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   FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18 F   

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FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18 F (https://dejure.org/2021,12996)
FG Münster, Entscheidung vom 10.03.2021 - 13 K 1023/18 F (https://dejure.org/2021,12996)
FG Münster, Entscheidung vom 10. März 2021 - 13 K 1023/18 F (https://dejure.org/2021,12996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht/Insolvenzrecht - Darf das Finanzamt ein Einspruchsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortsetzen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftungsbeiträge für die Steuer wegen Vergütungszahlung an Aufsichtsratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Änderung eines Feststellungsbescheids i.S.v. § 251 Abs. 3 AO und Fortsetzung des gegen den Feststellungsbescheid geführten Einspruchsverfahrens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 22/11

    Wirkung und Änderbarkeit eines im Insolvenzverfahren ergangenen bestandskräftigen

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    aa) Nach § 87 InsO, der über die Verweisung in § 251 Abs. 2 AO, wonach die Vorschriften der Insolvenzordnung unberührt bleiben, auch im Steuerrecht zu beachten ist, können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur entsprechend den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (BFH-Urteil vom 11.12.2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 20).

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen daher keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Insolvenzforderungen festgesetzt oder Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, welche die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten (BFH-Urteile vom 13.2.2009 XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, Rz. 17; vom 11.12.2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 20).

    Ein gem. § 251 Abs. 3 AO erlassener Bescheid hat die Feststellung zum Inhalt, dass der bestrittene Anspruch in der geltend gemachten Höhe besteht und i.S.d. § 38 InsO begründet ist (BFH-Urteil vom 11.12.2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 25; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 68).

    Für die Befugnis des Beklagten, das Einspruchsverfahren über den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortführen, spricht des Weiteren, dass in einem Feststellungsbescheid bestandskräftig festgestellte Steueransprüche über die Dauer eines Insolvenzverfahrens hinaus von der rechtskraftähnlichen Wirkung des Tabelleneintrags i.S.d. § 178 Abs. 3 InsO erfasst werden und aufgrund dessen gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. §§ 257, 202 InsO ohne Steuerbescheid durchgesetzt werden können (BFH-Urteile vom 22.10.2014 I R 39/13, BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577; vom 11.12.2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 25; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 251 AO, Rz. 423, m.w.N.).

    dd) Der Beklagte war auf der Grundlage des § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ferner befugt, den Bescheid vom 20.12.2016 durch Erlass des Feststellungsbescheides vom 9.6.2017 zu ändern, da der Bescheid vom 20.12.2016 aufgrund des eingelegten Einspruchs noch nicht bestandskräftig geworden war; andernfalls wäre eine Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 130 AO möglich gewesen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 28).

    Denn die gem. § 251 Abs. 3 AO festgestellten Steueransprüche werden nach der BFH-Rechtsprechung von der rechtskraftähnlichen Wirkung des Tabelleneintrages i.S.d. § 178 Abs. 3 InsO erfasst, so dass sie ohne Steuerbescheid durchgesetzt werden können (BFH-Urteil vom 11.12.2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 25).

  • BFH, 22.10.2014 - I R 39/13

    Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Eine Änderung des Feststellungsbescheids gem. § 251 Abs. 3 AO sei nach der Feststellung des Insolvenzplans aber unzulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.10.2014 I R 39/13, Bundessteuerblatt - BStBl - 2015, 577).

    Für die Befugnis des Beklagten, das Einspruchsverfahren über den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortführen, spricht des Weiteren, dass in einem Feststellungsbescheid bestandskräftig festgestellte Steueransprüche über die Dauer eines Insolvenzverfahrens hinaus von der rechtskraftähnlichen Wirkung des Tabelleneintrags i.S.d. § 178 Abs. 3 InsO erfasst werden und aufgrund dessen gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. §§ 257, 202 InsO ohne Steuerbescheid durchgesetzt werden können (BFH-Urteile vom 22.10.2014 I R 39/13, BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577; vom 11.12.2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 25; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 251 AO, Rz. 423, m.w.N.).

    ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem von ihr zitierten BFH-Urteil vom 22.10.2014 I R 39/13 (BFHE 247, 300, BStBl 2015, 577) nicht entnehmen, dass die Änderung des Feststellungsbescheids gem. § 251 Abs. 3 AO nach der Feststellung des Insolvenzplans und nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unzulässig wardenn der BFH hat in dem genannten Urteil lediglich entschieden, dass die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Steuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom Finanzamt angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene Steuerforderung erfasste, nicht mehr zulässig sei.

  • BFH, 01.12.1982 - I R 238/81

    Ausländische Kapitalgesellschaft - Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise -

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Der BFH habe eine solche Gestaltung bereits mit Urteil vom 1.12.1982 I R 238/81 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 137, 320, BStBl II 1983, 213) anerkannt.

    Das BFH-Urteil vom 1.12.1982 I R 238/81, auf das sich die Klägerin berufe, sei daher für den Streitfall nicht anwendbar.

    (c) Der Streitfall unterscheidet sich maßgeblich von dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 1.12.1982 I R 238/81 (BFHE 137, 320, BStBl II 1983, 213), auf das die Klägerin verweist.

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Der Erlass eines Haftungsbescheids, der auf dieselben Steuerabzugsbeträge gerichtet ist wie der Feststellungsbescheid, ist in dieser Konstellation daher nicht mehr erforderlich und kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 23.2.2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591, Rz. 13, 14; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 251 AO Rz. 465 zum umgekehrten Fall eines vor Insolvenzeröffnung erlassenen Abgaben- oder Haftungsbescheids, aufgrund dessen der Erlass eines Feststellungsbescheids nicht mehr in Betracht kommt).

    In Bezug auf den späteren Bescheid fehlt es dann an der Erforderlichkeit eines Festsetzungsverfahrens (BFH-Urteil vom 23.2.2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591, Rz. 16; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 251 AO Rz. 465 zum umgekehrten Fall).

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Da in Bezug auf bestrittene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis an die Stelle des Feststellungsurteils nach den §§ 179 ff. InsO der Erlass des Feststellungsbescheids gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO tritt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.11.2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298 m.w.N.), war der Beklagte mithin nach den Regelungen des gestaltenden Teils des Insolvenzplans berechtigt, das Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 20.12.2016 auch über den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinaus fortzusetzen.
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Die Behörde muss hierbei zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (sog. Auswahlermessen, BFH-Urteil vom 11.3.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).
  • BFH, 13.05.2009 - XI R 63/07

    Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung im

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen daher keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Insolvenzforderungen festgesetzt oder Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, welche die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten (BFH-Urteile vom 13.2.2009 XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, Rz. 17; vom 11.12.2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz. 20).
  • BFH, 16.10.2019 - X B 99/19

    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Davon wäre nur dann auszugehen, wenn sich feststellen ließe, dass der Beklagte dem Begehren der Klägerin mit dem Änderungsbescheid in vollem Umfang Rechnung getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.10.2019 X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz. 27; vom 21.12.2012 IX B 101/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlicht Entscheidung des BFH - BFH/NV - 2013, 510, Rz. 5); hierbei kommt es indes nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Beklagten, sondern nur darauf an, ob dem Einspruch objektiv in vollem Umfang abgeholfen worden ist (BFH-Urteil vom 4.11.1981 II R 119/79, BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270).
  • BFH, 01.04.2003 - I R 51/02

    Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Ein dennoch erlassener Steuerbescheid wäre unwirksam (BFH-Urteil vom 1.4.2003 I R 51/02, BFHE 202, 275, BStBl II 2003, 779; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO, Rz. 44).
  • BFH, 04.11.1981 - II R 119/79

    Einspruch - Steuerbescheid

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18
    Davon wäre nur dann auszugehen, wenn sich feststellen ließe, dass der Beklagte dem Begehren der Klägerin mit dem Änderungsbescheid in vollem Umfang Rechnung getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.10.2019 X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz. 27; vom 21.12.2012 IX B 101/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlicht Entscheidung des BFH - BFH/NV - 2013, 510, Rz. 5); hierbei kommt es indes nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Beklagten, sondern nur darauf an, ob dem Einspruch objektiv in vollem Umfang abgeholfen worden ist (BFH-Urteil vom 4.11.1981 II R 119/79, BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270).
  • BFH, 27.03.2002 - XI B 49/00

    Begründung einer Prüfungsanordnung

  • BFH, 21.12.2012 - IX B 101/12

    Erledigung eines Einspruchsverfahrens

  • BFH, 11.04.1991 - V R 126/87

    Haftungsanspruch gegen eine Organgesellschaft - Voraussetzungen zur

  • BFH, 02.02.1989 - V R 171/83

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Erlaß von Säumniszuschlägen -

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