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   EuGH, 05.02.2004 - C-24/00   

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https://dejure.org/2004,1691
EuGH, 05.02.2004 - C-24/00 (https://dejure.org/2004,1691)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-24/00 (https://dejure.org/2004,1691)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-24/00 (https://dejure.org/2004,1691)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Nationale Regelung, in der die Nährstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, abschließend aufgeführt sind - Maßnahme gleicher Wirkung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    1. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die den Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln von einer vorherigen Zulassung abhängig macht - Unzulässigkeit wegen Fehlens eines vereinfachten Verfahrens - (Artikel ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Französischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) mangels des Erlasses bestimmter Regelungen zur Gewährleistung des freien Verkehrs von Lebensmitteln mit bestimmten Zusatzstoffen; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestim... mt sind; ; Dekrets vom 15. April 1912 über die Regelung der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 (Frankreich) Art. 1; ; Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991 betreffend Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Frankreich) Art. 1; ; Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991 betreffend Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Frankreich) Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON MIT NÄHRSTOFFEN ANGEREICHERTEN LEBENSMITTELN, DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND, BEHINDERT DEN FREIEN WARENVERKEHR.

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Frankreich

  • wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)

    Red Bull verleiht in Frankreich keine Flügel - Französisches Verfahren für das Inverkehrbringen von mit Nährstoffen angereicherten Lebensmitteln auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä.

  • hanselawreview.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die europarechtliche Zulässigkeit von Importverboten aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Matthias C. Kettemann)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 28 EG - Behinderungen des Inverkehrbringens von gewöhnlichen Lebensmitteln und Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten hergestellt und/oder in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-184/96

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    17 Nach Ansicht der Kommission genügt gemäß dem Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-184/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-6197) das Fehlen einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung in der französischen Regelung, um das Vorliegen einer Vertragsverletzung zu beweisen.

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, Randnr. 9).

    74 Was den wirksamen Schutz der Verbraucher betrifft, den die französische Regierung gleichfalls anführt, so ist es zwar, wie aus den Randnummern 63 und 67 des vorliegenden Urteils hervorgeht, rechtmäßig, auf eine korrekte Information der Verbraucher über die von ihnen verbrauchten Erzeugnisse achten zu wollen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 10, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 274/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 229).

    75 Eine geeignete Kennzeichnung, mit der die Verbraucher über die Art, die Inhaltsstoffe und die Eigenschaften der angereicherten Lebensmittel informiert werden, könnte es den Verbrauchern, für die der übermäßige Konsum eines diesen Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffs eine Gefahr darstellen könnte, ermöglichen, selbst über deren Verwendung zu entscheiden (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988, Kommission/Frankreich, Randnr. 16).

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    49 Es ist daran zu erinnern, dass es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, und Kommission/Dänemark, Randnr. 42).

    50 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 17, und Kommission/Dänemark, Randnr. 43).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung oder zur Erfüllung der zwingenden Anforderungen beispielsweise des Verbraucherschutzes tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, und Kommission/Dänemark, Randnr. 45).

  • EuGH, 02.02.1989 - 274/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    74 Was den wirksamen Schutz der Verbraucher betrifft, den die französische Regierung gleichfalls anführt, so ist es zwar, wie aus den Randnummern 63 und 67 des vorliegenden Urteils hervorgeht, rechtmäßig, auf eine korrekte Information der Verbraucher über die von ihnen verbrauchten Erzeugnisse achten zu wollen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 10, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 274/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 229).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    69 Zwar muss sie darlegen, weshalb das Verbot des Inverkehrbringens von energetischen Getränken, deren Koffeingehalt eine bestimmte Grenze übersteigt, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-6445, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.1988 - 216/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    74 Was den wirksamen Schutz der Verbraucher betrifft, den die französische Regierung gleichfalls anführt, so ist es zwar, wie aus den Randnummern 63 und 67 des vorliegenden Urteils hervorgeht, rechtmäßig, auf eine korrekte Information der Verbraucher über die von ihnen verbrauchten Erzeugnisse achten zu wollen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 10, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 274/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 229).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    22 Das in Artikel 30 EG-Vertrag aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    22 Das in Artikel 30 EG-Vertrag aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 106, und Kommission/Dänemark, Randnr. 49).
  • EuGH, 12.03.1987 - 176/84

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-24/00
    37 Was erstens die Möglichkeit des Zugangs zu dem hier in Rede stehenden Verfahren betrifft, so kann die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, ein solches Verfahren für jede innerstaatliche Regelung vorzusehen, nach der der Zusatz von Nährstoffen aus Gründen des Gesundheitsschutzes von einer Zulassung abhängig ist, nicht erfüllt sein, wenn dieses Verfahren nicht in einem die innerstaatlichen Behörden bindenden Rechtsakt von allgemeiner Wirkung ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 176/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 1193, Randnr. 41).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, van Bennekom, Randnr. 39, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 52).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es außerdem Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    Eine solche Beschränkung des freien Warenverkehrs muss daher notwendig auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, und Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    (2) Die Annahme, dass die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB diesen Anforderungen generell nicht genügten und daher generell - auch bezogen auf reine Inlandssachverhalte - nicht anwendbar seien, verkennt jedoch, dass sich die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 1, 38 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf den im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalt an.

    (3) Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hat, dass es mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten und ob sie daher für das Inverkehrbringen von Stoffen beziehungsweise Lebensmitteln eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85; a.A. im Ergebnis Meisterernst, in: Festschrift für Ulf Doepner, 2008, S. 245 , der von einer Vollharmonisierung durch Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO ausgeht).

    Ihr ist nicht nur zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Lebensmitteln nicht als abschließend harmonisiert ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 83 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 837, Nr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 22).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 26).

    Außerdem kann ein Antrag auf Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn dieser Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    Was das Ziel des Gesundheitsschutzes betrifft, ist es mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wurden, eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, vom 13. Dezember 1990, Bellon, C-42/90, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter in der Lebensmittelherstellung verwendeter Stoffe bestehen, (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Verarbeitungshilfsstoffen oder unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 54, und vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 48).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 55, und Kommission/Niederlande, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 26).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

    Zum einen bestünden beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten bezüglich der Unschädlichkeit der vom Markt genommenen Erzeugnisse, die ihre Rücknahme nach dem Vorsorgeprinzip gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere gemäß dem Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 56), rechtfertigten.

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, Kommission/Frankreich, Randnr. 22, und Kommission/Deutschland, Randnr. 80).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 42, Kommission/Frankreich, Randnr. 49, und Kommission/Deutschland, Randnr. 86).

    Es läuft daher grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie z. B. andere als die durch die gemeinschaftliche Regelung als Zusatz zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt worden sind (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, Kommission/Frankreich, Randnr. 51, und Kommission/Österreich, Randnr. 87).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, Kommission/Österreich, Randnr. 88, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, außerdem in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, Kommission/Frankreich, Randnr. 53, Kommission/Österreich, Randnr. 89, und Kommission/Deutschland, Randnr. 88).

    Was ferner den wirksamen Schutz der Verbraucher betrifft, auf den sich das Königreich Spanien gleichfalls beruft, ist es zwar legitim, auf eine korrekte Information der Verbraucher über die von ihnen konsumierten Erzeugnisse achten zu wollen (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 74).

    Das Königreich Spanien hat jedoch nicht erläutert, warum eine geeignete Kennzeichnung, mit der die Verbraucher über die Art, die Inhaltsstoffe und die Eigenschaften von Erzeugnissen auf der Basis von Arzneipflanzen informiert werden, hierfür nicht ausreicht, wenn die Einstufung dieser Erzeugnisse als Arzneimittel nicht aus Gründen der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 75).

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 222/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    (2) Die Annahme, dass die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB diesen Anforderungen generell nicht genügten und daher generell - auch bezogen auf reine Inlandssachverhalte - nicht anwendbar seien, verkennt jedoch, dass sich die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 1, 38 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf die im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalte an.

    (3) Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hat, dass es mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten und ob sie daher für das Inverkehrbringen von Stoffen beziehungsweise Lebensmitteln eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85; a.A. im Ergebnis Meisterernst, in: Festschrift für Ulf Doepner, 2008, S. 245 , der von einer Vollharmonisierung durch Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO ausgeht).

    Ihr ist nicht nur zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Lebensmitteln nicht als abschließend harmonisiert ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 83 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-446/08

    'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine geeignete Kennzeichnung, mit der die Verbraucher über die Art, die Inhaltsstoffe und die Eigenschaften der angereicherten Lebensmittel informiert werden, es den Verbrauchern, für die der übermäßige Konsum eines diesen Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffs eine Gefahr darstellen könnte, ermöglichen könnte, selbst über deren Verwendung zu entscheiden (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 75), und dass diese Lösung den freien Warenverkehr in geringerem Maße einschränkt und zugleich dem Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 95).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

    Außerdem ist es Sache der nationalen Behörden, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von Art. 30 EG erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen kann, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann, dass jedoch das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Art. 30 EG rechtfertigen kann (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-672/15

    Noria Distribution

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 81).

    Außerdem kann ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 27, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 36, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 82).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen ist, dass dieses Risiko tatsächlich besteht (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

    16 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 21 und 22).

    18 Vgl. z. B. in Bezug auf Beschränkungen der Verwendung von Vitaminen in Nahrungsmitteln Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 42 und 43), vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 49 und 50), vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel (C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 37 und 38), und vom 14. Juli 1983, Sandoz (174/82, EU:C:1983:213, Rn. 16 und 17).

    22 Vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, 27 und 36).

    43 Urteile vom 29. April 2010, Solgar u. a. (C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 69), vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 51), und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53).

    45 Vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 71), als Beispiel einer Rechtssache, in der die Behauptung der Kommission, dass eine Gesundheitsgefahr nicht dargetan sei, auf der Grundlage eines Gutachtens eines französischen wissenschaftlichen Ausschusses als nicht bewiesen angesehen worden war.

    48 Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 42 und 43), vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 49 und 50), vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel (C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 37 und 38), und vom 14. Juli 1983, Sandoz (174/82, EU:C:1983:213, Rn. 16 und 17).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Endet das Verfahren mit einer Ablehnung, so muss diese in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-1277, Randnrn.
  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

    Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel - Art. 30 EG -

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Regelung, nach der bestimmte Waren nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zuvor in eine "Positivliste" aufgenommen worden sind, das Inverkehrbringen dieser Waren erschwert und verteuert und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindert (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 23).

    8 und 16, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 25).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein, d. h., es muss in einem Rechtsakt von allgemeiner Geltung ausdrücklich vorgesehen sein, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; falls es mit einer Ablehnung, die mit Gründen versehen sein muss, endet, muss diese in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden können (vgl. entsprechend u. a. Urteile Kommission/Frankreich vom 16. Juli 1992, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Randnrn.

    27 bis 29 genannten Belange und Erfordernisse birgt (vgl. entsprechend u. a. Urteile Kommission/Frankreich vom 16. Juli 1992, Randnr. 10, und vom 5. Februar 2004, Randnr. 27).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08

    'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 54/08

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung des Inverkehrbringens von

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/02

    Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EGV

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2005 - C-154/04

    Alliance for Natural Health u.a. - Rechtsangleichung - Nahrungsergänzungsmittel -

  • EuGH, 12.07.2005 - C-155/04

    National Association of Health Stores u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-132/03

    Codacons und Federconsumatori

  • EuGH, 12.10.2004 - C-263/03

    Kommission / Frankreich

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