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   FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09   

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FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09 (https://dejure.org/2012,31823)
FG Hessen, Entscheidung vom 31.08.2012 - 4 K 1637/09 (https://dejure.org/2012,31823)
FG Hessen, Entscheidung vom 31. August 2012 - 4 K 1637/09 (https://dejure.org/2012,31823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 8b Abs 2 KStG, § 68 FGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Körperschaftsteuerrechtliche Erfassung von Anteilsveräußerungsgewinnen im zeitlichen Umfeld des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren; Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG als eigenständiger Feststellungsbescheid i.S.d. § 179 AO; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8b Abs. 2; FGO § 68
    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    Die Betriebsprüfung berief sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei GmbH-Geschäftsanteilen aus Anlass der Vereinbarung wechselseitiger Kauf- und Verkaufsoptionen der Vertragsparteien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296).

    Die Voraussetzungen, unter denen nach den Ausführungen im BFH-Urteil vom 11.07.2006 (VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296) bei GmbH-Geschäftsanteilen ausnahmsweise von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits im Zeitpunkt der Einräumung von Optionsrechten ausgegangen werden könne, seien im Streitfall nicht erfüllt.

    Die im Fall des BFH (Urteil vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296) erwogenen Voraussetzungen seien auch im Streitfall erfüllt.

    Denn ausschlaggebend ist nicht das formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte (BFH vom 10.03.1988 - IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832; BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296).

    In diesem Fall (so der BFH a.a.O.) sei nach dem typischerweise zu prognostizierenden Geschehensablauf davon auszugehen, dass jedenfalls im zeitlichen Überschneidungsbereich der Optionen entweder der Verkäufer (zur Abwendung eines Vermögensverlustes) oder der Käufer (zur Realisierung eines Vermögenszuwachses) von seinem Optionsrecht Gebrauch machen werde, was dazu führe, dass das Wertminderungsrisiko und die Wertzuwachschancen bereits durch die Vereinbarung der Optionen auf den Käufer übergegangen seien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 4. a.).

    Dass keine Partei ihr Optionsrecht ausübte, hielt der BFH in dem von ihm entschiedenen Einzelfall für eine rein spekulative Erwägung, da den dortigen Verkäufern im Hinblick auf die Ausübung ihrer Beteiligungsrechte erhebliche Beschränkungen auferlegt worden waren und keine nachvollziehbaren Argumente dafür vorgebracht worden seien, weshalb die Verkäufer hätten bereit gewesen sein sollen, diesen Zustand auf Dauer hinzunehmen (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 4. b.).

    Den Übergang wesentlicher Rechte sah der BFH in der Entscheidung vom 11.07.2006 darin, dass der Käufer aufgrund der zuvor veräußerten Anteile eine von den kapitalmäßigen Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechtsmehrheit erhalten hatte, durch die die verbliebenen Anteile des Kernbereichs ihrer Mitwirkungsrechte entkleidet worden seien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. aa.) und die Verkäufer ihre Interessen nicht mehr hätten wahrnehmen können.

    Dem stünde - so der BFH - im entschiedenen Fall nicht entgegen, dass die Verkäufer auch bei beteiligungskongruenter Stimmrechtsverteilung Mehrheitsbeschlüsse nicht hätten verhindern können, da die Optionsrechte nur einheitlich (d.h. hinsichtlich sämtlicher verbliebener Anteile) hätten ausgeübt werden können und sich die Verkäufer in allen wichtigen Belangen dem Mehrheitsstimmrecht des Käufers unterworfen hatten (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. bb).

    Hierzu seien eine Geschäftsführerbestellung der Verkäuferseite oder die vereinbarten Grundsätze zur Zusammenarbeit wegen des Weisungs- und Letztentscheidungsrechts der Gesellschafterversammlung auch nicht geeignet (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. cc).

    Im Streitfall erkannte der BFH auch die vereinbarte erforderliche 75%-ige Stimmmehrheit für einige außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht als Gegenargument an, da nach dem Gesamtbild des Einzelfalls (insbesondere dem in den vertraglichen Vereinbarungen "vorgezeichneten typischen Geschehensablauf") nicht ernsthaft damit zu rechnen gewesen sei, dass es zu derartigen Entscheidungen kommen würde (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. cc).

    Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung (nach der ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auch bei geringerer Ausprägung eines der genannten Kriterien anzunehmen sein könne) müsse dabei allerdings auch berücksichtigt werden, dass die Nachteile aus entgehenden Gewinnausschüttungen in die Verhandlungen über den Optionskaufpreis einbezogen worden seien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. c.).

    Hinsichtlich des insoweit zu erwartenden Geschehensablaufs stellt der Senat auf das Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. BFH vom 11.07.2006 a.a.O.) und auf das zwischen den Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollte ab (vgl. Kempermann a.a.O.).

    Dabei war auch die von der Klägerin ins Feld geführte anderweitige Veräußerung der Restanteile an einen Dritten nur von theoretischer Natur (bzw. nach der Wortwahl des BFH im Urteil vom 11.07.2006 a.a.O. "rein spekulativ").

    Wie im Fall des BFH vom 11.07.2006 (a.a.O.) wurden neue maßgeschneiderte Geschäftsanteile erzeugt und hatte sich die A-GmbH ihrer Stimmrechtsmehrheit begeben.

    Wie im dargestellten Fall des BFH vom 11.07.2006 (a.a.O.) wurde ein fixer Kaufpreis sowohl für die Ausübung der Kaufoption als auch für die Ausübung der Verkaufsoption vereinbart.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    Dass die Höhe der Gesamtkaufpreise erst nach 2001 festgestanden habe, sei nicht von Bedeutung, da dieser Umstand nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Veranlagungszeitraum 2001 zurückwirke (Verweis auf BFH GrS vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897 zu § 16 EStG).

    Für gemäß §§ 16, 17 EStG i.V.m. § 34 EStG (alte Fassung vor 2009) steuerpflichtige und zugleich steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass eine spätere Veränderung des Kaufpreises i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Veranlagungszeitraum zurückwirkt, in dem der Veräußerungsvorgang der Besteuerung unterliegt (BFH vom 02.10.1984 - VIII R 20/84, BStBl. II 1985, 428; BFH GrS vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897; BFH vom 12.10.2005 - VIII R 66/03, BStBl. II 2006, 307; BFH vom 21.12.1993 - VIII R 69/88, BStBl. II 1994, 648).

    Grund hierfür ist, dass § 16 EStG (wie auch § 17 EStG) "die unausgesprochene Annahme zu Grunde liegt, dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist" (BFH GrS vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897 unter II. 2. b. zu § 16 EStG) und die Vorschriften demnach eine "Steuerbedingung" enthalten, deren Eintritt eine steuerliche Vergangenheitswirkung entfaltet ( Loose in Tipke / Kruse, AO / FGO, Stand 01/2012, § 175 AO Rn. 31), weil einer Betrachtung auf den Stichtag der Veräußerung in diesen Fällen der Vorzug zu geben ist.

    Denn wie auch bei §§ 16, 17 EStG können die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 2 KStG nur bei einer solchen stichtagsbezogenen Behandlung vollumfänglich zur Geltung gebracht werden (BFH vom 22.12.2010 - I R 58/10, BFH/NV 2011, 711 unter Verweis auf die tragenden Gründe bei BFH GrS vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    In einem Fall, in dem im Vorhinein gerade kein fester Kaufpreis vereinbart worden sei, sei der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums daher auch richtigerweise verneint worden ( Steinhauff in jurisPR Steuerrecht 19/2008, Anm. 4 Gliederungspunkt D. zu BFH vom 19.12.2007 - VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475).

    Aus diesem Grund ist der Streitfall hinsichtlich der B-GmbH entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit dem Fall des BFH vom 19.12.2007 (VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475) vergleichbar, in dem der Kaufpreis für die verbliebene und der Option unterliegende Beteiligung aufgrund von Vorstellungen bezüglich des Wertes der Beteiligung angepasst wurde.

  • BFH, 28.01.1960 - IV 226/58 S

    Personeller Anwendungsbereich der Vorschriften über die Ermittlung der

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist (BFH vom 28.01.1960 - IV 226/58 S, BStBl. III 1960, 291), ob über die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden muss (BFH vom 27.06.1963 - IV 111/59 U, BStBl. III 1963, 534) oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH vom 15.04.1970 - I R 107/68, BStBl. II 1970, 517).
  • BFH, 27.06.1963 - IV 111/59 U

    Geltung der allgemeinen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsgrundsätze für die

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist (BFH vom 28.01.1960 - IV 226/58 S, BStBl. III 1960, 291), ob über die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden muss (BFH vom 27.06.1963 - IV 111/59 U, BStBl. III 1963, 534) oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH vom 15.04.1970 - I R 107/68, BStBl. II 1970, 517).
  • BFH, 17.08.1967 - IV 73/63

    Verpflichtung zur Aktivierung von Forderungen eines Ehevermittlers

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    aa) Hierzu gehören auch Forderungen (insbesondere Geldansprüche), die zivilrechtlich oder zumindest wirtschaftlich ( Haarmann in FS Haas 1996, S. 163 ff.) im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bereits entstanden sind (BFH vom 17.08.1967 - IV 73/63, BStBl. II 1968, 79).
  • BFH, 15.04.1970 - I R 107/68

    Bühnenvermittler - Makler - Gewerbetreibender - Vermittlungsgebühren - Mäklerlohn

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist (BFH vom 28.01.1960 - IV 226/58 S, BStBl. III 1960, 291), ob über die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden muss (BFH vom 27.06.1963 - IV 111/59 U, BStBl. III 1963, 534) oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH vom 15.04.1970 - I R 107/68, BStBl. II 1970, 517).
  • BFH, 18.06.1980 - I B 88/79

    Steuerermäßigung - Ergebnisabführungsvertrag - Organgesellschaft - Verlust -

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    Danach ist die Kaufpreisforderung zu aktivieren und - im Einklang mit dem nach § 5 Abs. 1 EStG maßgeblichen handelsrechtlichen Realisationsprinzip nach § 252 Abs. Nr. 4 Hs. 2 HGB - ein entsprechender Ertrag zu erfassen, soweit der Kaufvertrag durch die Erbringung der geschuldeten Lieferung vom Verkäufer wirtschaftlich bereits erfüllt worden ist und ihm die Kaufpreisforderung hierdurch so gut wie sicher ist (BFH vom 27.02.1986 - IV R 52/83, BStBl. II 1986, 552; BFH vom 02.03.1990 - III R 70/87, BStBl. II 1980, 733; Weber-Grellet in L. Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 5 Rn. 608; Richter / Sailer-Khuepach in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, Stand 01/2012, § 5 EStG Anm. 234 und Anm. 247).
  • BFH, 29.07.1981 - I R 62/77

    Pachtgegenstand - Pachtzeit - Ankaufsrecht - OHG

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    einer Ausübung der Option gerechnet werden kann (z.B. BFH vom 10.06.1988 - III R 18/85, BFH/NV 1989, 318; BFH vom 29.07.1981 - I R 62/77, BStBl. II 1982, 107 zum Grundstückserwerb), hielt es der BFH für das Bestehen einer rechtlich gesicherten Erwerbsposition bei GmbH-Geschäftsanteilen in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung vom 11.07.2006 für ausreichend, wenn die Vertragsparteien wechselseitige Kauf- und Verkaufsoptionen vereinbart und für den einen wie den anderen Ausübungsfall einen fixen Kaufpreis vereinbart hatten, der sich am damaligen Wert des Unternehmens orientierte.
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
    Für gemäß §§ 16, 17 EStG i.V.m. § 34 EStG (alte Fassung vor 2009) steuerpflichtige und zugleich steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass eine spätere Veränderung des Kaufpreises i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Veranlagungszeitraum zurückwirkt, in dem der Veräußerungsvorgang der Besteuerung unterliegt (BFH vom 02.10.1984 - VIII R 20/84, BStBl. II 1985, 428; BFH GrS vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897; BFH vom 12.10.2005 - VIII R 66/03, BStBl. II 2006, 307; BFH vom 21.12.1993 - VIII R 69/88, BStBl. II 1994, 648).
  • BFH, 27.02.1986 - IV R 52/83

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerungsgeschäften

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

  • BFH, 10.06.1988 - III R 18/85

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision - Zurechnung von

  • BFH, 02.03.1990 - III R 70/87

    Gewinnverwirklichung bei entgeltlicher Übertragung eines Betriebsgrundstücks und

  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

  • BFH, 04.11.1999 - V R 35/98

    Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

  • BFH, 10.01.2007 - I R 75/05

    Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

  • BFH, 26.11.2008 - X B 3/08

    Ersetzung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids durch Jahressteuerbescheid

  • BFH, 08.12.2010 - IX R 74/04
  • BFH, 22.12.2010 - I R 58/10

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S.

  • BGH, 24.03.1994 - X ZR 108/91

    "Rotationsbürstenwerkzeug"; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Pfändung eines

  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 7113/01

    Verlustfeststellung/Wesentliche Beteiligung

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 73/06

    Anteilsveräußerung - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz - wesentliche

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

  • FG Düsseldorf, 23.04.1999 - 18 K 4262/95

    Kein Gestaltungsmißbrauch bei Zuflußsteuerung

  • BFH, 15.10.2013 - I B 159/12

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 31. August 2012 4 K 1637/09 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 4 abgedruckt.
  • FG Köln, 08.05.2013 - 9 K 1272/10

    Einkommensteuer: Zeitliche Zuordnung einer nachträglichen Kaufpreisänderung für

    Eine rückwirkende Änderung des laufenden Gewinns findet damit grundsätzlich nicht statt (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420; Hessisches FG, Urteil vom 31. August 2012 4 K 1637/09, EFG 2013, 4; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 175 Rn 57; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 5 Rn 617).
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