Rechtsprechung
KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- markenmagazin:recht
Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT”
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs 5; 19 Abs 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG
Nicht jede Verwendung eines fremden Logos auf einem T-Shirt ist ein Markenverstoß - openjur.de
§§ 569, 567 Abs. 1 Nr. 2, 935, 940 ZPO; §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 1, 19 Abs. 7, 19 Abs. 3 MarkenG
Zum kennzeichenmäßigen Gebrauch des T-Shirt-Aufdrucks "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT"
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG, § 19 Abs 7 MarkenG
Markenrecht: Kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT" - Kanzlei Prof. Schweizer
"HELD DER ARBEIT" kein kennzeichenmäßiger, sondern nur ein dekorativer Gebrauch auf einem T-Shirt?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
T-Shirt-Aufdruck "HELD DER ARBEIT" ist kein kennzeichenmäßiger Gebrauch; T-Shirt-Aufdruck "HELD DER ARBEIT" als kennzeichenmäßiger Gebrauch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Marke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
T-Shirt-Druck "Held der Arbeit" stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
"Held der Arbeit" auf T-Shirt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch
- medienrecht-blog.com (Kurzinformation)
Held der Arbeit
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch durch T-Shirt-Druck "Held der Arbeit"
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.04.2011 - 15 O 168/11
- KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08
DDR-Logo
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.Dem Verkehr bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen werden auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08
Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.Dem Verkehr bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen werden auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.
- EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN …
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 - Arsenal).
- EuGH, 11.09.2007 - C-17/06
Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten …
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Eine Benutzung "für Waren" liegt auch dann vor, wenn ein Dritter eine Gesellschaftsbezeichnung, einen Handelsnamen oder ein Firmenzeichen auf den Waren anbringt, die er vertreibt (EuGH, GRUR 2007, 971, TZ. 22 - Celine). - BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90
Universitätsname als Warenaufdruck
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Die Abbildung von Namen, Wappen und/oder Siegel einer Universität auf T-Shirts erfolgt nicht namensmäßig oder markenmäßig, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck verwendet wird, damit bestimmte eigene Warenkategorien zu schaffen, deren Wertschätzung (und Verkaufserfolg) darauf beruht, dass sie den Träger der Kleidungsstücke in irgendeine Beziehung zur Universität setzen oder dass sie dem Erwerber infolge des Aufdrucks einfach besonders attraktiv oder originell verziert erscheinen (BGH, GRUR 1993, 151, juris Rn. 28 - Universitätsemblem). - BGH, 21.01.2010 - I ZR 23/07
Vorbeugen mit Coffein!
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Selbst wenn Teile des angesprochenen Publikums etwa die Bedeutung der Buchstabenfolge "CCCP" nicht erkennen, haben sie keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen (BGH, GRUR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP). - BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03
Russisches Schaumgebäck
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Die Feststellung einer Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH, GRUR 2005, 414, juris Rn. 18 - Russisches Schaumgebäck, m.w.N.). - BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02
Räucherkate
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen verwechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (BGH, GRUR 2005, 419, juris Rn. 43 - Räucherkate, m.w.N.). - BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98
SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Anderes kommt dann in Betracht, wenn das Zeichen dort an der Ware angebracht wird, wo üblicherweise eine Marke zu finden ist (BGH, GRUR 2001, 240, juris Rn. 21 - Swiss Army). - OLG Hamburg, 20.01.2005 - 5 U 38/04
"Ahoj-Brause"
Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
Zwar wird heutzutage die Marke eines Bekleidungsartikels nicht ganz selten auch derart großflächig abgebildet (nach dem Motto "kaufe teurer und zeige es jedem"), so dass der Verbraucher mit einer solchen Verwendung vertraut ist (…OLG Hamburg, MarkenR 2005, 332, juris Rn. 32 - Seid bereit JP; GRUR-RR 2005, 258, juris Rn. 22 - Ahoj-Brause; BPatG…, Beschluss vom 1.8.2006 - 27 W pat 231/05, juris Rn. 16, Seid bereit JP). - OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
"Junge Pioniere"
- OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
CCCP
- BPatG, 13.05.1997 - 27 W (pat) 205/95