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   EuGH, 27.02.2014 - C-588/12   

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https://dejure.org/2014,2694
EuGH, 27.02.2014 - C-588/12 (https://dejure.org/2014,2694)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-588/12 (https://dejure.org/2014,2694)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-588/12 (https://dejure.org/2014,2694)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Paragrafen 1 und 2 Nr. 4 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund - Pauschale Schutzentschädigung wegen der Inanspruchnahme ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lyreco Belgium

    Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Paragrafen 1 und 2 Nr. 4 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund - Pauschale Schutzentschädigung wegen der Inanspruchnahme ...

  • EU-Kommission

    Lyreco Belgium

    Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Paragrafen 1 und 2 Nr. 4 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund - Pauschale Schutzentschädigung wegen der Inanspruchnahme ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der pauschalen Schutzentschädigung bei Kündigung des Vollzeitarbeitsverhältnisses während des Elternurlaubs auf Teilzeitbasis; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Arbeidshof te Antwerpen

  • hensche.de

    Elternzeit, Teilzeit, Elternzeit: Abfindung, Elternzeit: Teilzeit, Abfindung: Diskriminierung

  • Techniker Krankenkasse
  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der pauschalen Schutzentschädigung bei Kündigung des Vollzeitarbeitsverhältnisses während des Elternurlaubs auf Teilzeitbasis; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Arbeidshof te Antwerpen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Bei einer rechtswidrigen Entlassung während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis muss die pauschale Schutzentschädigung, auf die ein auf Vollzeitbasis angestellter Arbeitnehmer Anspruch hat, auf der Grundlage des Vollzeitgehalts berechnet werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung im Elternurlaub und die pauschale Schutzentschädigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schutzentschädigung bei Entlassung im Elternurlaub auf Teilzeitbasis muss auf Grundlage des Vollzeitgehalts berechnet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigen Entlassung während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abfindung und Elternzeit

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lyreco Belgium

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Arbeidshof te Antwerpen - Belgien - Auslegung der Paragrafen 1 und 2 Nr. 4 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 (ABl. L 145, S. 4) ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 280
  • NZA 2014, 359
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-588/12
    Aus den Akten geht weiter hervor, dass Art. 105 § 3 des Sanierungsgesetzes auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, Slg. 2009, I-10063), hin geändert wurde und nunmehr lautet:.

    In Anbetracht dessen ist der Arbeidshof te Antwerpen der Ansicht, dass die Ausführungen im Urteil Meerts zur Entlassungsabfindung nach Art. 39 des Gesetzes von 1978 nicht unbedingt auf die pauschale Schutzentschädigung übertragen werden könnten, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit gehe.

    Wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, stellt diese Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 35, vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Rn. 56, sowie vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 31).

    Aus Nr. 6 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung geht ferner hervor, dass die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben die Einführung neuer und flexibler Arten der Arbeitsorganisation und der Zeiteinteilung in den Mitgliedstaaten fördern sollten, die den sich ändernden Bedürfnissen der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitnehmer besser angepasst sind (Urteil Meerts, Rn. 36).

    Die Rahmenvereinbarung ist damit an den sozialen Grundrechten ausgerichtet, die in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die in der Rahmenvereinbarung, insbesondere in Nr. 4 der Allgemeinen Erwägungen, verwiesen wird und die auch in Art. 151 Abs. 1 AEUV erwähnt werden, festgeschrieben sind und im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer stehen, hier derjenigen, die Elternurlaub beantragt oder genommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 37, vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Rn. 52, und Chatzi, Rn. 36).

    Diese Bestimmung bezweckt daher nach ihrem Wortlaut, die Arbeitnehmer gegen Entlassungen zu schützen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen (vgl. Urteile Meerts, Rn. 33, und Rie?¾niece, Rn. 34).

    In Anbetracht des in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Rahmenvereinbarung, nämlich Männern und Frauen zu ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen, ist Paragraf 2 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen, dem besondere Bedeutung zukommt, und darf deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Rn. 54).

    Denn bei einer solchen Methode zur Berechnung dieser pauschalen Entschädigung ist zu erwarten, dass sie keine hinreichend abschreckende Wirkung hat, um die Entlassung von Arbeitnehmern zu verhindern, die sich in einem Elternurlaub auf Teilzeitbasis befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Meerts, Rn. 46 und 47).

    Darüber hinaus könnte eine solche Methode zur Berechnung der pauschalen Entschädigung, da sie bestimmte Arbeitnehmer davon abhalten könnte, Elternurlaub zu nehmen, auch dem Ziel der Rahmenvereinbarung insoweit entgegenwirken, als diese, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu einer besseren Vereinbarkeit von Familienleben und Berufsleben führen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Meerts, Rn. 47).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieses Paragrafen als auch aus dem Kontext, in den er sich einfügt, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (vgl. Urteile Meerts, Rn. 39, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Rn. 51).

    Aus den in den Rn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen der Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass die Wendung "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat (vgl. Urteile Meerts, Rn. 43, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Rn. 53.

    Denn diese Entschädigung, deren Höhe sich nach dem arbeitsvertraglichen Gehalt richtet und die diesen Arbeitnehmer gegen eine Entlassung schützen soll, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruht, wird dem Arbeitnehmer aufgrund der Stelle gezahlt, die er innegehabt hatte und weiter innegehabt hätte, wäre er nicht rechtswidrig entlassen worden (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Juni 1990, Kowalska, C-33/89, Slg. 1990, I-2591, Rn. 10 und 11, vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 23 bis 28, und Meerts, Rn. 44).

  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-588/12
    Wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, stellt diese Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 35, vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Rn. 56, sowie vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 31).

    Die Rahmenvereinbarung ist damit an den sozialen Grundrechten ausgerichtet, die in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die in der Rahmenvereinbarung, insbesondere in Nr. 4 der Allgemeinen Erwägungen, verwiesen wird und die auch in Art. 151 Abs. 1 AEUV erwähnt werden, festgeschrieben sind und im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer stehen, hier derjenigen, die Elternurlaub beantragt oder genommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 37, vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Rn. 52, und Chatzi, Rn. 36).

    Im Hinblick darauf ermöglicht es die Rahmenvereinbarung nach Paragraf 2 Nr. 1 Personen, die gerade Eltern geworden sind, ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen, um sich ihren familiären Verpflichtungen zu widmen, und gewährleistet ihnen in Paragraf 2 Nr. 5 grundsätzlich die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz im Anschluss an diesen Elternurlaub (vgl. Urteile Chatzi, Rn. 57, und Rie?¾niece, Rn. 32).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-588/12
    Wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, stellt diese Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 35, vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Rn. 56, sowie vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 31).

    Im Hinblick darauf ermöglicht es die Rahmenvereinbarung nach Paragraf 2 Nr. 1 Personen, die gerade Eltern geworden sind, ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen, um sich ihren familiären Verpflichtungen zu widmen, und gewährleistet ihnen in Paragraf 2 Nr. 5 grundsätzlich die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz im Anschluss an diesen Elternurlaub (vgl. Urteile Chatzi, Rn. 57, und Rie?¾niece, Rn. 32).

    Diese Bestimmung bezweckt daher nach ihrem Wortlaut, die Arbeitnehmer gegen Entlassungen zu schützen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen (vgl. Urteile Meerts, Rn. 33, und Rie?¾niece, Rn. 34).

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-588/12
    Denn diese Entschädigung, deren Höhe sich nach dem arbeitsvertraglichen Gehalt richtet und die diesen Arbeitnehmer gegen eine Entlassung schützen soll, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruht, wird dem Arbeitnehmer aufgrund der Stelle gezahlt, die er innegehabt hatte und weiter innegehabt hätte, wäre er nicht rechtswidrig entlassen worden (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Juni 1990, Kowalska, C-33/89, Slg. 1990, I-2591, Rn. 10 und 11, vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 23 bis 28, und Meerts, Rn. 44).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-588/12
    Denn diese Entschädigung, deren Höhe sich nach dem arbeitsvertraglichen Gehalt richtet und die diesen Arbeitnehmer gegen eine Entlassung schützen soll, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruht, wird dem Arbeitnehmer aufgrund der Stelle gezahlt, die er innegehabt hatte und weiter innegehabt hätte, wäre er nicht rechtswidrig entlassen worden (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Juni 1990, Kowalska, C-33/89, Slg. 1990, I-2591, Rn. 10 und 11, vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 23 bis 28, und Meerts, Rn. 44).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-588/12
    Die Rahmenvereinbarung ist damit an den sozialen Grundrechten ausgerichtet, die in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die in der Rahmenvereinbarung, insbesondere in Nr. 4 der Allgemeinen Erwägungen, verwiesen wird und die auch in Art. 151 Abs. 1 AEUV erwähnt werden, festgeschrieben sind und im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer stehen, hier derjenigen, die Elternurlaub beantragt oder genommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 37, vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Rn. 52, und Chatzi, Rn. 36).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Nähme man dem betreffenden Arbeitnehmer im Fall eines über die Mindestdauer von vier Monaten hinausgehenden Elternurlaubs die Gewähr, an den früheren Arbeitsplatz zurückkehren und die Rechte, die er erworben hatte oder dabei war zu erwerben, weiterhin in Anspruch nehmen zu können, hätte dies außerdem zur Folge, dass der Arbeitnehmer davon abgehalten würde, sich für eine Inanspruchnahme des ihm zustehenden Elternurlaubs zu entscheiden, wodurch die Wirksamkeit dieses Rechts sowie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2010/18 und der überarbeiteten Rahmenvereinbarung beeinträchtigt würden (Urteil vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 51) und damit dem Ziel der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen, entgegengewirkt würde (Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 40).

    In Anbetracht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der überarbeiteten Rahmenvereinbarung und der Richtlinie 2010/18 sowie des Umstands, dass Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung einen Grundsatz des Sozialrechts der Union zum Ausdruck bringt, dem besondere Bedeutung zukommt, und außerdem den Anspruch auf Elternurlaub konkretisiert, der im Übrigen in Art. 33 Abs. 2 der Charta als Grundrecht verankert ist, darf diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36).

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    Diese fordert in § 5 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub aber nicht zwingend einen Sonderkündigungsschutz, sondern nur die "erforderlichen Maßnahmen", worunter zB auch Abfindungszahlungen fallen können (vgl. EuGH 27. Februar 2014 - C-588/12 - [Lyreco Belgium] Rn. 37) .
  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Die gleiche Auslegung habe der Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium (C-588/12, EU:C:2014:99), in Bezug auf eine pauschale Schutzentschädigung angewandt.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, ein Engagement der Sozialpartner darstellt, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen sollen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 35, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 30).

    Sowohl aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub als auch dem Kontext, in den er sich einfügt, geht hervor, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 43).

  • LAG Hamm, 22.11.2016 - 14 Sa 361/16

    Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan hinsichtlich des für die

    Zudem sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Februar 2014 (C-588/12) die Berechnung der Abfindung bei einem Vollzeitbeschäftigten, der während seiner Elternzeit in Teilzeit beim Arbeitgeber arbeite, auf der Grundlage der der Vergütung für seine Vollzeittätigkeit vorzunehmen.

    In Anbetracht des weiteren Ziels, es Männern und Frauen zu ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Pflichten gleichermaßen nachzukommen, ist die Bestimmung als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen (so EuGH, 27. Februar 2014, C- 588/12, Rn. 36 unter Bezugnahme auf EuGH, 22. Oktober 2009, a. a. O.).

    bb) § 2 Nr. 6 Satz 1 RV-Elternurlaub 1995 steht bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber während eines auf Teilzeitbasis in Anspruch genommenen Elternurlaubs einer Berechnung der zu zahlenden Entlassungsentschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegen (vgl. EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08, Rn. 46 f., 51 ff.; 27. Februar 2014, C-588/12, Rn. 42 ff.).

    Das liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familienleben und Berufsleben gehört (vgl. EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08, Rn. 47; 27. Februar 2014, C-588/12, Rn. 40).

    c) Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Oktober 2009 und 27. Februar 2014 zu Regelungen des belgischen Gesetzesrechts ergangen sind, welche eine wirksame Entlassung während der Elternzeit durch eine Kündigung ohne schwerwiegenden Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung für die ganze oder die restliche Kündigungsfrist (EuGH, 22. Oktober 2009, C-116/08) bzw. einer pauschalen Schutzentschädigung (EuGH, 27. Februar 2014, C-588/12) ermöglichen.

  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

    Dies ist bei der Vorschrift der Fall, die Arbeitnehmer vor Entlassungen wegen Beantragung oder Inanspruchnahme des Elternurlaubs schützen soll; sie ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen, dem besondere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36, und vom 25. Februar 2021, Caisse pour l'avenir des enfants [Beschäftigung bei der Geburt], C-129/20, EU:C:2021:140, Rn. 44).

    Aus der Rechtsprechung zu Paragraf 2.4 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen und im Anhang der Richtlinie 96/34 enthaltenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, der im Wesentlichen Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung entspricht, ergibt sich insoweit, dass dieser Paragraf, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub tatsächlich wahrnehmen können, vorschreibt, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen oder Entlassungen zu treffen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf dessen Inanspruchnahme beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 34).

    Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub tatsächlich wahrnehmen können, schreibt Paragraf 5.4 der Rahmenvereinbarung daher vor, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer u. a. gegen Entlassungen zu treffen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 34).

    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele (siehe oben, Rn. 118) ist Paragraf 5.4 als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen, dem besondere Bedeutung zukommt; er darf deshalb nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-129/20

    Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis

    Dieses Recht kann deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.11.2018 - L 3 AL 10/17

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Insoweit habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Entlassungsentschädigung auf Basis eines Vollzeitentgelts und nicht auf Basis des während der Elternzeit verdienten Teilzeitentgelts berechnet werden dürfe (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C 588/12 -, juris).
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