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   FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16   

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FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16 (https://dejure.org/2017,14923)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.04.2017 - 4 K 99/16 (https://dejure.org/2017,14923)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. April 2017 - 4 K 99/16 (https://dejure.org/2017,14923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 171 Abs 10 AO, Art 3 Abs 1 GG
    Umsetzung eines zweiten Grundlagenbescheids in vollem Umfang - § 171 Abs. 10 AO nicht verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsetzung eines zweiten Grundlagenbescheids in vollem Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Dabei umfasst die absolute Anpassungspflicht eine Umsetzung der getroffenen Feststellungen auch in den Fällen, in denen zunächst eine korrekte und vollständige Auswertung unterblieben ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471; vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein zunächst fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das Finanzamt erst aus dem Änderungsbescheid die entsprechenden Folgerungen ziehen möchte (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ; vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ).

    Denn aus dem Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich, dass eine Änderung des Folgebescheides zu einer Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses auch dann geboten ist, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ; vom 14. April 1988, IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711; vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ).

    Von einer solchen inhaltlichen Veränderung ist jedoch in vollem Umfang auszugehen, wenn - wie im Streitfall - ein Grundlagenbescheid dahingehend geändert wird, dass anstelle der zuvor festgestellten Einkünfte nunmehr ein anderer - sei es höherer, sei es niedriger - Betrag festgestellt wird (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 für den Fall, in welchem ein im Grundlagenbescheid festgestellter Gewinn versehentlich zunächst nur anteilig ausgewertet wird, der Gewinn in einem späteren Bescheid verringert wird und das Finanzamt den zweiten Bescheid vollständig umsetzt, obwohl der im zweiten Grundlagenbescheid festgestellte Gewinn immer noch deutlich höher ist, als der Betrag, welchen das Finanzamt bei der fehlerhaften Umsetzung des ersten Bescheides in Ansatz brachte; das Urteil wurde bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Januar 2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 , wonach eine vollständige Änderung geboten ist, wenn in einem ersten Grundlagenbescheid allein negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V&V) festgestellt werden, das Folgefinanzamt jedoch versehentlich negative Einkünfte aus V&V und aus § 15 EStG ansetzt, in einem zweiten Grundlagenbescheid lediglich die bereits im Folgebescheid erfassten negativen Einkünfte aus § 15 EStG festgestellt werden und das Finanzamt anlässlich des zweiten Bescheids im Folgebescheid die negative Einkünfte aus V&V eliminieren will; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471, vom 11. April 1995, III B 74/92, BFH/NV 1995, 943 und vom 21. Januar 2014, IX R 38/13, BStBl. II 2016, 518, wonach eine vollständige Anpassungspflicht an den zweiten Grundlagenbescheid sogar dann besteht, wenn ein erster Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet wird, der zweite Grundlagenbescheid ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ersten Bescheid ergeht und lediglich der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird).

    In diesem Rahmen blieb es, unabhängig von früheren Auswertungsversäumnissen oder Anpassungsfehlern, bei einer umfassenden Umsetzungspflicht (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ).

    Dies ist jedoch nicht der Fall (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 ).

    Denn das Gericht hält entgegen den Bedenken der Kläger weder die Vorschriften des § 175 AO noch des § 171 Abs. 10 AO für verfassungswidrig (vgl. insoweit auch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2007, 1 BvR 304/07 im Hinblick auf die gegen das Urteil des BFH vom 29. Juni 2005, X R 31/04, eingelegte Verfassungsbeschwerde - [...]).

  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Dabei umfasst die absolute Anpassungspflicht eine Umsetzung der getroffenen Feststellungen auch in den Fällen, in denen zunächst eine korrekte und vollständige Auswertung unterblieben ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471; vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ).

    Zwar folgert die höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher das Gericht folgt, aus diesem einschränkenden Wortlaut, dass eine Änderung des Folgebescheides durch einen zweiten Grundlagenbescheid nicht bewirkt werden kann, soweit der zweite Grundlagenbescheid, bezogen auf seinen Inhalt, für den Folgebescheid nur mehr als reine "Wiederholung" des ersten Grundlagenbescheids zu werten ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471; vom 7. Mai 2008, X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436 ; in diesem Sinne auch die von den Klägern angeführte Kommentierung in Lipross, Basiskommentar, § 171 Rn. 33).

    Denn tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Korrektur nach § 175 AO ist, dass es im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung entweder zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustandes gekommen ist (BFH-Urteile vom 10. Mai 2016, IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425 ; vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471).

    Von einer solchen inhaltlichen Veränderung ist jedoch in vollem Umfang auszugehen, wenn - wie im Streitfall - ein Grundlagenbescheid dahingehend geändert wird, dass anstelle der zuvor festgestellten Einkünfte nunmehr ein anderer - sei es höherer, sei es niedriger - Betrag festgestellt wird (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 für den Fall, in welchem ein im Grundlagenbescheid festgestellter Gewinn versehentlich zunächst nur anteilig ausgewertet wird, der Gewinn in einem späteren Bescheid verringert wird und das Finanzamt den zweiten Bescheid vollständig umsetzt, obwohl der im zweiten Grundlagenbescheid festgestellte Gewinn immer noch deutlich höher ist, als der Betrag, welchen das Finanzamt bei der fehlerhaften Umsetzung des ersten Bescheides in Ansatz brachte; das Urteil wurde bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Januar 2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 , wonach eine vollständige Änderung geboten ist, wenn in einem ersten Grundlagenbescheid allein negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V&V) festgestellt werden, das Folgefinanzamt jedoch versehentlich negative Einkünfte aus V&V und aus § 15 EStG ansetzt, in einem zweiten Grundlagenbescheid lediglich die bereits im Folgebescheid erfassten negativen Einkünfte aus § 15 EStG festgestellt werden und das Finanzamt anlässlich des zweiten Bescheids im Folgebescheid die negative Einkünfte aus V&V eliminieren will; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471, vom 11. April 1995, III B 74/92, BFH/NV 1995, 943 und vom 21. Januar 2014, IX R 38/13, BStBl. II 2016, 518, wonach eine vollständige Anpassungspflicht an den zweiten Grundlagenbescheid sogar dann besteht, wenn ein erster Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet wird, der zweite Grundlagenbescheid ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ersten Bescheid ergeht und lediglich der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird).

  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Dabei umfasst die absolute Anpassungspflicht eine Umsetzung der getroffenen Feststellungen auch in den Fällen, in denen zunächst eine korrekte und vollständige Auswertung unterblieben ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471; vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein zunächst fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das Finanzamt erst aus dem Änderungsbescheid die entsprechenden Folgerungen ziehen möchte (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ; vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ).

    Denn aus dem Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich, dass eine Änderung des Folgebescheides zu einer Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses auch dann geboten ist, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ; vom 14. April 1988, IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711; vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ).

    Dies steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 175 AO , wonach eine Änderung des Folgebescheides zur Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses anzustreben und daher auch dann geboten ist, wenn sie dazu dient, im Rahmen der Umsetzung des zweiten Grundlagenbescheids eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988, IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711; vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ).

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 4/15

    Bindungswirkung der Feststellungen im Grundlagenbescheid - Anwendung des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Zu den Grundlagenbescheiden in diesem Sinne zählen gemäß §§ 171 Abs. 10 Satz 1, 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO auch Feststellungsbescheide gemäß § 180 Abs. 1 AO (BFH-Urteil vom 10. Mai 2016, IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425 ).

    Denn tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Korrektur nach § 175 AO ist, dass es im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung entweder zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustandes gekommen ist (BFH-Urteile vom 10. Mai 2016, IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425 ; vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471).

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 219/85

    Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Denn aus dem Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich, dass eine Änderung des Folgebescheides zu einer Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses auch dann geboten ist, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ; vom 14. April 1988, IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711; vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ).

    Dies steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 175 AO , wonach eine Änderung des Folgebescheides zur Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses anzustreben und daher auch dann geboten ist, wenn sie dazu dient, im Rahmen der Umsetzung des zweiten Grundlagenbescheids eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988, IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711; vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 128/03

    Zur Änderung eines Folgebescheides bei ursprünglich fehlerhafter Auswertung des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Von einer solchen inhaltlichen Veränderung ist jedoch in vollem Umfang auszugehen, wenn - wie im Streitfall - ein Grundlagenbescheid dahingehend geändert wird, dass anstelle der zuvor festgestellten Einkünfte nunmehr ein anderer - sei es höherer, sei es niedriger - Betrag festgestellt wird (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 für den Fall, in welchem ein im Grundlagenbescheid festgestellter Gewinn versehentlich zunächst nur anteilig ausgewertet wird, der Gewinn in einem späteren Bescheid verringert wird und das Finanzamt den zweiten Bescheid vollständig umsetzt, obwohl der im zweiten Grundlagenbescheid festgestellte Gewinn immer noch deutlich höher ist, als der Betrag, welchen das Finanzamt bei der fehlerhaften Umsetzung des ersten Bescheides in Ansatz brachte; das Urteil wurde bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Januar 2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 , wonach eine vollständige Änderung geboten ist, wenn in einem ersten Grundlagenbescheid allein negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V&V) festgestellt werden, das Folgefinanzamt jedoch versehentlich negative Einkünfte aus V&V und aus § 15 EStG ansetzt, in einem zweiten Grundlagenbescheid lediglich die bereits im Folgebescheid erfassten negativen Einkünfte aus § 15 EStG festgestellt werden und das Finanzamt anlässlich des zweiten Bescheids im Folgebescheid die negative Einkünfte aus V&V eliminieren will; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471, vom 11. April 1995, III B 74/92, BFH/NV 1995, 943 und vom 21. Januar 2014, IX R 38/13, BStBl. II 2016, 518, wonach eine vollständige Anpassungspflicht an den zweiten Grundlagenbescheid sogar dann besteht, wenn ein erster Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet wird, der zweite Grundlagenbescheid ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ersten Bescheid ergeht und lediglich der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird).

    Dies ist jedoch nicht der Fall (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 ).

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 38/13

    Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Von einer solchen inhaltlichen Veränderung ist jedoch in vollem Umfang auszugehen, wenn - wie im Streitfall - ein Grundlagenbescheid dahingehend geändert wird, dass anstelle der zuvor festgestellten Einkünfte nunmehr ein anderer - sei es höherer, sei es niedriger - Betrag festgestellt wird (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 für den Fall, in welchem ein im Grundlagenbescheid festgestellter Gewinn versehentlich zunächst nur anteilig ausgewertet wird, der Gewinn in einem späteren Bescheid verringert wird und das Finanzamt den zweiten Bescheid vollständig umsetzt, obwohl der im zweiten Grundlagenbescheid festgestellte Gewinn immer noch deutlich höher ist, als der Betrag, welchen das Finanzamt bei der fehlerhaften Umsetzung des ersten Bescheides in Ansatz brachte; das Urteil wurde bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Januar 2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 , wonach eine vollständige Änderung geboten ist, wenn in einem ersten Grundlagenbescheid allein negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V&V) festgestellt werden, das Folgefinanzamt jedoch versehentlich negative Einkünfte aus V&V und aus § 15 EStG ansetzt, in einem zweiten Grundlagenbescheid lediglich die bereits im Folgebescheid erfassten negativen Einkünfte aus § 15 EStG festgestellt werden und das Finanzamt anlässlich des zweiten Bescheids im Folgebescheid die negative Einkünfte aus V&V eliminieren will; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471, vom 11. April 1995, III B 74/92, BFH/NV 1995, 943 und vom 21. Januar 2014, IX R 38/13, BStBl. II 2016, 518, wonach eine vollständige Anpassungspflicht an den zweiten Grundlagenbescheid sogar dann besteht, wenn ein erster Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet wird, der zweite Grundlagenbescheid ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ersten Bescheid ergeht und lediglich der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Denn dieser geänderte Grundlagenbescheid hat den ursprünglichen - nicht ausgewerteten - Bescheid in sich aufgenommen und insoweit dessen Suspendierung bewirkt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972, GrS 1/72, BStBl. II 1973, 231).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 53/14

    Ergehen eines Grundlagenbescheids nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Von einer solchen inhaltlichen Veränderung ist jedoch in vollem Umfang auszugehen, wenn - wie im Streitfall - ein Grundlagenbescheid dahingehend geändert wird, dass anstelle der zuvor festgestellten Einkünfte nunmehr ein anderer - sei es höherer, sei es niedriger - Betrag festgestellt wird (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 für den Fall, in welchem ein im Grundlagenbescheid festgestellter Gewinn versehentlich zunächst nur anteilig ausgewertet wird, der Gewinn in einem späteren Bescheid verringert wird und das Finanzamt den zweiten Bescheid vollständig umsetzt, obwohl der im zweiten Grundlagenbescheid festgestellte Gewinn immer noch deutlich höher ist, als der Betrag, welchen das Finanzamt bei der fehlerhaften Umsetzung des ersten Bescheides in Ansatz brachte; das Urteil wurde bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749 ; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Januar 2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 , wonach eine vollständige Änderung geboten ist, wenn in einem ersten Grundlagenbescheid allein negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V&V) festgestellt werden, das Folgefinanzamt jedoch versehentlich negative Einkünfte aus V&V und aus § 15 EStG ansetzt, in einem zweiten Grundlagenbescheid lediglich die bereits im Folgebescheid erfassten negativen Einkünfte aus § 15 EStG festgestellt werden und das Finanzamt anlässlich des zweiten Bescheids im Folgebescheid die negative Einkünfte aus V&V eliminieren will; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471, vom 11. April 1995, III B 74/92, BFH/NV 1995, 943 und vom 21. Januar 2014, IX R 38/13, BStBl. II 2016, 518, wonach eine vollständige Anpassungspflicht an den zweiten Grundlagenbescheid sogar dann besteht, wenn ein erster Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet wird, der zweite Grundlagenbescheid ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ersten Bescheid ergeht und lediglich der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird).
  • BFH, 29.02.2012 - IX R 21/10

    Pflicht zur Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Zeitpunkt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 4 K 99/16
    Im Umfang dieser in § 182 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Anpassungspflicht in Bezug auf davon betroffene Steuerbescheide als Folgebescheide (vgl. BFH-Urteil vom 29. Februar 2012, IX R 21/10, BFH/NV 2012, 1297 ).
  • BFH, 11.04.1995 - III B 74/92

    Änderung eines Folgeescheids

  • BFH, 07.05.2008 - X R 21/05

    Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 304/07
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