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   EuGH, 16.09.2021 - C-337/19 P   

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https://dejure.org/2021,37435
EuGH, 16.09.2021 - C-337/19 P (https://dejure.org/2021,37435)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - C-337/19 P (https://dejure.org/2021,37435)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - C-337/19 P (https://dejure.org/2021,37435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung - Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse - Steuervorbescheid ("tax ruling") - Ständige Verwaltungspraxis - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. d - Begriff "Beihilferegelung" ...

  • Betriebs-Berater

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: Die Kommission hat zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch verbindliche Auskünfte (Rulings) gewährte Steuerbefreiungen als Beihilfe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Verwaltungspraxis kann es sich um eine Regelung handeln

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

    [fremdsprachig]

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUBes 2016/1699, EUV 2015/1589 Art 1 Buchst d, AEUV Art 107 Abs 1
    Gewinnüberschuss-System, Belgien, Beihilferegelung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUBes 2016/1699 ; EUV 2015/1589 Art 1 Buchst d ; AEUV Art 107 Abs 1

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:91), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61, im Folgenden: streitiger Beschluss) betreffend die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse für nichtig erklärt hat.

    Das Gericht entschied, die Rechtssachen T-131/16, Belgien/Kommission, und T-263/16, Magnetrol International/Kommission, gemäß Art. 68 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht als Erstes die Klagegründe geprüft, mit denen das Königreich Belgien und Magnetrol International im Wesentlichen geltend gemacht hatten, dass die Kommission ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen verkannt und in die ausschließliche Zuständigkeit des Königreichs Belgien im Bereich der direkten Besteuerung eingegriffen habe (erster Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16).

    Als Zweites hat das Gericht die Klagegründe des Königreichs Belgien und von Magnetrol International geprüft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Kommission habe fehlerhaft das Vorliegen einer Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 festgestellt, insbesondere aufgrund einer falschen Bestimmung der Rechtsakte, auf die sich die in Rede stehende Regelung gründe, und der fehlerhaften Erwägung, dass die Beihilferegelung keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    - erstens einen Eingriff der Kommission, der deren Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen überschreite, in die ausschließlichen Zuständigkeiten des Königreichs Belgien im Bereich der direkten Besteuerung (erster Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16);.

    - zweitens eine fehlerhafte Feststellung des Vorliegens einer Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der falschen Bestimmung der Rechtsakte, auf die sich die in Rede stehende Regelung gründe, und die fehlerhafte Erwägung, dass die Beihilferegelung keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Klagegrund in der Rechtssache T-263/16);.

    - drittens eine fehlerhafte Einstufung der Steuervorbescheide betreffend die Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie zweiter und dritter Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16);.

    - viertens einen Verstoß gegen insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei (vierter und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    Insbesondere angesichts des Umstands, dass die im ersten und im zweiten Gedankenstrich der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Gründe vor dem Gericht streitig erörtert wurden und ihre Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, ist davon auszugehen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 hinsichtlich dieser Gründe entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).

    Nach alledem sind der erste Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 als unbegründet zurückzuweisen.

    Aus den Gründen, die im Rahmen der Prüfung des ersten bis dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission dargelegt worden sind, ergibt sich, dass der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und der erste Klagegrund in der Rechtssache T-263/16, die, wie aus Rn. 157 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Beihilferegelung im vorliegenden Fall gestützt werden, als unbegründet zurückzuweisen sind.

    Dagegen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, was die Klagegründe betrifft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse zu Unrecht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft worden sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie zweiter und dritter Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16), und die Klagegründe, mit denen gerügt wird, dass insbesondere gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei (vierter und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T - 131/16 und T - 263/16, EU:T:2019:91), wird aufgehoben.

    Der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T - 131/16 sowie der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T - 263/16 werden zurückgewiesen.

    Die Sache wird zur Entscheidung über den dritten, den vierten und den fünften Klagegrund in der Rechtssache T - 131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T - 263/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs - Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129, Rn. 14 und 15) - spreche für eine solche Auslegung.

    Insoweit hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Rn. 14 und 15 des Urteils vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129), Bezug genommen, um darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung, wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, mit der eine solche Beihilferegelung eingeführt wird, auf Umstände stützen kann, die in ihrer Gesamtheit darauf schließen lassen, dass der Sache nach eine Beihilferegelung vorliegt.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Zwar fallen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97), doch ergibt sich aus der in Rn. 162 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit keine staatlichen Maßnahmen erlassen dürfen, die staatliche Beihilfen darstellen könnten, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der Kommission fällt.
  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Sie müssen daher bei der Ausübung dieser Zuständigkeit davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen (Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 26, und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Insbesondere angesichts des Umstands, dass die im ersten und im zweiten Gedankenstrich der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Gründe vor dem Gericht streitig erörtert wurden und ihre Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, ist davon auszugehen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 hinsichtlich dieser Gründe entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen (Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 26, und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die fragliche Vorschrift, um die einheitliche Auslegung und Anwendung eines Textes sicherzustellen, dessen Fassung in einer Sprache der Union von den Fassungen in den anderen Sprachen abweicht, anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, EU:C:2019:717, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Diese Vorschrift betrifft den fundamentalen Grundsatz im Bereich der Rechtsmittel, wonach das Rechtsmittel gegen die Entscheidungsformel der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein muss und nicht lediglich auf die Änderung bestimmter Gründe dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-32/22

    Anheuser-Busch Inbev und Ampar/ Magnetrol International und Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Anheuser-Busch InBev SA/NV und die Ampar BVBA die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Am 25. November 2021 haben Anheuser-Busch InBev und Ampar gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T-263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

    Anheuser-Busch InBev und Ampar machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen.

    Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T-263/16 RENV über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-337/19 P zwischen den Rechtsmittelführerinnen und anderen am Rechtsmittelverfahren Beteiligten entscheiden.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Anheuser-Busch InBev und Ampar als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Anheuser-Busch InBev SA/NV und der Ampar BVBA die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T - 263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C - 337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Atlas Copco Airpower NV und die Atlas Copco AB die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Am 25. November 2021 haben Atlas Copco Airpower und Atlas Copco gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T-263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen.

    Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T-263/16 RENV über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-337/19 P zwischen den Rechtsmittelführerinnen und anderen am Rechtsmittelverfahren Beteiligten entscheiden.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Atlas Copco Airpower und Atlas Copco als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Atlas Copco Airpower NV und der Atlas Copco AB die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T - 263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C - 337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Soudal NV und die Esko-Graphics BVBA die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Am 16. November 2021 haben Soudal und Esko-Graphics gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T-263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

    Soudal und Esko-Graphics machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten der Rechtssache T-263/16 RENV zu nehmen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Streithelfereigenschaft in dieser Rechtssache zuzuerkennen.

    Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T-263/16 RENV über eine etwaige Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-337/19 P entscheiden.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Soudal NV und der Esko-Graphics BVBA die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T - 263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C - 337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

    92 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60).

    93 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).

    99 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 79 bis 81).

    100 Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2021 (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106 und 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

    91 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60).

    92 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).

    93 Urteil vom 16. September 2021 (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 80 und 81).

    94 Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106 und 121).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den

    Sie müssen daher bei der Ausübung dieser Zuständigkeit davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 161 und 162 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Die Prüfung dieses Teils der Klage erfordert jedoch komplexe Tatsachenwürdigungen, hinsichtlich deren der Gerichtshof nicht über alle erforderlichen tatsächlichen Angaben verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 170).
  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in

    Les faits à l'origine du litige ainsi que le cadre juridique qui y est afférent ont été exposés par le Tribunal aux points 1 à 28 de l'arrêt du 14 février 2019, Belgique et Magnetrol International/Commission (T-131/16 et T-263/16, EU:T:2019:91), ainsi que par la Cour aux points 1 à 24 de l'arrêt du 16 septembre 2021, Commission/Belgique et Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741).

    À la suite du pourvoi introduit à l'encontre de l'arrêt initial, la Cour a rendu son arrêt du 16 septembre 2021, Commission/Belgique et Magnetrol International (C-337/19 P, ci-après l'« arrêt sur pourvoi ", EU:C:2021:741).

    2) Le Royaume de Belgique supportera ses propres dépens ainsi que ceux exposés par la Commission européenne, y compris ceux exposés dans le cadre de la procédure initiale devant le Tribunal dans l'affaire T - 131/16, ceux exposés dans le cadre de la présente procédure de renvoi dans l'affaire T - 131/16 RENV et la moitié de ceux exposés dans le cadre de la procédure de pourvoi dans l'affaire C - 337/19 P.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Soudal und Esko-Graphics sowie Atlas Copco Airpower und Atlas Copco, Anheuser-Busch Inbev und Ampar haben beim Gericht mit Schreiben vom 16. bzw. 25. November 2021 Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien.

  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission

    Les faits à l'origine du litige ainsi que le cadre juridique qui y est afférent ont été exposés par le Tribunal aux points 1 à 28 de l'arrêt du 14 février 2019, Belgique et Magnetrol International/Commission (T-131/16 et T-263/16, EU:T:2019:91), ainsi que par la Cour aux points 1 à 24 de l'arrêt du 16 septembre 2021, Commission/Belgique et Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741).

    À la suite du pourvoi introduit à l'encontre de l'arrêt initial, la Cour a rendu son arrêt du 16 septembre 2021, Commission/Belgique et Magnetrol International (C-337/19 P, ci-après l'« arrêt sur pourvoi ", EU:C:2021:741).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22

    Vereinigtes Königreich/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg -

  • EuGH, 17.08.2022 - C-4/22

    SJM Coordination Center/ Magnetrol International und Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 09.02.2024 - T-500/14

    Derivados del Flúor / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-858/16

    Dow Silicones und Dow Silicones Belgium/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-201/16

    Soudal / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-467/16

    Flir Systems Trading Belgium / Kommission

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