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   EuGH, 28.10.2021 - C-462/20   

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https://dejure.org/2021,43508
EuGH, 28.10.2021 - C-462/20 (https://dejure.org/2021,43508)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-462/20 (https://dejure.org/2021,43508)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-462/20 (https://dejure.org/2021,43508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ASGI u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 11 - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 11 - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-462/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38).

    Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Akteninhalt, und insbesondere aus den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung, nicht hervorgeht, dass diese eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie die Ausnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 und Art. 12 Abs. 2 Buchst. d Ziff. i der Richtlinie 2011/98 in Anspruch nehmen wolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-462/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38).

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-462/20
    Zwar enthält die Richtlinie 2011/95 keine näheren Angaben zu den Leistungen, die die Empfänger der Sozialhilfe nach Art. 29 erhalten sollten, doch bezieht sich der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63, und vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44).
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-462/20
    Zwar enthält die Richtlinie 2011/95 keine näheren Angaben zu den Leistungen, die die Empfänger der Sozialhilfe nach Art. 29 erhalten sollten, doch bezieht sich der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63, und vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-713/17

    Ayubi - Gleiche Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-462/20
    So muss nach dieser Richtlinie ein Mitgliedstaat Personen, denen er internationalen Schutz gewährt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 25).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-462/20
    Das Fehlen einer autonomen und einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Begriffe "soziale Sicherheit", "Sozialhilfe" und "Sozialschutz" im Sinne dieser Richtlinie und die Verweisung auf das nationale Recht bedeuten jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie bei der Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatzes beeinträchtigen dürften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 77 und 78).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-462/20
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38).
  • BFH, 11.05.2022 - III R 19/20

    Kindergeld vor Abschluss des Asylverfahrens

    Hieran ist festzuhalten, denn der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (vgl. EuGH-Urteil vom 28.10.2021 - C-462/20, EU:C:2021:894, ABlEU 2020, Nr. C 433, S. 28, Rz 34, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

    22 Urteil vom 28. Oktober 2021, ASGI u. a. (C-462/20, EU:C:2021:894, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-112/22

    CU (Assistance sociale - Discrimination indirecte) - Vorlage zur

    3 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 77 und 81), und vom 28. Oktober 2021, ASGI u. a. (C-462/20, EU:C:2021:894, Rn. 30).
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