12, EU:C:2013:203, Rn. 48).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
    Im Übrigen kann es in Bezug auf den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils erwähnten Einwand von WertInvest Hotelbetrieb mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass der Umstand, dass mit diesem Projekt die Umgestaltung eines bereits bestehenden Gebiets einhergehen würde, indem, wie im vorliegenden Fall, das bestehende Gebiet abgerissen und ein neues wieder aufgebaut würde, die Annahme nicht ausschließt, dass ein solches Projekt unter den Begriff "Städtebauprojekte" im Sinne von Anhang II Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 100).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 16.03.2006 - C-332/04

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.07.2008 - C-156/07

    Aiello u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 85/337/EWG -

  • EuGH, 27.03.2014 - C-300/13

    Iberdrola Distribución Eléctrica

  • EuGH, 21.03.2024 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C-575/21, EU:C:2023:425, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C-575/21, EU:C:2023:425, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C-575/21, EU:C:2023:425, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-252/22

    Societatea Civila Profesionala de Avocati AB & CD

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C-575/21, EU:C:2023:425, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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