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   Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14 (https://dejure.org/2015,34857)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.11.2015 - C-332/14 (https://dejure.org/2015,34857)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. November 2015 - C-332/14 (https://dejure.org/2015,34857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ein Verstoß gegen EU-Recht?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof insbesondere einige Klarstellungen zur Tragweite des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) sowie zu der Möglichkeit eines Mitgliedstaats vorzunehmen, nach einer Gesetzesänderung den ursprünglichen Vorsteuerabzug für die Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung zu berichtigen, und zwar auch für die Gebäudeteile, deren Verwendung nicht von der ursprünglich geplanten Verwendung abweicht.

    Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts meines Erachtens auf der Grundlage des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) relativ einfach beantwortet werden können, nämlich in dem Sinne, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindern, systematisch und undifferenziert für alle gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einer anderen Methode der Berechnung des Umfangs des Rechts auf Vorsteuerabzug als dem in diesen Artikeln vorgesehenen Umsatzschlüssel den Vorrang einzuräumen.

    Laut dem vorlegenden Gericht wirft der Rechtsstreit erstens Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) auf.

    In diesem Kontext fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) nicht seinerseits die bestehende Besteuerungspraxis in Frage gestellt habe.

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 19) darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat eine andere Methode der Zurechnung der gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen als die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehene nur "für einen bestimmten Umsatz wie die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" verwenden könne.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata- Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata- Satzes (Urteil BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689).

    b) Gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Klarstellungen zur Tragweite des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) betreffend die Berechnungsweise des Vorsteuerabzugs zum einen bezüglich Bau- oder Herstellungskosten eines sogenannten "gemischt genutzten" Gebäudes, d. h. eines Gebäudes, das zu Zwecken bestimmt ist, die sowohl Umsätze mit einem Recht auf Vorsteuerabzug (wie Vermietung an Gewerbetreibende von gewissen Gebäudeteilen) als auch Umsätze ohne ein Recht auf Vorsteuerabzug (wie Vermietung zu Wohnzwecken) implizieren (erste Frage, Buchst. a), und zum anderen bezüglich Kosten der Nutzung und Unterhaltung dieses Gebäudes (erste Frage, Buchst. b).

    Diese Bedenken gleichen bis auf einige Nuancen denen, die in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgeworfen wurden, in der das Vorabentscheidungsersuchen unter ähnlichen Voraussetzungen ebenfalls vom Bundesfinanzhof stammte.

    Im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17 und 18) hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass "[e]s ... gegen die Sechste Richtlinie [verstieße], wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hätte, Rechtsvorschriften wie die vom vorlegenden Gericht angeführten zu erlassen, die allgemein von der Regelung der Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie abweichen", wobei er darauf hingewiesen hat, dass "[d]iese Auslegung ... im Übrigen dem Zweck von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie [entspricht], dessen Bestimmungen für ganz bestimmte Fälle gelten sollen ...".

    Gleichwohl bedeutet, wie ich später darlegen werde, die vom Gerichtshof in den Rn. 17 bis 19 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) getroffene Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, was seinerseits zur Unanwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gegenüber dem Einzelnen führen muss.

    Wie sich insbesondere aus den Urteilen BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056) ergibt, haben die Mitgliedstaaten, wenn sie von der ihnen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, zwei kumulative Voraussetzungen zu beachten.

    Nach den Darlegungen des Gerichtshofs im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) konkretisieren diese beiden Voraussetzungen offenbar die Wahrung des Zwecks, der Ziele und der Grundsätze der Sechsten Richtlinie.

    Obwohl das vorlegende Gericht der ersten dieser Voraussetzungen einige Ausführungen widmet, hat es den Gerichtshof nicht direkt nach den Konsequenzen gefragt, die aus der Nichteinhaltung dieser Voraussetzung durch die Bundesrepublik Deutschland, die sich jedoch aus den Rn. 17 bis 19 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ergibt, zu ziehen sind.

    So fragt sich das vorlegende Gericht zum einen nur im Hinblick auf die Berechnung desjenigen Vorsteuerabzugsrechts, das sich auf die Aufwendungen zur Erhaltung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes bezieht, ob unter der angenommenen Voraussetzung, dass man eine andere Methode für die Berechnung des Vorsteuerabzugs als den Aufteilungsschlüssel nach den diese Aufwendungen betreffenden Umsätzen wie diejenige anwenden darf, die in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) auf die Baukosten des dort fraglichen Gebäudes anwendbar war, diese Ausweitung weiterhin die Voraussetzung erfüllen würde, "einen bestimmten Umsatz" zu betreffen.

    Das vorlegende Gericht bittet hingegen um keine Klarstellung zu dem Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG und den sich aus dieser Bestimmung ergebenden äußerst subsidiären Charakter des Umsatzschlüssels nach der Verkündung des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) beibehalten hat.

    Anders gesagt, das vorlegende Gericht scheint das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ungeachtet der allgemeinen Formulierung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG so auszulegen, "als ob" der Gerichtshof unter der einzigen Voraussetzung, dass die alternative anwendbare Berechnungsmethode präziser ist, den deutschen Gesetzgeber dazu ermächtigt hätte, einer anderen Berechnungsmethode als dem Umsatzschlüssel den Vorrang einzuräumen.

    Es ist richtig, dass das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) eine Reihe von Unklarheiten aufweist.

    Sie ist jedoch nur darauf gerichtet, die zweite in der Rechtsprechung BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen.

    Das vorlegende Gericht gliedert diese Frage danach, ob die Eingangsaufwendungen zum einen die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes (bereits in der Rechtssache BLC Baumarkt [C-511/10, EU:C:2012:689] fraglich) und zum anderen die Unterhaltungskosten dieses Gebäudes (die nicht Gegenstand der Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs in der letzteren Rechtssache waren) betreffen.

    Der Ursprung dieser Frage scheint auch in einer Zweideutigkeit oder zumindest einer ungeschickten Formulierung in den Gründen des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) zu liegen.

    Was zweitens die sich aus dem Wortlaut von Rn. 23 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ergebende Zweideutigkeit betrifft, so kann diese anhand des Urteilstenors und anderer übereinstimmender Randnummern seiner Begründung leicht geklärt werden.

    Folglich meine ich, dass die Auffassung der deutschen Regierung zurückzuweisen ist, wonach die Wahl einer direkten Zuordnung der Kosten zu bestimmten Teilen eines (gemischt genutzten) Gebäudes keinen anderen "Aufteilungsschlüssel" nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie in der Auslegung des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) darstelle und in diesem Fall nur Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie anwendbar sei, da Abs. 5 dieses Artikels nur für Aufwendungen relevant sei, die nicht einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden könnten, wie die Kosten für die Unterhaltung gemeinschaftlicher Teile.

    Meine dritte und letzte Bemerkung betrifft die Tragweite des Begriffs "bestimmter Umsatz" im Sinne des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689).

    4 - Um den von Generalanwalt Cruz Villalón in Nr. 44 seiner Schlussanträge in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245) verwendeten Ausdruck aufzugreifen.

    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    10 - Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 18), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 14) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 29).

    11 - Vgl. Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19) und BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 15).

    12 - Vgl. Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

    13 - Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 18).

    14 - Vgl. Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16 und 22), Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

    15 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 19 und 24).

    18 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17).

    19 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 18, 24, 26 und Urteilstenor).

    21 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 44).

    22 - Nach den Worten von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 52).

    23 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 33).

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    Zunächst habe in der Rechtssache Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) der Gerichtshof in Rn. 21 seines Urteils entschieden, dass "die Aufteilung [des Verkaufspreises] zwischen dem vom Steuerpflichtigen unternehmerisch und dem von ihm privat genutzten Teil auf der Grundlage des unternehmerischen und des privaten Nutzungsanteils im Erwerbsjahr und nicht auf der Grundlage der räumlichen Aufteilung vorzunehmen [ist]".

    Daraus folge, dass die von der deutschen Verwaltung und den deutschen Gerichten vor der Verkündung des Urteils Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) angewandte Methode, die darin bestand, zu untersuchen, für welchen Gebäudeteil die Umsatzsteuer entstanden sei, und einen Aufteilungsschlüssel nur für die übrigen Beträge anzuwenden, die sich auf die Gebäudeteile bezögen, die tatsächlich gemischt genutzt würden, der Vorzug zu geben sei, da sie zu präziseren Ergebnissen führe als der Umsatzschlüssel.

    Diese Unterscheidung nach der Natur der Kosten auf der Eingangsstufe scheint ihren Ursprung nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in der Auslegung der deutschen Steuerbehörden und Finanzgerichte der Rn. 21 des Urteils Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) zu haben.

    Erstens scheint mir die Unterscheidung des vorlegenden Gerichts, die auf der Auslegung des Urteils Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) beruht, nicht auf den Kontext von Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie übertragbar, der, anders als der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt, nur Umsätze betrifft, die von Steuerpflichtigen für unternehmerische Zwecke getätigt werden.

    Wie nämlich die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend dargelegt hat, betraf das Urteil Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) die Frage, ob eine Person, die ein sowohl zu unternehmerischen als auch privaten Zwecken genutztes Gebäude veräußerte, für den privat genutzten Teil des Gebäudes Mehrwertsteuer zu entrichten hat.

    Diese Beurteilung scheint, wie sich aus dem Verweis in Rn. 21 des Urteils Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) auf Nr. 50 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache (C-291/92, EU:C:1995:99) ergibt, angesichts der vom Generalanwalt angeführten Beispiele gerechtfertigt, um die Gefahr der Doppelbesteuerung zu vermeiden, zu der "die Zuordnung der privaten Nutzung auf der Grundlage einer festgelegten geografischen Aufteilung des Grundstücks" führen könnte, ohne somit der betreffenden Person zu gestatten, auf den Mechanismus der Berichtigung nach Art. 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie im Fall der späteren Änderung der Nutzung des Raums zurückzugreifen.

    Der Gerichtshof hat außerdem in der Rechtssache Breitsohl (C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 54) die in Rn. 21 des Urteils Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) genannte Unmöglichkeit, eine Aufteilung nach Maßgabe der Flächen des Gebäudes zu wählen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Sachverhalt dieser Rechtssache Gebäudeteile und den dazugehörigen Grund und Boden betraf, "[die] zu gewerblichen Zwecken verwendet werden sollten", d. h. für Umsätze, die alle in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und für die die Berichtigung immer möglich ist.

    Entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hindert Rn. 21 des Urteils Armbrecht (C-291/92, EU:C:1995:304) einen Mitgliedstaat in keiner Weise daran, eine Aufteilung der Vorsteuer nach Maßgabe der Nutzung der verschiedenen Flächen des Gebäudes in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zu gestatten oder zu verlangen.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-183/13

    Banco Mais - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    Wie sich insbesondere aus den Urteilen BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056) ergibt, haben die Mitgliedstaaten, wenn sie von der ihnen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, zwei kumulative Voraussetzungen zu beachten.

    13 - Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 18).

    14 - Vgl. Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16 und 22), Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

    17 - Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).

    20 - Vgl. auch Urteil Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 32).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    29 - Vgl. u. a. Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 50) und Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 33).

    31 - Vgl. u. a. Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 57) und Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34) (Hervorhebung nur hier).

    34 - Es ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Investitionsgüter, insbesondere Grundstücke, sich durch die langdauernde Nutzung dieser Gegenstände und die gleichzeitige Abschreibung ihrer Anschaffungskosten erklärt: vgl. insoweit u. a. Urteil Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    Insbesondere auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof im Urteil Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 53) anerkannt, dass sich die Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs aus einer Änderung des Vorsteuerabzugs durch den Gesetzgeber ergeben kann, die mit einer Änderung des Rechts korreliert, für die Besteuerung eines vorausgegangenen, von der Mehrwertsteuer grundsätzlich befreiten Umsatzes zu optieren.

    Außerdem kann die deutsche Regierung nicht ernsthaft behaupten, die Sachlage im Ausgangsverfahren entspreche der, die dem Urteil Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263) zugrunde liegt.

    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 57) und "Goed Wonen" (C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 32) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 30).

    40 - Urteil Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    4 - Um den von Generalanwalt Cruz Villalón in Nr. 44 seiner Schlussanträge in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245) verwendeten Ausdruck aufzugreifen.

    21 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 44).

    22 - Nach den Worten von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 52).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 33).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    10 - Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 18), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 14) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 29).

    14 - Vgl. Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16 und 22), Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 57) und "Goed Wonen" (C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 32) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 30).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteil "Goed Wonen" (C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 33 und 34).

    42 - Urteil "Goed Wonen" (C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    10 - Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 18), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 14) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 29).

    11 - Vgl. Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19) und BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 15).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14
    5 - Vgl. u. a. Urteile Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 24) und Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 22).

    8 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 33) und Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

  • EuGH, 10.10.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 -

  • EuGH, 05.06.2014 - C-500/13

    Gmina Miedzyzdroje - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    bb) Der EuGH ist im vorliegenden Rechtsstreit in seinem Urteil Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417, UR 2016, 545, MwStR 2016, 614) nicht der Ansicht des Generalanwalts gefolgt, "dass im Hinblick auf die Unvereinbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit der Sechsten Richtlinie davon auszugehen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland von der von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis nicht in angemessener Weise Gebrauch gemacht hat, was bedeutet, dass in Deutschland nur der Umsatzschlüssel anwendbar ist" (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 25. November 2015 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2015:777, Rz 73).

    Zwar muss die vom Mitgliedstaat gewählte Berechnungsmethode zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht zwingend die genauestmögliche sein, vielmehr muss die gewählte Methode nur ein präziseres Ergebnis gewährleisten als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. EuGH-Urteil Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, MwStR 2016, 614, Rz 33, unter Hinweis auf Nr. 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi, EU:C:2015:777, und auf den Tenor des EuGH-Urteils BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    Wie der Generalanwalt Mengozzi in Nr. 90 seiner Schlussanträge vom 25.11.2015 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2015:777) ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils BLC Baumarkt vom 08.11.2012 - C-511/10 (EU:C:2012:689, UR 2012, 968) nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile Banco Mais vom 10.07.2014 - C-183/13, EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz 29; Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 - C-332/14, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, Rz 33; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, Rz 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2015:777, Nr. 92).
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