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   Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98 (https://dejure.org/2000,22369)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.04.2000 - C-454/98 (https://dejure.org/2000,22369)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. April 2000 - C-454/98 (https://dejure.org/2000,22369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmeink & Cofreth und Strobel

  • EU-Kommission PDF

    Schmeink & Cofreth AG & Co. KG gegen Finanzamt Borken und Manfred Strobel gegen Finanzamt Esslingen.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer vorzusehen - Voraussetzungen - Guter Glaube des Ausstellers der Rechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    6: - Rechtssache C-317/94, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 28.7: - Verbundene Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 42.8: - Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783.9: - Vgl. u. a. Urteil in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    59 und 61, kürzlich bestätigt durch das Urteil in der Rechtssache C-254/98, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 13.10: - Urteil Molenheide u. a., Randnr. 42.11: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen 123/87 und 330/87, Slg. 1988, 4517.12: - A. a. O., Nr. 41.13: - Vgl. insbesondere Nr. 48.14: - Wie ein deutscher Autor treffend angemerkt hat, sollte angesichts der ex ante, bei Ausstellung der unrichtigen Rechnung, bestehenden Gefahr eines Steuerausfalls der gute Glaube des Ausstellers seine Steuerschuld nur dann tilgen, wenn ex post kein Ausfall eintritt; vgl. Reiss, Umsatzsteuer-Rundschau 1999, S. 170, 174.15: - Randnr. 17.16: - Slg. 1988, 4517, 4534.17: - Sie hatten nach der sogenannten "Verlagerungsregelung" die Mehrwertsteuerschuld für von ihnen an den Hauptunternehmer erbrachte Dienstleistungen an diesen weiterzugeben, der sie dann in seine eigene Mehrwertsteuererklärung aufnehmen sollte und gleichzeitig zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigt war.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    6: - Rechtssache C-317/94, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 28.7: - Verbundene Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 42.8: - Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783.9: - Vgl. u. a. Urteil in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1988 - 123/87

    Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    59 und 61, kürzlich bestätigt durch das Urteil in der Rechtssache C-254/98, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 13.10: - Urteil Molenheide u. a., Randnr. 42.11: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen 123/87 und 330/87, Slg. 1988, 4517.12: - A. a. O., Nr. 41.13: - Vgl. insbesondere Nr. 48.14: - Wie ein deutscher Autor treffend angemerkt hat, sollte angesichts der ex ante, bei Ausstellung der unrichtigen Rechnung, bestehenden Gefahr eines Steuerausfalls der gute Glaube des Ausstellers seine Steuerschuld nur dann tilgen, wenn ex post kein Ausfall eintritt; vgl. Reiss, Umsatzsteuer-Rundschau 1999, S. 170, 174.15: - Randnr. 17.16: - Slg. 1988, 4517, 4534.17: - Sie hatten nach der sogenannten "Verlagerungsregelung" die Mehrwertsteuerschuld für von ihnen an den Hauptunternehmer erbrachte Dienstleistungen an diesen weiterzugeben, der sie dann in seine eigene Mehrwertsteuererklärung aufnehmen sollte und gleichzeitig zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigt war.
  • FG Münster, 08.03.1994 - 15 K 6635/91
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    In seinem Urteil vom 8. März 1994 hatte das Finanzgericht Münster unter Bezugnahme auf das Urteil Genius Holding ausgeführt, daß eine Berichtigung dann zulässig sei, wenn guter Glaube nachgewiesen werde; vgl. 15 K 6635/91 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, S. 813.5: - Der Gerichtshof hat nach Artikel 104 Absatz 4 seiner Verfahrensordnung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    L 145, S. 1.3: - Rechtssache C-342/87, Slg. 1989, 4227 (im folgenden: Genius Holding).
  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    24: - Urteil in der Rechtssache C-85/95, Slg. 1996, I-6257.25: - A. a. O., Randnr. 29, in dem auf die Nummern 26 und 27 meiner Schlußanträge in dieser Rechtssache verwiesen wird.
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 225/94

    Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    4: - IX ZR 225/95, NJW 1996, S. 842.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-141/96

    Langhorst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    26: - Urteil in der Rechtssache C-141/96 (Langhorst, Slg. 1997, I-5073).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-361/96

    'Grandes sources d''eaux minérales françaises'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-454/98
    27: - Vgl. insbesondere Randnr. 28.28: - Urteil in der Rechtssache C-361/96, Slg. 1998, I-3495.29: - Die Forderung wurde in diesem Fall von einem in Frankreich registrierten Steuerpflichtigen in bezug auf deutsche Umsatzsteuer erhoben, die im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Vertrages mit einem deutschen Lieferanten gezahlt worden war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    Dies bestätigen die Feststellungen, die der Gerichtshof im Urteil Schmeink & Cofreth zur nachträglichen Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer getroffen hat; dort führte er aus: "...wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass die Mitgliedstaaten eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig machen dürfen".

    9 - Schlussanträge vom 20. März 1997 in den Rechtssachen Molenheide u. a. (zitiert in Fn. 7, Nr. 41) und Schlussanträge vom 13. April 2000, Schmeink & Cofreth (C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Nr. 18).

    19 - Urteil vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth (C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnrn.

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