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   FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09   

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FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09 (https://dejure.org/2012,52855)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.01.2012 - 3 K 1216/09 (https://dejure.org/2012,52855)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 3 K 1216/09 (https://dejure.org/2012,52855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 138 FGO, § 130 Abs 1 AO, § 68 S 1 FGO, § 102 S 2 FGO, § 17 AO
    Kein einheitlicher Regelungsverbund zwischen Prüfungsanordnung und diesbezüglicher Einspruchsentscheidung - Rechtsstreit bezüglich der Erledigungsfrage - Ersetzen einer Einspruchsentscheidung durch die Finanzbehörde bei anhängiger Anfechtungsklage - Örtlich zuständiges ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandslosigkeit eines Begehrens auf Aufhebung einer Prüfungsanordnung durch Erlass eines Rücknahmebescheides; Entscheidung über einen ursprünglichen Klageantrag bei fehlender Zustimmung des Finanzamtes zu einer Erledigungserklärung des Steuerpflichtigen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache § 68 FGO bei Austausch der Einspruchsentscheidung Zulässigkeit der isolierten Zurücknahme der Einspruchsentscheidung während bereits anhängiger Anfechtungsklage Anfechtung einer Prüfungsanordnung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache - § 68 FGO bei Austausch der Einspruchsentscheidung - Zulässigkeit der isolierten Zurücknahme der Einspruchsentscheidung während bereits anhängiger Anfechtungsklage - Anfechtung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10

    FGO/MRK: Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Soweit die Entstehung der Kosten des Verfahrens auf den ursprünglichen Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 beruht, die mit dem Verfahren 3 K 1216/09 verbunden worden sind, hat der Beklagte die Kosten zu tragen; im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Die Klägerin hat wegen der "Anordnung der Außenprüfung des Finanzamtes M. vom 12. November 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009" wegen Umsatzsteuer 2001 bis 2003 bzw. wegen Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Gewerbesteuer 2001 bis 2003, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 36 Abs. 7 des KStG zum 31. Dezember 2001, gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 am 12. Januar 2010 zwei selbständige Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 3 K 80/10 (betr. Umsatzsteuer) bzw. 3 K 81/10 geführt werden.

    Zu den Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 hat sie jeweils beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 aufzuheben.

    Der Beklagte hält die Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 für unzulässig, weil die Prüfungsanordnung vom 12. November 2008, nunmehr in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009, Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 sei.

    Diese Klage und die Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 beträfen denselben Streitgegenstand.

    Mit Beschlüssen vom heutigen Tag der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren 3 K 1216/09 unter dem Aktenzeichen 3 K 1216/09 verbunden, nachdem es die Verfahren zu Beginn der mündlichen Verhandlung bereits zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte.

    (4) Da die Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009, die nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 geworden sind, auch Gegenstand der Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 waren, war der Fall der doppelten Rechtshängigkeit gegeben.

    Soweit aufgrund der ursprünglichen Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 Verfahrenskosten entstanden sind, sind diese im Hinblick auf die in den Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vom Beklagten zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1993, 39).

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Sonderregeln sind nur in § 195 Sätze 2 und 3 AO enthalten, wonach andere als die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden mit der Außenprüfung und der Festsetzung der Steuer beauftragt werden können (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2008 3 K 649/08, juris).

    Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.).

    Ein Wechsel wäre nur eingetreten, wenn der Aktenabgabe zugrunde gelegen hätte, dass die die Zuständigkeit ändernden Umstände aus Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei festgestanden hätten (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.).

    Denn der Gesetzgeber geht in § 193 Abs. 1 AO davon aus, dass für Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, die Außenprüfung das geeignete und erforderliche Mittel zur Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in steuerlicher Hinsicht ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

    Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.).

    Denn der Gesetzgeber geht in § 193 Abs. 1 AO davon aus, dass für Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, die Außenprüfung das geeignete und erforderliche Mittel zur Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in steuerlicher Hinsicht ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 16. Dezember 2008, I R 29/08, entschieden, dass das Finanzamt auch während eines Klageverfahrens neue Ermessenserwägungen anstellen darf und der neue Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens wird.

    Es reicht nicht aus, dass der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr hat (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539; vom 26. April 2006 IX R 8/04, BFH/NV 2006, 1657; vom 30. Juli 1997 I R 8/95, BFH/NV 1998, 187, m.w.N.).

    Ist das - wie im Streitfall - geschehen und die Erledigung nicht eingetreten, so muss das Finanzgericht über jenen Antrag entscheiden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539).

    Die Vorschrift des § 68 FGO erlaubt die vollständige Ersetzung des angefochtenen Bescheids und enthält im Hinblick auf die Ermessensausübung keine Einschränkung; die Nachholung von Ermessenserwägungen ist im Anwendungsbereich des § 68 FGO nicht gemäß § 102 Satz 2 FGO beschränkt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08 BStBl II 2009, 539).

  • BFH, 29.06.1999 - VII B 303/98

    Rücknahme einer Einspruchsentscheidung; Ersetzen der ersten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Dies kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte den Einspruch der Klägerin wieder als unerledigt aufleben lassen und hierüber (erneut) entscheiden wollte (vgl. Ausführungen des Bundesfinanzhofs - BFH - im Beschluss vom 29. Juni 1999 VII B 303/98, BFH/NV 1999, 1585, unter 1. Abs. 3 der Entscheidungsgründe).

    (1) In seinem Beschluss vom 29. Juni 1999 VII B 303/98 (BFH/NV 1999, 1585) sah es der BFH als fraglich an, wie sich die zweite Einspruchsentscheidung auf die verfahrensrechtliche Lage auswirkt (unter 1. Abs. 4 der Entscheidungsgründe).

    Im Beschluss vom 29. Juni 1999 (VII B 303/98, BFH/NV 1999, 1585) hat der Bundesfinanzhof dies für den Fall entschieden, dass eine irrtümlich den Einspruch als unzulässig verwerfende Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens zurückgenommen und durch eine den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung ersetzt wird.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Dies wird im Allgemeinen dort sein, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden (BFH-Urteil vom 18. März 1971 V R 101/67, BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742, m.w.N.; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2008 3 K 649/08, juris).

    Wo die Klägerin ihren Sitz i.S.d. § 11 AO hat, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 21 AO Tz. 9).

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 40/07

    Klagerecht einer zivilrechtlich beendeten Personengesellschaft wegen einer bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Die notwendig vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung (§ 196 AO) kann nach allgemeiner Auffassung der Rechtsprechung, der Literatur wie auch der Verwaltung entweder von der beauftragenden oder aber der beauftragten Finanzbehörde erlassen werden (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705).

    Im Falle des Erlasses der Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt, ist dieses zur Entscheidung über den Einspruch berufen (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756); es hat hierbei die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen - wenn denn nicht schon in der Prüfungsanordnung erfolgt - mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen.

  • BFH, 27.11.2003 - I B 119/03

    Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Im Falle des Erlasses der Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt, ist dieses zur Entscheidung über den Einspruch berufen (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756); es hat hierbei die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen - wenn denn nicht schon in der Prüfungsanordnung erfolgt - mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen.

    Dabei liegt es auf der Hand, dass das für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt bei der Entscheidung über die Beauftragung eines anderen Finanzamtes mit der Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 195 Satz 2 AO neben sachlichen Gründen auch die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen hat (BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).

  • BFH, 27.11.2003 - I S 11/03

    Rechtmäßigkeit innerdienstlicher Prüfungsaufträge; Mitteilung der zu Grunde

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Im Falle des Erlasses der Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt, ist dieses zur Entscheidung über den Einspruch berufen (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756); es hat hierbei die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen - wenn denn nicht schon in der Prüfungsanordnung erfolgt - mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen.

    Dabei liegt es auf der Hand, dass das für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt bei der Entscheidung über die Beauftragung eines anderen Finanzamtes mit der Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 195 Satz 2 AO neben sachlichen Gründen auch die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen hat (BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).

  • BFH, 16.07.1992 - VII R 61/91

    Bedeutung einer Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit einer gegen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Die Frage, ob die Rücknahme der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2009 und deren Ersetzung durch die Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 rechtmäßig war, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung ggf. als Vorfrage vor der Überprüfung der Ermessensausübung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1993, 39).

    Soweit aufgrund der ursprünglichen Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 Verfahrenskosten entstanden sind, sind diese im Hinblick auf die in den Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vom Beklagten zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1993, 39).

  • FG Saarland, 29.04.2004 - 2 K 305/00

    Änderung einer Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Nach § 68 Satz 1 FGO n.F. sind die zweiten Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 zum Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 geworden (so auch Finanzgericht des Saarlandes - sogar schon zu § 68 FGO a.F. -, Urteil vom 29. April 2004 2 K 305/00, EFG 2004, 1060).

    Das Finanzgericht des Saarlandes hat unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 29. Juni 1999 entschieden, dass dies auch in dem Fall möglich ist, dass eine Einspruchsentscheidung, die einen Einspruch gegen einen Lohnsteuernachforderungsbescheid als unbegründet zurückweist, im Klageverfahren aufgehoben und durch eine Einspruchsentscheidung ersetzt wird, in der die bisher fehlenden Ermessenerwägungen nachgeholt werden (Urteil vom 29. April 2004 2 K 305/00, EFG 2004, 1060).

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.11.2008 - 3 K 649/08

    § 195 S. 2, 3 Abgabenordnung (AO) als Sonderregelung bzgl. der Außenprüfung

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 151/04

    Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 1/09

    Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer

  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

  • BFH, 10.02.1983 - IV R 104/79

    Erweiterung einer Außenprüfung - Prüfungszeitraum - Begründung der Erweiterung

  • BFH, 28.06.2000 - I R 20/99

    Beschränkung der Ap auf bestimmte Sachverhalte?

  • BFH, 19.05.2011 - III R 61/09

    Einseitige Erledigungserklärung - Bindung an das Klagebegehren

  • BFH, 20.05.1994 - VI R 105/92

    Hinweis im Änderungsbescheid, daß ein bisher festgesetzter Verspätungszuschlag

  • VG Mainz, 06.05.2020 - 3 K 616/19

    Vorkaufsrecht für Wohngebiete

  • BFH, 26.04.2006 - IX R 8/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • BFH, 18.03.1971 - V R 101/67

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit - Zeitliche Beschränkung - Örtliche

  • BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10

    Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene

  • BFH, 12.08.2002 - X B 210/01

    Pflicht zur Begründung einer Außenprüfungsanordnung

  • BFH, 16.12.1987 - I R 238/83

    Unterzeichnung der Prüfungsanordnung durch den Sachgebietsleiter der

  • BFH, 30.07.1997 - I R 8/95

    Anforderungen an die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

  • BFH, 09.01.2001 - II B 36/00

    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Klageverfahrens

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 616/10

    Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung -

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 616/10

    Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung -

    Über die Anordnung dieser Prüfung werde im Verfahren 3 K 1216/09 gestritten.

    Bisher sei jedoch noch keine Prüfung erfolgt, weil sich die Klägerin auch gegen die Prüfungsanordnung der Vorjahre gewandt habe (vgl. Klageverfahren 3 K 1216/09).

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2012 - 6 K 1169/08

    Ersetzen einer Teileinspruchsentscheidung durch die Finanzbehörde bei anhängiger

    Dass der Kläger regelmäßig die isolierte Aufhebung des Einspruchsbescheids (jedenfalls nicht mit Erfolg) begehren und das Gericht grundsätzlich den Einspruchsbescheid nicht isoliert aufheben kann, steht der isolierten Aufhebung des Einspruchsbescheids und dessen Ersetzung durch das Finanzamt nicht entgegen (s. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.1.2012 3 K 1216/09, juris).
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