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   FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15   

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FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15 (https://dejure.org/2019,24196)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.03.2019 - 1 K 218/15 (https://dejure.org/2019,24196)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. März 2019 - 1 K 218/15 (https://dejure.org/2019,24196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust; Verlustübernahmeverpflichtung; Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verrechnung von finalen Verlusten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verrechnung von finalen Verlusten

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine quasi voraussetzungslose Organschaft über die Grenze

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verlustverrechnung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft "über die Grenze"

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Berücksichtigung finaler Verluste von EU-Tochtergesellschaften

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verrechnung von sog. "finalen" Verlusten einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft mit Gewinnen der im Inland ansässigen Muttergesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 1080
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08

    Abzug "finaler Verluste" einer Tochtergesellschaft in anderen Staaten der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in vielen EU-Staaten der Abschluss eines solchen Vertrages "über die Grenze" nicht zulässig sein möge, sei doch zumindest das Erfordernis im Wege der geltungserhaltenden Reduktion dahingehend normerhaltend zu reduzieren, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zumindest eine Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft auf einfacher schuldrechtlicher Basis zu fordern sei (Hinweis auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ).

    Ansonsten komme es zu einer Schlechterstellung rein inländischer Sachverhalte, bei denen die rein faktische Verlustübernahme für eine Verrechnung gerade nicht ausreiche (Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2010, 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ).

    Denn die Muttergesellschaft könne das Ergebnis einer geltungserhaltenden Reduktion nicht voraussehen, erst recht habe die Klägerin hier keine Möglichkeit gehabt, auf die hierzu ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ) zu reagieren, weil zwischen den entsprechenden Urteilen und der Geschäftseinstellung der D s.a.r.l. lediglich ein Jahr gelegen habe.

    Das spricht dafür, die Organschaft - ebenso wie die Gruppenbesteuerung - gemeinschaftsrechtlich als "Steuervergünstigung" anzusehen (so das Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 m.w.N.).

    Denn damit wurden ausländische Gesellschaften mit Sitz und/oder Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet wegen der ausschließlichen Anknüpfung an den inländischen Sitz und Geschäftsleitung einer Gesellschaft von einer Verlustverrechnungsmöglichkeit von vornherein vollständig - ohne eine gestalterische Ausweichmöglichkeit - ausgeschlossen (so auch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 , und das Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 - jeweils m. w. N.).

    Allerdings könnte es eine sog. versteckte Diskriminierung darstellen, wenn der deutsche Gesetzgeber ein spezifisch inländisches Institut - wie hier den GAV - als Voraussetzung für eine interpersonale Ergebnisverrechnung in dem Wissen normiert, dass im EU-Ausland ansässige Gesellschaften diese Voraussetzung nahezu flächendeckend nicht erfüllen können (so etwa das Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 mit diversen weiteren Nennungen; Homburger , IStR 2011, 111 ; Krumm in Blümich, EStG , KStG , GewStG , § 14 KStG Rz. 39: der Gesetzgeber habe es dann in der Hand, praktisch jede Vergleichbarkeit rein inländischer Sachverhalte mit solchen mit Auslandsbezug auszuschließen).

    Es ist auch nicht ausgeschlossen, bei Auslandssachverhalten in diesem Wege an Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen, die nicht ausdrücklich im deutschen Gesetzestext genannt sind, soweit hierdurch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vermieden wird (vgl. dazu das Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Dementsprechend sind die Tatbestandsmerkmale des Gewinnabführungsvertrages in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG , das kraft Gesetzes nach § 302 AktG eine Verpflichtung zur Verlustübernahme impliziert, und der Verlustübernahmeverpflichtung entsprechend § 302 AktG in § 17 Satz 2 KStG im Wege der geltungserhaltenden Reduktion dahingehend normerhaltend zu reduzieren, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stattdessen eine rechtliche Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Übernahme der Verluste ihrer Tochtergesellschaft erforderlich ist, es also einer verbindlichen schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Tochter- und Muttergesellschaften bedarf, die jedenfalls eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft für den Fall der Verlustentstehung bei der Tochtergesellschaft beinhalten muss (so auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ; zustimmend etwa Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 Rz. 55; Mitschke, DStR 2010, 1368 ; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz. 12 K31; Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz. 39: zu fordern sei ein "GAV-Äquivalent").

    Denn angesichts der oben dargelegten Reichweite der EuGH-Rechtsprechung käme eine Verlustübertragung in das Inland nur mit Blick auf solche Verluste in Betracht, die die Tochtergesellschaft im Ausland auf Dauer nicht (mehr) nutzen kann, die also im Sinne der EuGH-Rechtsprechung "final" geworden sind (vgl. das Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; dies betonend auch Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 Rz. 56; und Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz. 39 a.E.).

    Bei bloßer Darlehnsgewährung besteht aber schon zivilrechtlich ein so großer Unterschied gegenüber den in §§ 14 ff. KStG geregelten Sachverhalten, dass eine Verlustverrechnung auf der Ebene der Muttergesellschaft nicht auf ein aus EU-rechtlichen Gründen bestehendes Gleichbehandlungsgebot gestützt werden kann (so auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ).

    Das reicht aber aus den dargelegten Gründen vorliegend - und auch bei rein nationalen Sachverhalten - für die Begründung einer Organschaft eben nicht aus (vgl. auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07

    Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in vielen EU-Staaten der Abschluss eines solchen Vertrages "über die Grenze" nicht zulässig sein möge, sei doch zumindest das Erfordernis im Wege der geltungserhaltenden Reduktion dahingehend normerhaltend zu reduzieren, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zumindest eine Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft auf einfacher schuldrechtlicher Basis zu fordern sei (Hinweis auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ).

    Wenn betont werde, dass der Abschluss eines GAV "essentieller Bestandteil" der Organschaft sei, weil nur er eine Besteuerung nach einer "zusammengefassten Leistungsfähigkeit" rechtfertige (Hinweis auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ), sei es unerträglich, wenn die Kläger einen solchen nicht mit ihrer französischen Tochter abschließen könne.

    Denn die Muttergesellschaft könne das Ergebnis einer geltungserhaltenden Reduktion nicht voraussehen, erst recht habe die Klägerin hier keine Möglichkeit gehabt, auf die hierzu ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ) zu reagieren, weil zwischen den entsprechenden Urteilen und der Geschäftseinstellung der D s.a.r.l. lediglich ein Jahr gelegen habe.

    Daraus folgt, dass sich der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung keineswegs ein gemeinschaftsrechtlich begründetes, quasi übergeordnetes allgemeines Gebot zur Ermöglichung EU-grenzüberschreitender Verlustverrechnungen entnehmen lässt (so auch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ; Scheunemann , IStR 2006, 145/154; vgl. auch Krumm in Blümich, EStG , KStG , GewStG , § 14 KStG Rz. 39; a.A. scheinbar Graw , DB 2010, 2469/2471).

    Folglich läge keine gemeinschaftsrechtlich relevante Ungleichbehandlung objektiv miteinander vergleichbarer Situationen vor, sondern gerade eine Gleichbehandlung (vgl. dazu auch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ).

    Denn damit wurden ausländische Gesellschaften mit Sitz und/oder Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet wegen der ausschließlichen Anknüpfung an den inländischen Sitz und Geschäftsleitung einer Gesellschaft von einer Verlustverrechnungsmöglichkeit von vornherein vollständig - ohne eine gestalterische Ausweichmöglichkeit - ausgeschlossen (so auch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 , und das Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 - jeweils m. w. N.).

    Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das im Einzelfall maßgebliche ausländische Recht einen Ergebnisabführungsvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit zulassen kann, auch wenn es dieses Institut als solches nicht kennt (so etwa Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG ,GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz. 53), wobei wiederum fraglich erschiene, ob in solch einer Vereinbarung noch ein - formaler - GAV im Sinne der §§ 14 ff. KStG erblickt werden könnte (in diesem Sinne unter Hinweis auf eine diesbezügliche "gewisse Flexibilität" des deutschen Rechts wohl das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ).

    Dementsprechend sind die Tatbestandsmerkmale des Gewinnabführungsvertrages in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG , das kraft Gesetzes nach § 302 AktG eine Verpflichtung zur Verlustübernahme impliziert, und der Verlustübernahmeverpflichtung entsprechend § 302 AktG in § 17 Satz 2 KStG im Wege der geltungserhaltenden Reduktion dahingehend normerhaltend zu reduzieren, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stattdessen eine rechtliche Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Übernahme der Verluste ihrer Tochtergesellschaft erforderlich ist, es also einer verbindlichen schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Tochter- und Muttergesellschaften bedarf, die jedenfalls eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft für den Fall der Verlustentstehung bei der Tochtergesellschaft beinhalten muss (so auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ; zustimmend etwa Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 Rz. 55; Mitschke, DStR 2010, 1368 ; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz. 12 K31; Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz. 39: zu fordern sei ein "GAV-Äquivalent").

    Daraus folgt, dass die auf dieser Grundlage in Deutschland steuerlich anzuerkennenden "finalen" Verluste gesondert zu ermitteln sein dürften (in diesem Sinne schon Mayr , BB 2008, 1312 ; und wohl auch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ).

    (5) Nach Ansicht des Senats gibt es nach all dem keine Veranlassung, der Auffassung der Klägerin (und der von ihr angeführten Stimmen aus der Literatur) zu folgen, die zudem darauf hinausliefe, einen Zustand zu schaffen, der zu einer Besserstellung grenzüberschreitender Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen führen würde (so schon zutreffend das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 m.w.N. und unter Hinweis darauf, dass eine solche Besserstellung als die Behandlung im reinen Inlandsfall schon eine - hier unterstellte - gemeinschaftswidrige Ungleichbehandlung ausschlösse; vgl. insofern auch das BFH-Urteil vom 7. Dezember 2001 I R 30/08, BFHE 236, 159 , BStBl II 2012, 507 ).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    In diesen Fällen müsse der Muttergesellschaft - als ultima ratio - aus Gründen des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und/oder des EU-rechtlichen Diskriminierungsverbots eine Verrechnung der im EU-Ausland entstandenen Verluste möglich sein (Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 13. Dezember 2005 C-446/03 - Marks & Spencer, ABl EU 2006 Nr C 36, 5-6; vom 15. Mai 2008 C-414/06 - Lidl Belgium, ABl EU 2008, Nr C 171, 6; vom 21. Februar 2013 C-123/11 - A, ABl EU 2013 Nr C 114, 9; vom 3. Februar 2013 C-172/13 - Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich, ABl EU 2015, Nr C 107, 2; vom 23. Oktober 2008 C-157/07 Krankehnheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, ABl EU 2008, Nr C, 313, 5 - 6).

    a.) Die Klägerin stützt ihre Sichtweise im Wesentlichen darauf, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 13. Dezember 2005 C-446/03 - Marks & Spencer (ABl EU 2006 Nr C, 5-6) sowie weiterer in der Folge ergangener EuGH-Entscheidungen auf die deutsche Organschaft zu übertragen seien mit der Folge, dass die §§ 14 ff. KStG in einer Weise europarechtskonform auszulegen seien, dass hier die begehrte Verlustverrechnung im Streitjahr zu erfolgen habe.

    Der EuGH sah diese Regelung in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 C-446/03 (ABl EU 2006, Nr C 36, 5-6) als Steuervergünstigung an, die geeignet sei, die Muttergesellschaft in der Ausübung ihrer gem. Art. 43 und 48 EG-Vertrag (jetzt: Art. 49, 54 AEUV ) garantierten Niederlassungsfreiheit zu behindern.

    Diese hatte vielmehr die Frage zum Gegenstand, ob die in Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer vom 13. Dezember 2005 C-446/03 (ABl EU 2006, Nr C 36, 5-6) geschaffenen britischen gesetzlichen Regelungen so enge Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verrechnung "finaler" Verluste geschaffen hatten, dass ein Konzernabzug britischen Rechts für die Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften durch sie so gut wie unmöglich gemacht worden war.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    Es stelle einen Verstoß gegen das Frustrationsverbot und den Effektivitätsgrundsatz dar (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 8. März 2001 C-397/98 - Metallgesellschaft, HFR 2001, 628 ) wenn man eine inländische Muttergesellschaft, die faktisch als Organträgerin anzusehen sei, zwänge, den Versuch zu unternehmen, ein nicht konkret definiertes GAV-Äquivalent über die Grenze hinweg in der Hoffnung abzuschließen, dass dieses von der Steuerverwaltung akzeptiert werde.

    "Bei der für die Organschaft erforderlichen Vereinbarung und Durchführung einer mindestens fünf Jahre andauernden Ergebnisabführung nach Maßgabe der §§ 14 ff. KStG 2002 handelt es sich indes nicht - wie bei dem Antrag auf Anwendung der britischen group income election (dazu EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-1727, Tz. 21 ff.) - um eine formelle steuerverfahrensrechtliche Willenserklärung gegenüber der Finanzverwaltung.

    Ähnliches gilt für das von der Klägerin hierzu ebenfalls in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 8. März 2001 in der Rechtssache Metallgesellschaft ( C-397/98 und C-410/98, HFR 2001, 628 ).

  • BFH, 07.12.2011 - I R 30/08

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    So führt er in seinem Urteil vom 7. Dezember 2001 I R 30/08 (BFHE 236, 159 , BStBl II 2012, 507 ) aus:.

    (5) Nach Ansicht des Senats gibt es nach all dem keine Veranlassung, der Auffassung der Klägerin (und der von ihr angeführten Stimmen aus der Literatur) zu folgen, die zudem darauf hinausliefe, einen Zustand zu schaffen, der zu einer Besserstellung grenzüberschreitender Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen führen würde (so schon zutreffend das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 m.w.N. und unter Hinweis darauf, dass eine solche Besserstellung als die Behandlung im reinen Inlandsfall schon eine - hier unterstellte - gemeinschaftswidrige Ungleichbehandlung ausschlösse; vgl. insofern auch das BFH-Urteil vom 7. Dezember 2001 I R 30/08, BFHE 236, 159 , BStBl II 2012, 507 ).

    Nach Auffassung des Senats hätte sie sich allerdings, wie bereits oben erwähnt, so weit wie möglich den gesetzlichen Vorgaben der §§ 14 ff. KStG anzunähern (in diesem Sinne wohl auch das BFH-Urteil vom 7. Dezember 2001 I R 30/08, BFHE 236, 159 , BStBl II 2012, 507 ).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    Der EuGH habe nämlich für Betriebsstätten-Sachverhalte erkannt, dass es dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerspreche, wenn Verluste in keinem Staat steuerlich wirksam würden (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 - Bevola und Jens W. Trock, ABl EU 2018, Nr. C 276, 3).

    Auch sei dem EuGH Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 (Bevola und Jens W. Trock, ABl EU 2018, Nr C 276, 3, BFH/NV 2018, 927 ) entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht zu entnehmen, dass zugunsten des Grundsatzes der Leistungsfähigkeit auf die Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung verzichtet werden könne, vielmehr habe der EuGH auch in dieser Entscheidung gerade das Gegenteil betont.

    gg.) Zwischenzeitlich hat der EuGH aber mit seinem in der Rechtssache Bevola und Jens W. Trock ergangenen Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 (ABl EU 2018, Nr C 276, 3) klargestellt, dass seine Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden könne, dass zwei Betriebsstätten, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandle, schon deshalb nicht als vergleichbar angesehen werden könnten, weil der Mitgliedstaat auf diese Betriebsstätten unterschiedliche Steuerregelungen anwende (Besteuerung hinsichtlich der einen und Freistellung hinsichtlich der anderen).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    In der EuGH-Rechtsprechung sei anerkannt, dass der bloße Wille zur Verlustverrechnung für eine objektive Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausreiche, wobei zwar nicht eine grenzüberschreitende phasengleiche Berücksichtigung laufender Verluste zu gewährleisten sei, sehr wohl jedoch eine Berücksichtigung final entstandener Verluste (Hinweis auf die EuGH Urteile vom 25. Februar 2010 C-337/08 - X Holding, ABl EU 2010, Nr C 100, 3 - 4; und vom 18. Juli 2007 C-231/05 - Oy AA, ABl EU 2007, Nr C 235, 3 - 4).

    cc.) In der Rechtssache X Holding BV hat der EuGH am 25. Februar 2010 erkannt ( C-337/08, ABl EU 2010, Nr C 100, 3-4), dass nationale Regelungen die es einer Muttergesellschaft ermöglichten, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine "steuerliche Einheit" zu bilden, während dies mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft nicht zulässig sei, nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstießen.

    Dabei ist die Vergleichbarkeit von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug einerseits und einem rein innerstaatlichen Sachverhalt andererseits unter Berücksichtigung des mit den jeweiligen nationalen Regelungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. z. B. das EuGH-Urteil vom 25. Februar 2010 C-337/08 - X Holding, ABl EU 2010 Nr C 100, 3-4).

  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    Denn eine "Inländerdiskriminierung" sei nicht verboten (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43 , BStBl II 2005, 716 ).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BFH vom 15. Juli 2005 I R 21/04 (BFHE 210, 43 ; BStBl II 2005, 716 ) hingewiesen hat und diesem entnehmen möchte, dass eine etwaige Inländerdiskriminierung unbeachtlich sei, ist dies insoweit zutreffend, als der BFH erkannt hat, dass keine unbedingte steuerliche Gleichbehandlung von deutschen und ausländischen (Vertrags-)Verhältnissen erfolgen muss.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    In der EuGH-Rechtsprechung sei anerkannt, dass der bloße Wille zur Verlustverrechnung für eine objektive Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausreiche, wobei zwar nicht eine grenzüberschreitende phasengleiche Berücksichtigung laufender Verluste zu gewährleisten sei, sehr wohl jedoch eine Berücksichtigung final entstandener Verluste (Hinweis auf die EuGH Urteile vom 25. Februar 2010 C-337/08 - X Holding, ABl EU 2010, Nr C 100, 3 - 4; und vom 18. Juli 2007 C-231/05 - Oy AA, ABl EU 2007, Nr C 235, 3 - 4).

    bb.) Mit seinem Urteil in der Rechtssache Oy AA vom 18. Juli 2007 C-231/05 (ABl EU 2007, Nr C 235, 3-4) hat der EuGH sodann zur Vereinbarkeit der finnischen Regelungen betreffend den finnischen sog. Konzernbeitrag mit Art. 43, 48 EG-Vertrag (jetzt: Art. 49, 54 AEUV ) Stellung genommen.

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
    Selbst wenn man davon ausgehe, dass die inländischen Vorschriften zur körperschaftsteuerlichen Organschaft gegen die Niederlassungsfreiheit verstießen, so bestehe die Rechtsfolge doch allenfalls in einer geltungserhaltenden Reduktion der für gemeinschaftsrechtswidrig gehaltenen Tatbestandsmerkmale der inländischen Verlustverrechnungsvorschriften in gemeinschaftsrechtlich konformer Weise (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02, BFHE 222, 453 , BStBl II 2010, 265 ; vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64 , BStBl II 2010, 774 ; vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BFHE 216, 312 , BStBl II 2008, 22 ; vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89 , BStBl II 2008, 95 ).

    Diese geht regelmäßig dahin, die als gemeinschaftsrechtswidrig identifizierten Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften in gemeinschaftsrechtlich konformer und normerhaltender Weise zu reduzieren (vgl. allgemein zur sog. geltungserhaltenden Reduktion gemeinschaftsrechtswidriger Bestimmungen etwa die BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02, BFHE 222, 453 , BStBl II 2010, 265 ; vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64 , BStBl II 2010, 774 , jeweils m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 101/02

    Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

  • BFH, 12.10.1972 - IV R 37/68

    Bilanzstichtag - Verluste einer Kapitalgesellschaft - Organverhältnis mit

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BFH, 22.02.2006 - I R 74/05

    Körperschaftsteuerliche Organschaft; Verlustübernahmevereinbarung

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Beitragspflicht

  • BFH, 16.06.2008 - IV R 76/06

    Vereinbarung einer Verlustübernahme als Voraussetzung einer

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • BFH, 17.06.2008 - IV R 88/05

    Vereinbarte Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen

  • EuGH, 03.02.2009 - C-231/08

    Giannini / Kommission

  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

  • BFH, 14.01.2009 - I R 52/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

  • BFH, 12.01.2011 - I R 3/10

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • BFH, 09.04.2019 - X R 23/16

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • BFH, 09.08.2023 - I R 26/19

    Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13.03.2019 - 1 K 218/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 13.03.2019 - 1 K 218/15 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1466 veröffentlicht.

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