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   FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08   

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FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08 (https://dejure.org/2012,17813)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2012 - 1 K 1159/08 (https://dejure.org/2012,17813)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 1 K 1159/08 (https://dejure.org/2012,17813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Besteuerung von Einkünften aus US-Investmentfonds mit Gemeinschaftsrecht; Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem einfachen deutschen Gesetzesrecht; Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 6 InvStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verstoß der Besteuerung von Einkünften aus schwarzen US-Fonds gemäß § 6 InvStG gegen EU-Recht oder gegen das Grundgesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Verstoß der Besteuerung von Einkünften aus schwarzen US-Fonds gemäß § 6 InvStG gegen EU-Recht oder gegen das Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Investmentfonds - Finanzamt darf ausländische "schwarze Fonds" pauschal besteuern

  • tober-berlin.de (Kurzinformation)

    Besteuerung ausländischer "schwarzer" Investmentfonds rechtens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds ist rechtens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besteuerung ausländischer Fonds nach dem Investmentsteuergesetz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Europarechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung für Investmentfonds (§ 6 InvStG)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 14
  • EFG 2012, 1727
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Umgekehrt wirkt sich eine solche Regelung auch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie diese daran hindert, im Inland Kapital zu sammeln (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Juni 2000 C-35/98 - Verkooijen - Slg 2000 I-4071, Rz. 34, 35; vom 15. Juli 2004 C-315/02 - Lenz - Slg. 2004 I-7063, Rz. 20, 21; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen - Slg. 2004 I-7477, Rz. 22, 23; vom 6. März 2007 C-292/04 - Meilicke - Slg. 2007 I-1835, Rz. 23, 24).

    Letzteres ist der Fall, wenn die unterschiedliche Besteuerung die Koheränz der Steuerregelung gewährleisten oder der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Sicherstellung wirksamer steuerlicher Kontrollen dienen soll (vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 2004 C-334/02 - Kommission/Frankreich - Slg. 2004 I-2229, Rz. 27; vom 6. Juni 2000 C-35/98 - Verkooijen - Slg. 2000 I-4071, Rz. 43), sofern die konkrete gesetzliche Regelung geeignet ist, das erstrebte Ziel zu erreichen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Die so definierte Kapitalverkehrsfreiheit gilt - wie sich schon ohne weiteres aus dem Wortlaut des Art. 56 EGV ergibt - nicht nur innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EWR, sondern uneingeschränkt auch im Verhältnis zu Drittstaaten (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007 C-101/05 - A. - HFR 2008, 295, Rz. 31 ff. ("in demselben Artikel und mit den gleichen Worten"), 40-43; vom 20. Mai 2008 C-194/06 - Orange European Smallcap Fund NV - juris, Rz. 87, 88; jetzt auch BFH, Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, HFR 2010, 6).

    Die darin liegende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kann aber im Lichte der weiteren Bestimmungen des EG-Vertrages und des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt werden, zumal Beschränkungen im Verhältnis zu Drittstaaten unter anderen Voraussetzungen möglich sind als solche gegenüber Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 C-101/05 - A. - HFR 2008, 295, Rz. 60 ff.).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Umgekehrt wirkt sich eine solche Regelung auch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie diese daran hindert, im Inland Kapital zu sammeln (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Juni 2000 C-35/98 - Verkooijen - Slg 2000 I-4071, Rz. 34, 35; vom 15. Juli 2004 C-315/02 - Lenz - Slg. 2004 I-7063, Rz. 20, 21; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen - Slg. 2004 I-7477, Rz. 22, 23; vom 6. März 2007 C-292/04 - Meilicke - Slg. 2007 I-1835, Rz. 23, 24).

    Diese Ausnahmevorschrift ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Lichte des Art. 58 Abs. 3 EGV strikt in dem Sinne auszulegen, dass eine steuerliche Unterscheidung nach dem Anlageort nur dann zulässig ist, wenn darin weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 C-315/02 - Lenz - Slg. 2004 I-7063, Rz. 26) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2004 C-334/02 - Kommission/Frankreich - Slg. 2004 I-2229, Rz. 28).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Diese Ausnahmevorschrift ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Lichte des Art. 58 Abs. 3 EGV strikt in dem Sinne auszulegen, dass eine steuerliche Unterscheidung nach dem Anlageort nur dann zulässig ist, wenn darin weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 C-315/02 - Lenz - Slg. 2004 I-7063, Rz. 26) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2004 C-334/02 - Kommission/Frankreich - Slg. 2004 I-2229, Rz. 28).

    Letzteres ist der Fall, wenn die unterschiedliche Besteuerung die Koheränz der Steuerregelung gewährleisten oder der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Sicherstellung wirksamer steuerlicher Kontrollen dienen soll (vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 2004 C-334/02 - Kommission/Frankreich - Slg. 2004 I-2229, Rz. 27; vom 6. Juni 2000 C-35/98 - Verkooijen - Slg. 2000 I-4071, Rz. 43), sofern die konkrete gesetzliche Regelung geeignet ist, das erstrebte Ziel zu erreichen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Soweit das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 27. Juni 1991 1 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, 654) die gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen bei den Kapitaleinkünften seinerzeit deshalb als verfassungswidrig angesehen hat, weil die Anwendung der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse durch besondere Verfahrensregelungen eingeschränkt war, so dass dem Gesetzgeber die Ungleichheit bei der Besteuerung zuzurechnen war, liegt ein solcher Sachverhalt hier nicht vor.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Umgekehrt wirkt sich eine solche Regelung auch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie diese daran hindert, im Inland Kapital zu sammeln (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Juni 2000 C-35/98 - Verkooijen - Slg 2000 I-4071, Rz. 34, 35; vom 15. Juli 2004 C-315/02 - Lenz - Slg. 2004 I-7063, Rz. 20, 21; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen - Slg. 2004 I-7477, Rz. 22, 23; vom 6. März 2007 C-292/04 - Meilicke - Slg. 2007 I-1835, Rz. 23, 24).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Umgekehrt wirkt sich eine solche Regelung auch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie diese daran hindert, im Inland Kapital zu sammeln (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Juni 2000 C-35/98 - Verkooijen - Slg 2000 I-4071, Rz. 34, 35; vom 15. Juli 2004 C-315/02 - Lenz - Slg. 2004 I-7063, Rz. 20, 21; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen - Slg. 2004 I-7477, Rz. 22, 23; vom 6. März 2007 C-292/04 - Meilicke - Slg. 2007 I-1835, Rz. 23, 24).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Die so definierte Kapitalverkehrsfreiheit gilt - wie sich schon ohne weiteres aus dem Wortlaut des Art. 56 EGV ergibt - nicht nur innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EWR, sondern uneingeschränkt auch im Verhältnis zu Drittstaaten (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007 C-101/05 - A. - HFR 2008, 295, Rz. 31 ff. ("in demselben Artikel und mit den gleichen Worten"), 40-43; vom 20. Mai 2008 C-194/06 - Orange European Smallcap Fund NV - juris, Rz. 87, 88; jetzt auch BFH, Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, HFR 2010, 6).
  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (etwa Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BStBl. II 2006, 61, m.w.N.) fehlt es schon wegen des Territorialitätsprinzips an einer Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für die Nichtüberprüfbarkeit des Erklärungsverhaltens der Steuerpflichtigen bezüglich im Ausland bezogener, im Inland steuerbarer Kapitalerträge.
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08
    Dass unterschiedliche ertragsteuerrechtliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten dazu führen können, dass die an denselben Sachverhalt geknüpften steuerlichen Folgen in dem einen Mitgliedstaat für den Steuerschuldner günstiger sein können als in dem anderen, ist unmittelbare Folge der nicht bestehenden Harmonisierung, jedoch kein Fall der Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 56 EGV (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 C-513/03 - van Hilten-van der Heijden -, HFR 2006, 526; Bröhmer in: Calliess/Ruffert, EUV - EGV , Art. 56 EGV Rn. 53).
  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05

    Auslandsinvestmentgesetz: Einkünfte aus sog. schwarzen Fonds

  • BFH, 25.11.1997 - VII B 176/97

    Tarifierung von Milchpulver - Erlöschen der Zollschuld auf Grund nicht

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Das Finanzgericht (FG) hat die anschließend erhobene Klage mit Urteil vom 23. Mai 2012 1 K 1159/08 abgewiesen.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1727 veröffentlicht.

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2012  1 K 1159/08 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die anschließend erhobene Klage mit Urteil vom 23. Mai 2012  1 K 1159/08 abgewiesen.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1727 veröffentlicht.

  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5

    Die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds gemäß §§ 5 und 6 InvStG ist unionsrechtskonform und verfassungsgemäß (wie hier: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159/08, veröffentlicht am 16.07.2012; zweifelnd jedoch FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 03.05.2012 16 K 3383/10 F, veröffentlicht am 16.07.2012).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts anderes aus der unionsrechtlich verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit (inzwischen Art. 63 AEUV, in den Streitjahren Art. 56 EG); im Ergebnis wie hier FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159/08, noch nicht veröffentlicht, Anlageband 2; zweifelnd hingegen FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 03.05.2012 16 K 3383/10 F, noch nicht veröffentlicht, Anlageband 2).

    Schließlich ist die Regelung über die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds auch nicht verfassungswidrig (im Ergebnis wie hier FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159/08, noch nicht veröffentlicht).

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