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   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22 (https://dejure.org/2023,16510)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-431/22 (https://dejure.org/2023,16510)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-431/22 (https://dejure.org/2023,16510)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Scuola europea di Varese

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen - Beschluss der Klassenkonferenz, einen Schüler nicht in die nächsthöhere Klasse zu versetzen - Anfechtung durch die Eltern - Zuständigkeit der nationalen Gerichte oder ausschließliche ...

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  • EuGH, 11.03.2015 - C-464/13

    Oberto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint eine solche Lösung eine entscheidende Stütze in den Erkenntnissen aus dem Urteil Oberto und O'Leary(10) zu finden, in dem der Gerichtshof unter Berufung auf die Regeln des Wiener Übereinkommens bereits anerkannt habe, dass der Beschwerdekammer wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Direktors einer Europäischen Schule übertragen werden könne, mit der ein Lehrer dieser Schule beschwert werde.

    Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass das Urteil Oberto und O'Leary(12) eine Entscheidung des Direktors einer Europäischen Schule über die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten betreffe und dass sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in dieser Rechtssache nicht aus der Schulordnung, sondern aus dem Statut der Lehrbeauftragten ergeben habe.

    Erstens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof unter Berufung auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens bereits im Urteil Oberto und O'Leary festgestellt hat, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor einer Europäischen Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer ausschließlich zuständig ist(40).

    Was schließlich viertens den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anlangt, so weise ich zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Oberto und O'Leary(78) festgestellt hat, dass nach Art. 47 der Charta der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht.

    6 Urteil vom 11. März 2015, 0berto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, im Folgenden: Urteil Oberto und O'Leary, EU:C:2015:163).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 29, 30 und 31).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 7 bis 16).

    20 Vgl. Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 32 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).

    Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 33).

    23 Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 34).

    25 Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 36).

    26 Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 37).

    27 Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 38).

    30 Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 17).

    39 Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 36).

    41 Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 58).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 37).

    50 Vgl. entsprechend Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 65 und 66).

    51 Vgl. Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 66).

    53 Vgl. entsprechend Urteil Oberto und O'Leary (Rn. 67).

    57 Dagegen hat Generalanwalt Mengozzzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 59 und 60) die Ansicht vertreten, dass zwar die Beschwerdekammer bereit sei, anzuerkennen, dass die wesentlichen Grundsätze geeignet seien, als Bezugspunkt für das Handeln der Organe der Europäischen Schulen zusätzlich zu ihren eigenen rechtlichen Regelungen zu dienen, dass sich jedoch aufgrund des Ermessensspielraums, den sich die Beschwerdekammer dadurch bei der Bestimmung der sich insbesondere aus dem Unionsrecht ergebenden Regeln und Grundsätze vorbehalte, zugunsten der in dieser Rechtssache betroffenen Personen, nämlich der Lehrbeauftragten, nicht sicherstellen lasse, dass der allgemeine Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots beachtet werde, der im Bereich der Arbeitsverhältnisse innerhalb der Union seinen besonderen Niederschlag in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) gefunden habe.

    Insbesondere geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 62) klar hervor, dass eine solche Reform trotz des Niveaus des gerichtlichen Rechtsschutzes, den die Beschwerdekammer den von der Vereinbarung über die Satzung erfassten Personen garantiert, aus Sicht des materiellen Unionsrechts erforderlich ist.

  • EuGH, 14.06.2011 - C-196/09

    Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die Natur der durch Art. 27 Abs. 1 der Vereinbarung über die Satzung errichteten Beschwerdekammer vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil Miles u. a. klargestellt worden ist(65).

    Drittens weise ich darauf hin, dass die Verpflichtung der Beschwerdekammer, die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts anzuwenden, wenn sie mit einem Rechtsstreit befasst ist, bereits vom Gerichtshof im Urteil Miles u. a. bestätigt worden ist(77).

    19 Urteile vom 14. Juni 2011, Miles u. a. (C-196/09, im Folgenden Urteil Miles u.

    a., EU:C:2011:388), und Oberto und O'Leary.

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).

    66 Urteile Miles u. a. (Rn. 37 bis 39) sowie Oberto und O'Leary (Rn. 72).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteil Miles u. a. (Rn. 45 und 46).

    Zu diesem Aspekt vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777, Nrn. 72, 73 und 76).

    70 Urteil Miles u. a. (Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-464/13

    Oberto - Statut der Europäischen Schulen - Zuständigkeit der Beschwerdekammer der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 7 bis 16).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).

    30 Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 17).

    57 Dagegen hat Generalanwalt Mengozzzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 59 und 60) die Ansicht vertreten, dass zwar die Beschwerdekammer bereit sei, anzuerkennen, dass die wesentlichen Grundsätze geeignet seien, als Bezugspunkt für das Handeln der Organe der Europäischen Schulen zusätzlich zu ihren eigenen rechtlichen Regelungen zu dienen, dass sich jedoch aufgrund des Ermessensspielraums, den sich die Beschwerdekammer dadurch bei der Bestimmung der sich insbesondere aus dem Unionsrecht ergebenden Regeln und Grundsätze vorbehalte, zugunsten der in dieser Rechtssache betroffenen Personen, nämlich der Lehrbeauftragten, nicht sicherstellen lasse, dass der allgemeine Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots beachtet werde, der im Bereich der Arbeitsverhältnisse innerhalb der Union seinen besonderen Niederschlag in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) gefunden habe.

    Insbesondere geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 62) klar hervor, dass eine solche Reform trotz des Niveaus des gerichtlichen Rechtsschutzes, den die Beschwerdekammer den von der Vereinbarung über die Satzung erfassten Personen garantiert, aus Sicht des materiellen Unionsrechts erforderlich ist.

  • EuGH, 15.01.1986 - 44/84

    Hurd / Jones

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Hurd (44/84, EU:C:1986:2, Rn. 20).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Hurd (44/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:222).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-196/09

    Miles u.a. - Definition des Begriffs "einzelstaatliches Gericht" im Rahmen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).

    Zu diesem Aspekt vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777, Nrn. 72, 73 und 76).

  • EuG, 18.06.2020 - T-42/20

    JT/ Secrétaire général des écoles européennes und Chambre de recours des écoles

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    11 Beschluss vom 18. Juni 2020 (T-42/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:278).

    54 Beschluss vom 18. Juni 2020 (T-42/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:278).

  • VGH Baden, 27.04.1949 - 15/49

    Wahlanfechtung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    49 Was auf der Grundlage der Art. 61 bis 67 der Schulordnung von 2014 eingelegte Rechtsbehelfe anlangt, so hat die Beschwerdekammer wiederholt über Klagen gegen Wiederholungsbeschlüsse der Klassenkonferenzen bestimmter Europäischer Schulen entschieden, vgl. Beschlüsse 07/48R vom 5. September 2007; 08/40 vom 29. Dezember 2008; 08/43 vom 30. Januar 2009; 15/49 vom 10. Oktober 2015; 15/57 vom 10. Februar 2016 und 16/62 vom 14. März 2017.

    Vgl. insoweit Beschlüsse der Beschwerdekammer 15/49 vom 10. Oktober 2015, Rn. 4, 10 und 11, und 16/62 vom 14. März 2017, Rn. 12.

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    Vgl. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 308).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    63 Vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37), vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45), und vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 50).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
    63 Vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37), vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45), und vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 50).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

  • BFH, 28.05.1953 - V 22/53 U

    Einordnung als Zutaten oder Nebensachen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes -

  • EuGH, 02.02.2012 - C-545/09

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vereinbarung über die Satzung der

  • EuGH, 05.04.1990 - C-6/89

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-545/09

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche der

  • EuGH, 26.02.2015 - C-221/14

    H / Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.1985 - 44/84

    Derrick Guy Edmund Hurd gegen Kenneth Jones (Her Majesty's Inspector of Taxes). -

  • EuGH, 14.12.1962 - 22/62
  • RG, 25.10.1938 - I 15/38

    Welche Rechte stehen dem Inhaber des älteren, nicht vorveröffentlichten Patentes

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