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   KG, 07.02.2008 - 2 U 5/05   

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https://dejure.org/2008,9148
KG, 07.02.2008 - 2 U 5/05 (https://dejure.org/2008,9148)
KG, Entscheidung vom 07.02.2008 - 2 U 5/05 (https://dejure.org/2008,9148)
KG, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 2 U 5/05 (https://dejure.org/2008,9148)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 705
    Keine Umdeutung einer gegen die GbR-Gesellschafter erhobenen Klage bzw. Kostenfestsetzungsbeschlusses in Klage bzw. Beschluss gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parteifähigkeit von im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschaften; Bestehen von Forderungen gegenüber vermögenslosen Schuldnern als Rechtsgrund für die Annahme der Parteifähigkeit; Auslegung eines Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich des Kostengläubigers; ...

  • Judicialis

    ZPO § 767; ; BGB § 389; ; BGB § 422 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 428; ; BGB § 429 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 719 Abs. 2; ; HGB § 128

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteifähigkeit von im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschaften - Auslegung des Rubrums von Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugunsten einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus KG, 07.02.2008 - 2 U 5/05
    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Falle von Aktivprozessen, die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaft erhoben haben, das Rubrum solcher Klagen dahingehend auszulegen ist, dass in Wahrheit die Gesellschaft klagt (BGH NJW 2003, 1043).

    Vorliegend ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nichts Abweichendes daraus, dass in dem Urteil des Landgerichts u.a. auch über eine Widerklage der Beklagten entschieden wurde und die Widerklage nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 1043) in Wahrheit wohl von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben wurde.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 07.02.2008 - 2 U 5/05
    (1.) Hierfür spricht zum einen, dass das Urteil zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts längst durch den Bundesgerichtshof anerkannt war (BGH NJW 2001, 1056), so dass in Betracht zu ziehen ist, dass die Kammer des Landgerichts bewusst die Beklagten und nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Rubrum ihres Urteil aufgenommen hat, mit der Folge, dass das Urteil in diesem Punkt möglicherweise rechtlich unzutreffend, nicht aber auslegungsfähig ist.
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2005 - 23 U 211/04

    Zur Frage der Haftung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus KG, 07.02.2008 - 2 U 5/05
    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (BauR 2006, 1153), in der für Passivprozesse von Wohnungseigentümergemeinschaften eine korrigierende Auslegung des Rubrums seit der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit solcher Verbände bejaht wird, steht dem nicht entgegen.
  • VGH Bayern, 05.07.2006 - 2 A 05.1873
    Auszug aus KG, 07.02.2008 - 2 U 5/05
    Vor dem Hintergrund, dass bei der Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der nach außenhin erkennbare Erklärungswille der den Beschluss erlassenden Rechtspflegerin maßgeblich ist, die Rechtspflegerin aber zur Überprüfung des Rubrums des Urteils weder veranlasst noch befugt ist und in aller Regel auch nicht über die ausreichenden Informationen zur Durchdringung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsverhältnisse verfügt, bestehen schon erhebliche Zweifel, ob selbst dann, wenn das Rubrum des Urteils abweichend von seinem Wortlaut auszulegen wäre, dies für die Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses überhaupt maßgeblich sein könnte (verneinend: VGH München, Urtl. v. 5. Juli 2006, 2 A 05.1873, zit. nach Juris, Rdnr. 21).
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