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   EuGH, 27.04.2017 - C-672/15   

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EuGH, 27.04.2017 - C-672/15 (https://dejure.org/2017,11878)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2017 - C-672/15 (https://dejure.org/2017,11878)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2017 - C-672/15 (https://dejure.org/2017,11878)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Noria Distribution

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Noria Distribution

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Noria Distribution

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 576
  • GRUR-RR 2018, 40
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2010 - C-446/08

    'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Eingangs ist festzuhalten, dass, bis die Kommission nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2002/46 die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen festsetzt, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, die Mitgliedstaaten für den Erlass einer Regelung über diese Mengen zuständig bleiben, wobei sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Art. 34 und 36 AEUV zu beachten haben und sich von den in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 genannten Kriterien einschließlich des Erfordernisses einer auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten gestützten Risikobewertung leiten lassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 24 und 32).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, sowohl die Art. 34 und 36 AEUV beachtet als auch die in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 genannten Kriterien eingehalten werden müssen (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 32 und 63).

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a werden diese Höchstmengen bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis festgesetzt, wobei den sicheren Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten ermittelt werden, Rechnung zu tragen ist und hierbei gegebenenfalls die unterschiedlichen Sensibilitäten der einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 64).

    Daraus folgt, dass die Festsetzung der Höchstmengen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2002/46 insbesondere auf der Berücksichtigung der sicheren Höchstmengen für die betreffenden Vitamine und Mineralstoffe beruhen muss, die durch eine wissenschaftliche Bewertung der Gefahren für die menschliche Gesundheit auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher Daten und nicht auf der Grundlage rein hypothetischer Erwägungen ermittelt werden (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 65).

    Diesem Erfordernis genügt eine Festsetzung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, daher nicht, wenn in Ermangelung einer anerkannten Gefahr für die menschliche Gesundheit nach Vornahme einer solchen wissenschaftlichen Bewertung keine sicheren Höchstmengen für diese Nährstoffe ermittelt wurden (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 66).

    Wenn sichere Höchstmengen ermittelt worden sind, lässt sich die Möglichkeit, dass solche Höchstmengen deutlich niedriger festgesetzt werden als diese Grenzwerte, dann nicht ausschließen, wenn die Festsetzung der Höchstmengen aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 gerechtfertigt werden kann und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 71).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat bei der eingehenden Prüfung des Risikos, das der Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln für die öffentliche Gesundheit bedeuten kann, zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung berücksichtigen kann, doch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses für sich genommen nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Art. 36 AEUV rechtfertigen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 46, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 69, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 60).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen ist, dass dieses Risiko tatsächlich besteht (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-95/01

    Greenham und Abel

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen in diesem Staat von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln verbietet, deren Nährstoffgehalt die von dieser Regelung festgesetzten Höchstmengen überschreitet, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV gerechtfertigt sein, wenn sie den Anforderungen von Art. 36 AEUV, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 34).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 81).

    Außerdem kann ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 27, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 36, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 82).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat bei der eingehenden Prüfung des Risikos, das der Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln für die öffentliche Gesundheit bedeuten kann, zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung berücksichtigen kann, doch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses für sich genommen nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Art. 36 AEUV rechtfertigen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 46, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 69, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 60).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 81).

    Außerdem kann ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 27, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 36, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 82).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen ist, dass dieses Risiko tatsächlich besteht (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 38, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 73).

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine Beschränkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 74, vom 5. März 2009, Kommission/Spanien, C-88/07, EU:C:2009:123, Rn. 82, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 74).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 81).

    Außerdem kann ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 27, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 36, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 82).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 38, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 73).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat bei der eingehenden Prüfung des Risikos, das der Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln für die öffentliche Gesundheit bedeuten kann, zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung berücksichtigen kann, doch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses für sich genommen nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Art. 36 AEUV rechtfertigen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 46, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 69, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 60).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen ist, dass dieses Risiko tatsächlich besteht (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine Beschränkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 74, vom 5. März 2009, Kommission/Spanien, C-88/07, EU:C:2009:123, Rn. 82, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 74).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-672/15
    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine Beschränkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 74, vom 5. März 2009, Kommission/Spanien, C-88/07, EU:C:2009:123, Rn. 82, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 74).
  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 27. April 2017, Noria Distribution, C-672/15, EU:C:2017:310, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-255/16

    Falbert u.a. - Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften

    Vgl. z. B. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel (C-95/01, EU:C:2004:71), und vom 27. April 2017, Noria Distribution (C-672/15, EU:C:2017:310).
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