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   FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03   

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FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03 (https://dejure.org/2006,10103)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 6 K 2294/03 (https://dejure.org/2006,10103)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2006 - 6 K 2294/03 (https://dejure.org/2006,10103)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Auszahlung eines höheren Kindergeldes; Festsetzung und laufende Zahlung von Kindergeld ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides; Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung im Sinne des § 119 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Auszahlung eines höheren Kindergeldes; Festsetzung und laufende Zahlung von Kindergeld ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides; Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung im Sinne des § 119 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) ...

  • Judicialis

    EStG § 66 Abs. 1; ; EStG § 70 Abs. 1; ; AO 1977 § 119 Abs. 2 S. 1; ; AO 1977 § 356 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • RA Kotz

    Kindergeldfestsetzung nicht verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes bzw. des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes bzw. des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Höhe des Kindergelds für 2002 verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 53
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat bei seinen Berechnungen, ob ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der Steuer freigestellt ist, nicht nur den Kinderfreibetrag berücksichtigt, sondern auch das in einen Freibetrag umgerechnete Kindergeld einbezogen (BVerfG Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174; BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303).

    Es hat dem Gesetzgeber diese Wahlmöglichkeit auch ausdrücklich eingeräumt (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).

    Der für das Jahr 2002 hinzuzurechnende Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird angenommen in Höhe der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, EUR 2.160 (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 5), - dies in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182), der von den Beträgen in § 33c Abs. 3 EStG ausgeht.

    Auch sind die in §§ 31, 32 Abs. 6, 66 EStG getroffenen Regelungen nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182) einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eingeführt hat (EUR 2.160) und das Kindergeld nicht in gleichem Umfang - auf EUR 235 - angehoben hat (Anhebung nur von DM 270, entspricht EUR 138, 05, auf EUR 154).

  • BFH, 11.03.2003 - VIII R 76/02

    Familienleistungsausgleich im Jahr 2000, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat bei seinen Berechnungen, ob ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der Steuer freigestellt ist, nicht nur den Kinderfreibetrag berücksichtigt, sondern auch das in einen Freibetrag umgerechnete Kindergeld einbezogen (BVerfG Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174; BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303).

    Gemäß § 31 Satz 4 EStG sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG nur dann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abzuziehen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht in vollem Umfang durch das Kindergeld bewirkt wird (BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303).

    (BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303) Diesem Gebot ist er nachgekommen.

  • Drs-Bund, 04.12.2001 - BT-Drs 14/7765
    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    (BFH Beschluss vom 21. Oktober 2004 VIII B 263/04 n.v.) Ab dem Jahr 2002 ist das sächliche Existenzminimum zusätzlich zu erhöhen um den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 4).

    Das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Jahr 2001 beträgt EUR 3.461 (DM 6768) (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1926, 5 "Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2001"), im Jahr 2003 beträgt es EUR 3.636 (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 5 "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 (vierter Existenzminimumbericht") Da für das Jahr 2002 kein entsprechender Bericht verfasst wurde, ist der günstigere Betrag für das Jahr 2003 zugrunde zu legen.

    Der für das Jahr 2002 hinzuzurechnende Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird angenommen in Höhe der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, EUR 2.160 (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 5), - dies in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182), der von den Beträgen in § 33c Abs. 3 EStG ausgeht.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat bei seinen Berechnungen, ob ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der Steuer freigestellt ist, nicht nur den Kinderfreibetrag berücksichtigt, sondern auch das in einen Freibetrag umgerechnete Kindergeld einbezogen (BVerfG Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174; BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303).

    Es hat dem Gesetzgeber diese Wahlmöglichkeit auch ausdrücklich eingeräumt (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13. August 2002 VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456; vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BStBl. II 2006, 291).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 43/02

    Selbstunterhalt eines behinderten Kindes

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    Es kann nach Auffassung des erkennenden Senats dahingestellt sein, ob die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei minderjährigen Kindern grundsätzlich ein jährlich oder ein jeweils monatlich ergehender Bescheid ist (so der Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02, FR 2004, 421 zur Berücksichtigung behinderter Kinder).
  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 80/97

    Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldanspruchs für 1996

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13. August 2002 VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456; vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BStBl. II 2006, 291).
  • BFH, 21.10.2004 - VIII B 263/04

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Berechnung des sächlichen Existenzminimums

    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    (BFH Beschluss vom 21. Oktober 2004 VIII B 263/04 n.v.) Ab dem Jahr 2002 ist das sächliche Existenzminimum zusätzlich zu erhöhen um den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 4).
  • Drs-Bund, 04.01.2000 - BT-Drs 14/1926
    Auszug aus FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
    Das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Jahr 2001 beträgt EUR 3.461 (DM 6768) (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1926, 5 "Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2001"), im Jahr 2003 beträgt es EUR 3.636 (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 5 "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 (vierter Existenzminimumbericht") Da für das Jahr 2002 kein entsprechender Bericht verfasst wurde, ist der günstigere Betrag für das Jahr 2003 zugrunde zu legen.
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